Arnsberg/Düsseldorf/Duisburg/Herne. [sn] Die geplanten „N8WERK“-Veranstaltungen im Funkenbergquartier sind kein folkloristischer Randfall des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts, sondern ein Härtetest für staatliche Gefahrenabwehr. Beworben werden für 18.04.2026, 24.04.2026 und 25.04.2026 mehrere Eventformate in einer alten Halle in Herne, die nach Darstellung des Veranstaltungsumfelds nur wenige Wochen später abgerissen werden soll; die Eigenwerbung spricht unverblümt von einer „Abrissparty“. Die Stadt Herne beruft sich als zuständige Aufsichts-, Ordnungs- und Genehmigungsbehörde auf einen ministeriellen Erlass und sieht deshalb von einem Einschreiten ab. Genau dort beginnt das rechtliche Problem. Der entsprechende ministerielle Runderlass vom 17.06.2024 ist kein Veranstaltungs-Freifahrtschein für marode Industriehallen, sondern eine eng begrenzte Vollzugshilfe zu § 60 BauO NRW 2018. Er stellt klar, dass eine nur einmalige oder gelegentliche Nutzung eines Raumes für Veranstaltungen nicht automatisch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zur Versammlungsstätte auslöst. Zugleich beschreibt er aber gerade keinen Ausnahmezustand des Sicherheitsrechts, sondern betont seinen Bezug auf bauliche Anlagen, deren Nutzung typischerweise auf nachhaltige Nutzung und formalen Bestandsschutz angelegt ist; als Leitbeispiele nennt er wenige Ereignisse im Jahr, insbesondere Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfeste, Karneval oder Scheunenfeste. Wer daraus ableitet, eine als Abbruchobjekt vermarktete Werkhalle könne ohne behördliche Tiefenprüfung plötzlich als Club- und Großevent-Location mit bis zu 2.500 Personen funktionieren, liest nicht den Erlass, sondern nur dessen politisch bequeme Hälfte. Nach den der Redaktion vorliegenden Antworten der Stadt Herne liegt der Bauaufsicht weder ein Nachweis zur Sicherheitsbeleuchtung noch ein Bestuhlungs-, Flucht- und Rettungsplan noch ein Sicherheitskonzept noch ein Lärmschutzgutachten vor; zugleich erklärt die Stadt, die Bauaufsicht habe zentrale Punkte nicht geprüft. Das ist nicht nur erstaunlich, sondern brandgefährlich. Denn § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 verlangt ausdrücklich, dass Anlagen so instand zu halten sind, dass Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden und sie ohne Missstände benutzbar bleiben; § 14 BauO NRW 2018 verlangt Brandschutz, § 12 BauO NRW 2018 Standsicherheit. Wer eine Halle nur noch als letzte Party-Kulisse vor dem Abbruch vermarktet, liefert damit selbst die Vorlage für die Frage, ob die bauliche Anlage überhaupt noch in einem Zustand ist, auf den sich irgendeine Form vorübergehender Nutzung rechtlich aufsetzen lässt. Das ist der Kern des Problems in Herne: Nicht die Veranstaltung als solche steht zuerst zur Debatte, sondern die vorgelagerte Frage, ob dieser Ort überhaupt noch ein rechtlich und tatsächlich tragfähiger Raum ist oder längst nur noch eine Ruine mit Eventetikett. Für einen ersten Überblick zur öffentlichen Bewerbung der Veranstaltungsreihe genügt ein Blick in das örtliche Printmedium. Die harte juristische Linie ergibt sich aber aus dem ministeriellen Erlass selbst und aus der Bauordnung.
Betroffene Anwohner:innen, die sich an unsere Redaktion gewandt haben, sollten angesichts der drohenden Belastungen kurzfristig anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht geboten ist. Bei drohenden unzumutbaren Lärm- und Sicherheitsbeeinträchtigungen liegen Abwehransprüche rechtlich jedenfalls nicht fern.
Herne darf die Verantwortung nicht auf den Veranstalter abladen
Die Stadt Herne kann sich in dieser Konstellation nicht auf die Formel zurückziehen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sei allein der Veranstalter verantwortlich. Das wäre rechtlich zu kurz und praktisch dieselbe alte Ausrede in neuem Amtsdeutsch. § 58 Abs. 1 BauO NRW 2018 ordnet die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden ausdrücklich der Gefahrenabwehr zu, § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 verpflichtet sie, bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hinzu kommt § 82 BauO NRW 2018: Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder genutzt, kann die Bauaufsicht die Beseitigung anordnen oder die Nutzung untersagen. Schon daraus folgt, dass eine Kommune nicht bloß Zuschauerin ist, wenn sich vor ihren Augen ein Hochrisiko-Szenario in einer mutmaßlich maroden Halle entwickelt. Dasselbe gilt für die Eigentümerseite. Selbst wenn der Veranstalter operative Pflichten trägt, enthebt das Grundstücks- und Halleneigentümer:innen nicht der Verantwortung für den baulichen Zustand und die rechtliche Qualität des Objekts. Das Gesetz trennt nicht zwischen romantischer Eventfantasie und physikalischer Realität. Wenn eine Halle über Jahre oder Jahrzehnte aufgegeben, entkernt, dem Verfall preisgegeben oder baulich in einen Zustand überführt wurde, der mit der ursprünglich genehmigten Nutzung nichts mehr zu tun hat, stellt sich zwingend die Frage nach dem Fortbestand einer belastbaren Genehmigungslage. Der Runderlass vom 17.06.2024 spricht selbst davon, dass die Baugenehmigung typischerweise auf