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Bochum / Castrop-Rauxel / Herne. [sn] Die Staatsanwaltschaft hat gestern (26.01.2023) die Durchsuchung von städtischen Räumen im Technischen Rathaus, im Rathaus der Stadt Herne und bei Stadtgrün veranlasst. Daneben wurde ein Architekturbüro und Privaträume durchsucht.
Unter einer Durchsuchung, die in den §§ 102-108, 110 StPO geregelt ist, wird eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme verstanden. Dabei dient sie dem gezielten Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen. Sie ist also sowohl zum Zwecke der Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung) als auch zur Beweissicherung (Ermittlungsdurchsuchung) zulässig. Dieser Anfangsverdacht muss dabei auf konkreten Tatsachen beruhen und nicht allein auf eine bloße Vermutung gestützt sein. Eine Durchsuchung darf damit nicht dazu dienen, Tatsachen zu ermitteln, die zur Begründung des Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung oder Verfolgung der Straftat erforderlich sein, also in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Bevor eine Durchsuchung schließlich angeordnet wird, sind die Behörden daher gehalten, alle naheliegenden, weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Ist ein milderes Mittel vorhanden, ist eine Wohnungsdurchsuchung ungerechtfertigt.Die Geschichte handelt von Bestechung, die wohl durch mehrere Bauprojekte verursacht wurde. Ein hoher Mitarbeiter der Stadt Herne soll eine Art Mittelsmann für das Architekturbüro gewesen sein. Erste Anzeichen einer möglichen Bestechung zeigten sich im vergangenen Jahr – mit dem Verkauf eines jahrelang unbebauten Grundstücks – im südlichen Teil von Herne, welches in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Vor etwa drei Jahren wurde der von der Altbesitzerin des Grundstücks eingereichte Bauantrag für eben dieses Grundstück abgelehnt. Die zwischenzeitlich verstorbene Alteigentümerin des Grundstücks legte gegen den ablehnenden Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen die Stadt Herne ein – ohne Erfolg. Überraschender Weise erhielt kurze Zeit nach dem Grundstücksverkauf, den im Übrigen der gleiche städtische Mitarbeiter eingefädelt haben soll, der neue Grundstückseigner eine Baugenehmigung für ein in der Gegend im Übrigen unübliches Mehrfamilienhaus mit Flachdach. Eigentlich wollte der Sohn und Erbe der Grundstückseigentümerin das Grundstück an die Stadt Herne verkaufen. Die Anwohner der Bergstraße waren überrascht, als im vergangenen Jahr alte Bäume im Landschaftsschutzgebiet gefällt und mit dem Bau begonnen wurde. Fast 30 Jahre lang durfte das Grundstück nicht bebaut werden und plötzlich hat sich die Haltung der Stadtplanung um 180° geändert. Man fragt sich: Was hat den Meinungswandel veranlasst? Auch die örtlichen Politiker, allen voran die CDU-Ratsfrau Merten äußerten ihr Unverständnis für das Vorgehen der Stadtverwaltung. Die Stadt begründete die aktuelle Baugenehmigung damit, dass es sich nicht um ein Landschaftsschutzgebiet handele und das Wohnhaus die Baulücke schließe. Damit sollte laut Stadtverwaltung auch eine Art Gutmachung für die „Fehler“ der Bauverwaltung in den letzten Jahrzehnten erfolgen. Geschmäckle: Die Frau des ranghohen städtischen Entscheiders arbeitet für das Bochumer Architekturbüro aus dessen Inhabern die neuen Grundstückbesitzer und die Bauherrschaft besteht. Die Staatsanwaltschaft vermutet nun Bestechung und führt deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit bzw. Bestechung gegen einen Mitarbeiter der Stadt Herne und einen Externen. Der Mitarbeiter der Stadt soll falsche Baugenehmigungen erteilt und sich angeblich einen Vorteil verschafft haben. Was genau dieser Vorteil ist, lässt die Staatsanwaltschaft bis dato offen. Die Baugenehmigung selbst scheint nicht angreifbar zu sein. Das Oberverwaltungsgericht wird wohl im Herbst endgültig darüber entscheiden. Laut BUND soll im März ein Ortstermin an der Baustelle stattfinden. Die Stadtverwaltung hatte sich jedenfalls im Vorfeld für das Verfahren juristische Hilfe von außen geholt. Nach fachlicher Expertise