Altmark/Gladbeck/Herne. [sn] – In der WerteUnion hat sich die ohnehin angespannte Lage weiter zugespitzt. Am 28. September 2025 versuchte Parteichef Hans-Georg Maaßen in einer nächtlichen Alleinaktion, die Bundesvorstandsmitglieder Sylvia Pantel und Michael M. Schwarzer aus Partei und Vorstand zu entfernen. Doch der Ausschluss war nicht nur politisch brisant, sondern auch juristisch nichtig – ein eklatanter Verstoß gegen das Parteiengesetz, die Bundessatzung und die Grundsätze innerparteilicher Demokratie.
Nacht- und Nebelaktion ohne Rechtsgrundlage
Maaßen hatte öffentlich verkündet, Pantel und Schwarzer seien mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Doch ein solches Vorgehen kennt die Satzung nicht. Ein Parteiausschluss erfordert zwingend ein Verfahren vor dem zuständigen Schiedsgericht (§ 7 Abs. 3 Bundessatzung) sowie die vorherige Anhörung der Betroffenen (§ 7 Abs. 2 Bundessatzung). Nichts davon geschah.
Stattdessen stützte sich Maaßen auf ein Umlaufverfahren, das laut Satzung nur für eilbedürftige Routinefragen vorgesehen ist – niemals für Maßnahmen, die tief in Mitgliedschaftsrechte eingreifen.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 – II ZR 262/07:
„Beschlüsse, die tief in die Mitgliedschaftsrechte eingreifen, können nicht im Umlaufverfahren ohne ordentliche Sitzung gefasst werden.“
Damit ist klar: Der Ausschluss war rechtswidrig.
Parteiengesetz: Demokratie statt Selbstermächtigung
Das Parteiengesetz verpflichtet jede Partei zu demokratischer Ordnung.
§ 6 Abs. 1 PartG: „Die innere Ordnung der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“
§ 10 Abs. 1 PartG: „Die Mitglieder wirken an der Willensbildung und an den Entscheidungen der Partei mit.“
Ein Parteivorsitzender, der sich selbst zum Alleinentscheider über Ausschlüsse macht, verstößt eklatant gegen diese Vorgaben.
BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1957 – 2 BvO 1/56 (SRP-Urteil):
„Parteien sind auf die freie Willensbildung ihrer Mitglieder gegründet. Ihre innere Ordnung muss demokratisch sein.“
Maaßens Verhalten widerspricht diesem Grundsatz frontal.
Ausschluss ohne Anhörung ist nichtig
Ein weiterer fundamentaler Verfahrensfehler liegt im fehlenden rechtlichen Gehör. Weder Pantel noch Schwarzer wurden angehört.
§ 10 Abs. 4 PartG: „Die Rechte der Mitglieder dürfen nur nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen dieses Gesetzes beschränkt oder entzogen werden.“
BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1969 – 2 BvR 365/63 (Südweststaat-CDU):
„Parteiausschlüsse greifen schwerwiegend in die Mitgliedschaftsrechte ein und sind nur unter Beachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien zulässig.“
Da keine Anhörung stattfand, ist das Verfahren automatisch nichtig.
Befangenheitsfiktion als Rechtsbruch
Maaßen hatte zudem versucht, unliebsame Vorstandsmitglieder kurzerhand für „befangen“ zu erklären und ihnen das Stimmrecht zu entziehen.
Leitsatz BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1968 – 2 BvR 557/62:
„Verfahrensgestaltungen, die in willkürlicher Weise das Stimmrecht von Mitgliedern beschneiden, verstoßen gegen das Demokratiegebot des Parteiengesetzes.“
Das Vorgehen, Kritiker:innen aus Abstimmungen auszuschließen, verstößt somit gegen das Grundgesetz und das Parteiengesetz.
Satzungstreue ist zwingend
Die Satzung der WerteUnion lässt keinen Zweifel:
Ausschlüsse nur auf Antrag beim Schiedsgericht.
Anhörung zwingend vorgeschrieben.
Mandatsverlust nur durch Rücktritt, Abwahl oder bestandskräftigen Schiedsspruch.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 1982 – II ZR 185/81:
„Die Satzung einer Partei stellt die rechtliche Grundlage für jedes Ordnungsverfahren dar; ein Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.“
Damit steht fest: Pantel und Schwarzer bleiben im Amt.
Analyse: Ein Fall von Selbstermächtigung
Das Vorgehen Maaßens ist juristisch unsinnig, politisch schädlich und moralisch fragwürdig. Statt demokratische Verfahren einzuhalten, setzte er auf Selbstermächtigung. Der Versuch, Tatsachen zu schaffen, obwohl Satzung und Recht dem entgegenstehen, ist ein klarer Missbrauch des Vorsitzendenamtes.
BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1979 – 2 BvE 3/78 (Parteienfinanzierung):
„Parteien haben eine besondere Verantwortung, das Demokratieprinzip auch in ihrer inneren Ordnung zu verwirklichen.“
An diesem Maßstab gemessen, hat Maaßen versagt.
Politische Folgen: WerteUnion am Abgrund
Für die WerteUnion bedeutet dieser Rechtsbruch mehr als eine juristische Episode: Er zerstört Vertrauen. Eine Partei, die als freiheitlich-konservative Kraft gestartet war, wirkt nun wie ein zerstrittener Verein, in dem der Vorsitzende die Regeln nach Belieben beugt.
Statt auf Klarheit und Verfahrenstreue setzt Maaßen auf Machtspiele. Doch der Bundesvorstand hat deutlich gemacht, dass er das nicht hinnimmt. Pantel und Meuthen betonen: Rechtsstaatlichkeit und Satzung sind die Grundlage – alles andere ist Willkür.
