nachhaltige Nutzung und formalen Bestandsschutz abzielt. Hinzu kommt, dass auch der Bundesgerichtshof in anderem rechtlichen Zusammenhang deutlich gemacht hat, dass Eigentümer:innen ein Gebäude nicht schlicht verfallen lassen und sich dann auf den eingetretenen Zustand zurückziehen dürfen; mangelnde Instandhaltung oder bloße Überalterung beseitigen die Verantwortung für den baulichen Zustand nicht ohne Weiteres. Das zeigt die Grundrichtung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2021, Az. V ZR 225/20, das die fortbestehende Sanierungs- und Verantwortungslast bei vernachlässigten Gebäuden betont. Wer also eine temporäre Nutzung ausgerechnet auf ein Objekt stützen will, dessen Vermarktung an den bevorstehenden Abbruch anknüpft, muss mehr liefern als Schulterzucken und Pressefloskeln. Genau an dieser Stelle drängt sich auch die Rolle des Oberbürgermeisters auf. Die Bezirksregierung Arnsberg stellt ausdrücklich fest, die Letztverantwortlichkeit für die Prüfung der Sicherheit von Großveranstaltungen liege bei der jeweiligen Hauptverwaltungsbeamtin oder dem jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten; in Herne ist dies nach den offiziellen städtischen Angaben der Oberbürgermeister Dr. Frank Dudda. Ihn deshalb pauschal als Rechtsverletzer zu etikettieren, wäre unzulässig. Ihn als möglichen politischen Möglichmacher einer rechtsfehlerhaften Nichtintervention zu benennen, wenn seine Verwaltung sehenden Auges keine wirksame Koordination, keine belastbare Sicherheitsprüfung und kein erkennbares Einschreiten organisiert, ist dagegen von den offiziellen Verantwortungsstrukturen gedeckt. Anders gesagt: Wer ganz oben sitzt, kann sich bei einer derart heiklen Lage nicht hinter der Formel verstecken, andere würden das schon irgendwie regeln. Die Stadt selbst weist den Oberbürgermeister als Spitze der Verwaltung aus; die staatliche Sicherheitsarchitektur in Nordrhein-Westfalen weist dem Hauptverwaltungsbeamten die Letztverantwortung zu. Das ist keine Polemik, sondern die Aktenlage in lesbarer Form. Als allgemein verständliche Einordnung zu dem Duisburger Referenzereignis kann der Wikipedia-Artikel zum Unglück bei der Loveparade 2010 dienen.
Die Lehre aus Duisburg lautet nicht Beschwichtigung, sondern Prüfung
Der Hinweis auf die Loveparade in Duisburg ist kein billiger Alarmismus, sondern eine Mahnung gegen behördliche Selbstberuhigung. 21 Menschen verloren dort ihr Leben; das Land Nordrhein-Westfalen erinnert bis heute offiziell an diese Katastrophe. Niemand behauptet seriös, dass Herne mit Duisburg identisch sei. Aber genau darum geht es auch nicht. Die eigentliche Parallele liegt in dem Mechanismus, erkennbare Risiken zu relativieren, Zuständigkeiten zu zerfasern und Verantwortung auf Private abzuschieben, bis am Ende niemand mehr verantwortlich sein will. Nordrhein-Westfalen hat nach Duisburg nicht ohne Grund einen Orientierungsrahmen für die kommunale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung sicherheitsrelevanter Veranstaltungen entwickelt. Das Innenministerium beschreibt ausdrücklich zentrale Ansprechpartner:innen, Koordinierungsgremien und abgestimmte Prüfprozesse; die Bezirksregierung Arnsberg spricht von einem Maßstab sorgfältiger Prüfung. Wer in Herne gleichwohl eine Lage hinnimmt, in der nach eigener Auskunft weder Sicherheitskonzept noch Lärmgutachten noch behördlich festgelegte Höchstpersonenzahl noch geprüfte Rettungswegplanung aktenkundig sind, missversteht diese Lehre fundamental. Die richtige juristische Frage lautet deshalb nicht, ob der Erlass irgendwie „hilft“, sondern ob er hier überhaupt anwendbar sein kann. Viel spricht dagegen. Der Erlass zielt auf gelegentliche Nutzungen in grundsätzlich tragfähigen Bestandsräumen. Eine als Abbruchhalle vermarktete Eventkulisse mit bis zu 2.500 Personen ist das Gegenteil eines unproblematischen Bestandsraums. Wenn die Stadt seit längerem Kenntnis von einem maroden Zustand hat oder haben musste, hätte sie auf Grundlage von § 3 BauO NRW 2018 und § 58 BauO NRW 2018 längst tätig werden müssen, mindestens mit Blick auf Instandhaltung, Nachweise zur Standsicherheit, Nutzungsbeschränkung oder Nutzungsuntersagung; lässt sich kein rechtmäßiger Zustand herstellen, rückt § 82 BauO NRW 2018 in den Vordergrund. Genau deshalb steht nicht nur die Veranstaltung, sondern die gesamte verwaltungsrechtliche Passivität der Stadt zur Debatte. Aus einem Erlass, der Brauchtum entlasten soll, wird in Herne sonst eine Gefahrenformel: alte Halle, große Menge, keine belastbare Prüfung, Verantwortung bitte irgendwo anders. Das ist keine moderne Verwaltung, sondern administratives Wegducken mit Musikprogramm. Wer die Landesbauordnung verstehen will, findet eine aktuelle Textausgabe etwa auch bei Amazon; weitere kommunalpolitische Beiträge bündelt die Redaktion unter SN SONNTAGSNACHRICHTEN.
Nicht alles, was politisch wünschenswert, wirtschaftlich attraktiv oder populistisch reizvoll erscheint, ist auch rechtlich und tatsächlich machbar; wer den Begriff der Machbarkeit überdehnt, missachtet am Ende nicht nur geltende Gesetze, sondern regelmäßig auch die gefestigte Rechtsprechung.
























