Altmark/Gladbeck/Herne. [sn] Der Jahreswechsel markiert für viele Bürger:innen den Höhepunkt des Winters, doch die ausgelassene Stimmung wird regelmäßig durch Unfälle und Sachschäden getrübt. Wenn Raketen in Dachstühle einschlagen, Böller in Briefkästen explodieren oder fehlgeleitete Feuerwerkskörper schwere Brandverletzungen verursachen, stellt sich unmittelbar die Frage nach der Haftung und dem Versicherungsschutz. Die rechtliche Situation ist dabei komplex und hängt massiv davon ab, ob der Schaden an fremdem Eigentum, dem eigenen Hab und Gut oder der eigenen Gesundheit entstanden ist. Zudem spielt der Grad des Verschuldens eine entscheidende Rolle für die Eintrittspflicht der Versicherungsunternehmen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Unkenntnis über die eigenen Obliegenheiten zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen kann. Es ist daher unerlässlich, sich bereits vor dem 31.12.2025 mit den Bedingungen der eigenen Policen auseinanderzusetzen.
Grundsätzlich gilt im deutschen Haftungsrecht das Verschuldensprinzip, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 823 Abs. 1 verankert ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In der Silvesternacht bedeutet dies: Wer eine Rakete zündet, die das Fenster der Nachbar:innen durchschlägt und dort einen Brand auslöst, haftet persönlich für den entstandenen Schaden. Hier greift im Idealfall die private Haftpflichtversicherung des Verursachers oder der Verursacherin.
„Die private Haftpflichtversicherung ist am Silvesterabend die wichtigste Absicherung überhaupt“,
erklärt ein Versicherungsmakler im Gespräch über die Risiken des Jahreswechsels. Ohne eine solche Versicherung müssten Schadensverursacher:innen mit ihrem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen haften, was insbesondere bei Personenschäden mit lebenslangen Rentenzahlungen den finanziellen Ruin bedeuten kann. Dabei ist zu beachten, dass die Versicherung nur leistet, wenn keine vorsätzliche Handlung vorliegt. Das gezielte Schießen auf Personen oder Gebäude ist als Vorsatztat vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Während einfache Fahrlässigkeit – etwa das versehentliche Umkippen einer Sektflasche, die als Startrampe diente – in der Regel gedeckt ist, kann grobe Fahrlässigkeit zu Leistungskürzungen führen. Wer beispielsweise stark alkoholisiert mit illegalen Feuerwerkskörpern hantiert, handelt grob fahrlässig. In modernen Tarifen verzichten viele Versicherer jedoch auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, was für die Versicherten einen erheblichen Vorteil darstellt. Dennoch bleibt die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, die unter anderem auf den Verpackungen von Feuerwerk gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) abgedruckt sind, oberste Pflicht.
Haftung bei Sachschäden an Gebäuden und beweglichen Gütern
Wenn das eigene Heim durch eine fremde Rakete in Brand gerät, ist die Wohngebäudeversicherung die erste Anlaufstelle für den:die Hauseigentümer:in. Sie deckt Schäden ab, die durch Feuer, Blitzschlag oder Explosionen am Gebäude selbst entstehen. Dazu gehören auch fest installierte Bestandteile wie Fenster, Türen oder das Dach. Sollte der Verursacher oder die Verursacherin nicht ermittelt werden können – was in der Silvesternacht aufgrund der Dunkelheit und der Menschenmengen häufig vorkommt – reguliert die eigene Wohngebäudeversicherung den Schaden zum Neuwert. Die Versicherung nimmt später gegebenenfalls Regress beim Verursacher oder der Verursacherin, sofern diese:r identifiziert werden kann. In diesem Kontext ist es ratsam, zur Brandprävention einen Feuerlöscher griffbereit zu halten, um Entstehungsbrände sofort bekämpfen zu können.