ist die Baugenehmigung unter Berücksichtigung des § 34 BauGB erteilt worden. Jedoch dürfte die Meinung der Stadtverwaltung, dass sich der Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist angreifbar sein, so ein Architekt auf Anfrage der SN SONNTAGSNACHRICHTEN. Wie sich das neue mehrgeschossige Wohngebäude mit Flachdach in eine Umgebung mit einzelnen, 1-geschossigen Einfamilienhäusern (mit einer max. bebauten Fläche von 9 x 11 m) und Satteldächern einfügen soll, dürfte sich nur dem FB Stadtplanung und Umwelt erschließen und sonst niemandem. Warum der FB Bauordnung zu dem Schluss gekommen ist, die Zuwegung (und Feuerwehrzufahrt) wäre über einen unbefestigten schmalen Weg gesichtet ist zumindest fragwürdig, denn Aufstellflächen sind so zu befestigen, dass sie einer Flächenpressung von mind. 800 kN/m² standhalten (gem. DIN 14090). Jedenfalls kann man eine notwendige Feuerwehrbewegungsfläche von 7 x 11 m nicht auf einem max. 6 m breiten Weg abbilden. Auch einen Gebäudeabstand von über 80 m zwischen einem Einfamilienhaus und und einem Schulgebäude als Baulücke zu bezeichnen ist fachlich nicht zu begründen. Diesen Fragen dürfte sich demnächst auch die Staatsanwaltschaft und das Oberverwaltungsgericht annehmen. Ob weitere Baugenehmigungen in Herne die durch die gleichen Architekten erwirkt wurden nun unter genauer Beobachtung der Staatsanwaltschaft stehen bleibt abzuwarten. Fakt ist jedoch, dass sich auch die Baugenehmigung eines Gebäudes auf der Siepenstr. für viele Fachleute unter Betrachtung des § 34 BauGB nicht erklären lässt. Hier bindet sich für den FB Stadtplanung und Umwelt ein „störendes“, überörtlich agierendes Gewerbe in einem 3-geschossigen Solitär-Bürogebäude mit Flachdach und Tiefgarage in ein allgemeines Wohngebiet mit 2- bzw. 5-geschossiger Blockrandbebauung mit Satteldächern ein. Auch am Westbach in Herne wurde plötzlich aus einer 2-geschossigen Wohnbebauung mit Satteldach eine 4-geschossige Bebauung mit Flachdach möglich. Wird die Staatsanwaltschaft auch die öffentlichen Interessenbekundungsverfahren der Stadtentwicklungsgesellschaft Herne (SEG) an welcher der städtische Mitarbeiter führend beteiligt und die selben Architekten erfolgreich waren überprüfen? Es bleibt abzuwarten, ob sich die Verwaltung auch hier erklären muss, wie sich eine 3,5-geschossige Wohnbebauung mit Flachdach an eine angrenzende Bebauung mit 2-geschossigen Doppelhäusern einbindet. Der Bürgerschaft ist jedoch nicht mehr zu vermitteln, wieso der städtische Mitarbeiter noch immer in Amt und Würden ist und das Bauvorhaben weiterhin geduldet wird. Eine Beurlaubung ist längst überfällig, so rufen es die Spatzen vom Rathausturm. Nur ein Baustopp wird weiteren monetären Schaden von der Stadt abwenden können und das zerstörte Vertrauen der Bürger in Justiz, Verwaltung und Politik nicht weiter beschädigen. Zu den ermittlungsbehördlichen Durchsuchungen in den Diensträumen der Stadt Herne nahm diese bereits gestern Stellung: „Die Stadt Herne bestätigt, dass am Donnerstag, 26. Januar 2023, in städtischen Dienstgebäuden ermittlungsbehördliche Durchsuchungen durchgeführt worden sind. Die Stadtverwaltung kooperiert in vollem Umfang mit den Ermittlungsbehörden. Aufgrund des laufenden Verfahrens sind zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Auskünfte möglich.“ Die Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde äußerte sich bis dato nicht zu den Vorgängen gegenüber den SN SONNTAGSNACHRICHTEN. Die Klärung dieser Fragen sowie der Tat- und Schuldfrage insgesamt kann nur im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung erfolgen. Für die Beschuldigten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung natürlich die Unschuldsvermutung. Sehen Sie dazu auch den Fernsehbeitrag „Staatsanwaltschaft durchsucht Herner Rathaus wegen Bestechung“ in der Lokalzeit Ruhr vom 27.01.2023 02:31 Min. Verfügbar bis 27.01.2024 und den Radiobericht „Staatsanwaltschaft durchsucht Herner Rathaus wegen Bestechung“ aus den WDR 2 Nachrichten vom 27.01.2023 00:40 Min. Verfügbar bis 27.01.2024.
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