Altmark/Gladbeck/Herne. [sn]
Rechtslage: Freigrenze, Grundfreibetrag und mögliche Gewerblichkeit
Wer gelegentlich Pfandflaschen einlöst, bleibt steuerlich unauffällig; wer jedoch planmäßig sammelt, Erträge steigert und wiederholt agiert, erreicht rascher als gedacht die Schwellen des Einkommensteuerrechts. Pfanderlöse aus regelmäßigem Sammeln sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz zu werten; hier gilt eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr. Als Freigrenze bedeutet sie: Wird die 256-€-Marke überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Der tarifliche Grundfreibetrag schützt separat das Existenzminimum (2025: 12 096 € bei Ledigen); er beantwortet nicht die Frage, ob Pfandeinnahmen überhaupt steuerbar sind. Nachhaltig gewinnorientiertes Vorgehen – etwa in Verbindung mit Social-Media-Monetarisierung – kann die Tätigkeit zur gewerblichen Einkunftsart (§ 15 EStG) machen; Gewerbesteuer fällt für natürliche Personen erst oberhalb von 24 500 € Gewinn an. Eine aktuelle, amtliche Übersicht zentraler Steuerparameter liefert das Bundesfinanzministerium: BMF: Steuerliche Änderungen 2025. Zur Systemgrundlage – DPG-Kennzeichnung, Rücklaufquoten, Abgrenzung Einweg/Mehrweg – bietet ein kompakter Überblick: Wikipedia: Pfand auf Einweggetränkebehälter in Deutschland.
Sozialrecht und Praxis: Anrechnung, Dokumentation, Eindeutigkeit
Pfanderlöse gelten als Einkommen und werden bei Leistungen angerechnet: Im Arbeitslosengeld I sind grundsätzlich 165 € monatlich frei, im Bürgergeld gelten 100 € Grundfreibetrag zuzüglich gestaffelter Absetzungen; Rentner:innen müssen prüfen, ob das zu versteuernde Gesamteinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Unabhängig davon reduziert sauber geführte Dokumentation das Risiko behördlicher Schätzungen. Empfehlenswert ist eine einfache Kassenführung (Datum, Menge, Pfandart, Annahmestelle, Summe) mit Belegablage; praxistaugliche Hefte erleichtern die Ordnung, z. B. hier: Amazon: Kassenbuch/Kassenberichte.
Einordnung: Klare Schwellen, nüchterne Kommunikation, verlässliche Quellen
Praktisch gilt: Unter 256 € im Kalenderjahr bleibt die Steuerbarkeit regelmäßig außen vor; darüber gehört die Angabe in die Anlage SO, und bei nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht ist die Gewerblichkeit zu prüfen. Leistungsbeziehende informieren ihre Stelle frühzeitig, um Rückforderungen zu vermeiden. Das bloße Pfandsammeln ist kein „Sozialbetrug“; erst vorsätzlich falsche Angaben gegenüber Behörden werden strafrechtlich relevant. Wer öffentlich sammelt oder darüber monetarisiert, hält Zusatzströme (Spenden, Werbung, Affiliate) gesondert fest. Für vertiefende Hintergründe, Fallanalysen und Einordnungen bietet unsere Rechtsrubrik laufend Orientierung: SN SONNTAGSNACHRICHTEN – Rubrik Gericht