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38. Rock‑Spektakulum im Stennert: Kulturerlebnis oder rechtswidrige Last?

Festival im Landschaftsschutzgebiet: juristische Grenzen, Naturschutz und Bürger:inneninteressen kollidieren

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
29.08.2025
Lesezeit: 3 Minuten.
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Rockkonzert vor Bühne im Landschaftsschutzgebiet mit Schild im Vordergrund.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2025 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Herne. [sn] Die seit Jahrzehnten durchgeführte Veranstaltung „Rock‑Spektakulum“ im Landschaftsschutzgebiet Ostbachtal (Stennert) wirft massive juristische und umweltpolitische Fragen auf. Die Antworten der Herner  Stadtverwaltung auf die Anfrage der SN SONNTAGSNACHRICHTEN geben Anlass zur Kritik. Gleichzeitig melden sich besorgte Bürger und Gruppen zu Wort, um die Interessen des Natur‑, Landschafts‑ und Artenschutzes zu verteidigen.

Antworten der Verwaltung: Unzulängliche Rechtfertigung für eine regelmäßig stattfindende Großveranstaltung

Die Stadt Herne bestätigt, dass **weder für die 37. noch 38. Auflage des Rock‑Spektakulums eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG** gestellt oder erteilt wurde; genehmigt wurde das Festival allein durch das Ordnungsamt – begleitet von einem Gestattungsvertrag, nicht von einem naturschutzrechtlichen Verfahren. Auflagen beschränkten sich laut Verwaltung auf Baumschutzmaßnahmen, nicht aber auf naturschutzrechtlich relevante Befreiungen. Auch der Naturschutzbeirat wurde nicht eingebunden.

Rechtlich äußerst problematisch ist diese Praxis: Das Landschaftsschutzgebiet dient dem dauerhaften Schutz von Naturraum, in den regelmäßige Großveranstaltungen wie das Rock‑Spektakulum eindeutig eingreifen. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist grundsätzlich nur in atypischen Einzelfällen möglich – und ein seit Jahrzehnten (38 Jahren) wiederkehrendes Festival ist gerade kein solcher Ausnahmefall.

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Betrifft Naturschutz, Bürger:innenschutz und Verwaltungspolitik

Die Stadtverwaltung begründet die Bewilligung mit dem Verweis, dass kein schwerwiegender Einwand durch Träger öffentlicher Belange oder die Naturschutzbehörde vorlag – weder bei der Aufstellung des Landschaftsplans noch seither. Doch diese Argumentation verkennt den juristischen Knackpunkt: Die regelmäßige Veranstaltung stellt keine Ausnahme im Sinne des § 67 BNatSchG dar, sie widerspricht vielmehr dem Gesetz.

Die Rettung durch bloßes Fehlen von Widerstand ist kein Rechtsstaat. Es bleibt rechtlich unhaltbar, dass der Schutz von Flora, Fauna, Landschaftsbild und Anwohner:innen der politischen Opportunität geopfert wird – insbesondere, wenn keine formalen Voraussetzungen geschaffen wurden und selbst die Beteiligung des Naturschutzbeirats unterblieb.

„Auch wenn keine formale BNatSchG‑Befreiung vorliegt, wurde die Veranstaltung durch Gestattungsvertrag mit Auflagen zum Baumschutz abgedeckt“, heißt es von der Verwaltung – eine Schlüsselpassage, die zeigt, wie formal korrekt, aber substantiiert fehlerhaft ihr Handeln ist.

Anwohner und Umweltschützer fordern Rechtstreue und Transparenz

Sie kritisieren die Vorgänge klar: Sie sehen im Stennert zu Recht eines der wenigen Naturrefugien im Stadtgebiet, das dauerhaft schutzwürdig ist. Die regelmäßige Durchführung eines lautstarken Festivals passe nicht mit diesem Schutz zusammen.

„Ein Festival, das das Landschaftsschutzgebiet betreten darf, sollte rechtlich sauber abgesichert sein, durch Beteiligung des Naturschutzbeirats ebenso wie durch naturschutzrechtliche Befreiungen – und nicht durch einseitige Verwaltungsverfahren.“

Diese Forderung unterstreicht, wie notwendig formale und transparente Verfahren sind, um Natur- und Anwohner:innenschutz gleichermaßen zu gewährleisten.

Sie weisen in einem Leserbrief an die Redaktion darauf hin, dass der Landschaftsschutz nicht erst zu beachten ist, wenn Widerstand kommt, sondern gerade dann, wenn besonders schutzwürdige Räume für Kulturveranstaltungen genutzt werden, die gesellschaftliche Bedeutung haben.

Rechtliche Bewertung: Versäumnisse, Konsequenzen, Lösungsbedarf

Juristisch lässt sich die Situation wie folgt zusammenfassen:

  • Verstoß gegen § 67 BNatSchG: Regelmäßige Großveranstaltungen sind nicht atypische Einzelfälle. Eine Befreiung ist hier nicht zu rechtfertigen.
  • Fehlende Beteiligung des Naturschutzbeirats: Ein zentraler Partner im Umweltverfahren wurde außen vor gelassen – ein Verfahrensmangel, der Transparenz und Legitimität untergräbt.
  • Verfahrenspräzedenz ohne Rechtsgrundlage: Durch wiederholte Genehmigungen per Ordnungsamt entsteht ein faktisches Durchwinken, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Schritte eingehalten wurden.
  • Gefährdung von Naturraum und Anwohner:innen: Lärm- und Verkehrsbelastungen, fehlender Umwelt- und Tierschutz, unzureichende Genehmigungsverfahren – alles aus Sicht des Gesetzes zu vermeiden.
  • Verwaltungspolitisch problematisch: Die frühzeitige Beteiligung von Verwaltung auf Kosten des Rechtsstaats für Festivals zur Imagepflege (z. B. Wahlkampfversprechen eines ehem. SPD‑Oberbürgermeisters) ist nicht zulässig.

Zum Schutz aller Beteiligten bedarf es dringend:

  • Nachträgliche Überprüfung aller gestatteten Festivalausgaben durch die Untere Naturschutzbehörde.
  • Klare gesetzeskonforme Verfahren für zukünftige Veranstaltungen im Schutzgebiet – inklusive echter Befreiung, Beteiligung von Naturschutzbeirat und Umweltprüfung.
  • Transparente Kommunikation mit Bürger:innen über Risiken und Auflagen.
  • Alternative Veranstaltungsformen und -orte – etwa im Stadtgebiet außerhalb des Landschaftsschutzes oder mit sanfteren, lärm- und verkehrsarmeren Konzepten.

Letztendlich ist die Bezirksregierung in Arnsberg als Kommunalaufsicht gefordert, dem Treiben der Stadtverwaltung ein Ende zu setzen.

Fazit im Sinne der Gemeinde und Umwelt

Das Rock‑Spektakulum im Stennert ist ein kulturell geprägtes, seit Jahrzehnten beliebtes Open‑Air‑Festival. Dennoch darf die Natur nicht zum Verlierer politischer Prioritäten werden. Insbesondere, wenn formale und rechtliche Schutzinstrumente (BNatSchG, Landschaftsplan, Naturschutzbeirat) nicht sachgerecht eingesetzt wurden.

Die Bürgerschaft fordert Klarheit und Recht – nicht aus Prinzip, sondern um den Naturort Stennert, die Anwohner:innen und die Rechtsstaatlichkeit gleichermaßen zu bewahren. Die Verwaltung muss den Schutz von Natur und Bürger:innen wieder zum Maßstab machen – und nicht zum Variablen im Kulturbetrieb.

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