Für Schäden am Inventar, also an Möbeln, Elektronikgeräten oder Kleidung, ist die Hausratversicherung zuständig. Brennt beispielsweise das Wohnzimmer aus, weil eine Rakete durch ein offenes Fenster eingedrungen ist, ersetzt die Hausratversicherung den Wiederbeschaffungswert der zerstörten Gegenstände. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Wer am Silvesterabend Fenster und Balkontüren weit offen stehen lässt, handelt unter Umständen fahrlässig. Die Rechtsprechung ist hier jedoch meist verbraucherfreundlich gestimmt. Das Landgericht (LG) Berlin entschied etwa in einem Urteil, dass ein gekipptes Fenster in der Silvesternacht nicht zwangsläufig als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann, wenn die Bewohner:innen im Raum anwesend sind (LG Berlin, Az. 7 O 214/05).
Auch Kraftfahrzeuge sind in der Silvesternacht gefährdet. Brandschäden oder Explosionsschäden am Auto werden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, ist zusätzlich gegen mutwillige Zerstörung (Vandalismus) durch Dritte abgesichert. Dies ist besonders relevant, wenn Unbekannte Böller auf dem Autodach zünden oder den Lack zerkratzen. Eine Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt erfolgt bei der Teilkasko nicht, wohl aber bei der Inanspruchnahme der Vollkasko für Vandalismusschäden. Aktuelle Berichte über die Schadensbilanzen der Vorjahre finden sich regelmäßig in großen Medien wie der Tagesschau, die die steigenden Kosten für die Versicherer thematisiert.
Personenschäden und die finanziellen Folgen von Verletzungen
Weitaus tragischer als Sachschäden sind Verletzungen, die durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk entstehen. Jährlich werden in deutschen Notaufnahmen zahlreiche Patient:innen mit schweren Verbrennungen, zerfetzten Gliedmaßen oder Knalltraumata behandelt. Die medizinische Erstversorgung übernimmt in Deutschland die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Diese übernimmt die Kosten für die Heilbehandlung, Operationen und Medikamente. Verbleiben jedoch dauerhafte Schäden, wie etwa eine Erblindung oder der Verlust von Fingern, bietet die Krankenversicherung keinen Ausgleich für den Einkommensverlust oder die notwendige Umgestaltung des Lebensumfelds.
Hier wird die private Unfallversicherung relevant. Sie zahlt eine vertraglich vereinbarte Summe (Invaliditätsleistung), wenn durch einen Unfall eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eintritt.
„Ein Knalltrauma kann das Gehör dauerhaft schädigen, was insbesondere für Berufstätige in lärmsensiblen Bereichen existenzbedrohend sein kann“,
warnt eine Gutachterin für Versicherungsrecht. In solchen Fällen ist eine schnelle Meldung des Schadens an den Versicherer innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen (meist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall) entscheidend.
Rechtlich gesehen ist bei Personenschäden zudem das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ein zentrales Thema. Wenn der Verursacher oder die Verursacherin bekannt ist, kann das Opfer Ansprüche geltend machen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den verbleibenden Beeinträchtigungen. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 16.09.2003 (Az. VI ZR 55/03) verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Überwachung von Kindern beim Umgang mit Feuerwerk sehr hoch sind. Eltern, die ihre Aufsichtspflicht verletzen, können für die durch ihre Kinder verursachten Schäden haftbar gemacht werden.
Abschließend ist festzuhalten, dass ein umfassender Versicherungsschutz zwar die finanziellen Folgen lindern kann, aber keinen Ersatz für vorsichtiges Handeln darstellt. Die Kombination aus privater Haftpflicht, Hausrat-, Wohngebäude- und Unfallversicherung bildet das Fundament für einen sorgenfreien Jahreswechsel. Wer zudem auf zertifiziertes Feuerwerk setzt und die gesetzlichen Ruhezeiten sowie Verbotszonen beachtet, minimiert das Risiko für sich und andere erheblich. Weitere nützliche Tipps zur Sicherheit und zum Verbraucherschutz finden Leser:innen in den SN SONNTAGSNACHRICHTEN.
























