Herne. [sn] Für zahlreiche Kinder und Jugendliche in Herne ist die Arche im Wohnblock der Emscherstr. eine wichtige Anlaufstelle. Seit mittlerweile fünf Jahren erhalten sie dort regelmäßig Hilfe bei den Hausaufgaben, etwas zu essen, sie können mit ihren Freuden spielen – und das alles kostenlos. Vor allem finden sie dort feste Ansprechpartner, die für sie da sind. Insbesondere für die vielen sozial benachteiligten Familien des Quartiers ist dies eine wichtige Unterstützung, die hier auch immer wieder Lebensmittel und Kleiderspenden erhalten können.
Für die Kinder, deren Familien in der Regel in beengten Wohnverhältnissen leben, ist die Arche wie ein zweites Zuhause. Ein sicherer Ort der Geborgenheit und Wärme. Doch mit Letzterem gibt es seit geraumer Zeit große Probleme. Bereits seit dem vorletzten Winter gibt es in der gesamten Wohnanlage, in der auch die Arche untergebracht ist, immer wieder Heizungsausfälle. Das Problem wurde vom Vermieter bis heute nicht behoben. Heizungsrohre sind marode, es gibt immer wieder Wasserschäden und -ausfälle. Trotz eines Eigentümerwechsels scheint bisher niemand Herr der Lage geworden zu sein.
Seit Beginn der diesjährigen Heizperiode sitzen Kinder und Mitarbeiter erneut im Kalten, mit dicken Jacken, Decken und Wärmflaschen. Die Arche, die den Schwächsten der Gesellschaft Hilfe bieten möchte, sowie auch die Familien des Wohnblocks werden im Stich gelassen. Die Temperaturen sind mittlerweile wieder extrem gesunken, auch Elektroheizungen können das Problem nicht beheben. Die Fortführung der wichtigen Arbeit und Hilfsangebote der Arche im Stadtteil Wanne sind unter diesen Umständen akut gefährdet.
Daher möchten die Verantwortlichen der Arche auf diesem Wege noch einmal auf die Dringlichkeit der aktuellen Situation aufmerksam machen und an den Vermieter bzw. Eigentümer sowie die Stadt den Appell richten, dass im Sinne der Kinder zwingend eine schnelle Lösung gefunden werden muss.
Lieber Oberbürgermeister Dr. Dudda, lieber Dezernent Friedrichs, § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 beschreibt als bauordnungsrechtliche Generalklausel die allgemeinen Anforderungen, die aufgrund der Bauordnung oder der auf sie gestützten Vorschriften an bauliche Anlagen und an andere Anlagen und Einrichtungen bei deren Anordnung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung sowie an deren Beseitigung oder Nutzungsänderung gestellt werden und dient der Gefahrenabwehr. Die materielle Grundnorm für Eingriffsverwaltungsakte bildet § 58 BauO NRW 2018. Nach § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Pflicht zur Instandhaltung kann sich bauordnungsrechtlich unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr (z. B. hinsichtlich Standsicherheit / Verkehrssicherheit / Brandschutz) für Nutzer oder Dritte ergeben. In solchen Fällen kann die untere Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 tätig werden (ggf. –je nach Fallkonstellation- auch nach §§ 81, 82 BauO NRW 2018). Einer besonderen Rechtsverordnung bedarf es hierfür nicht.
Man kann wenn man nur will!