Berlin / Herne. [sn] Wie der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 229/19) festgestellt hat kann der § 7 HOAI (2013) nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.
Der BGH sagt weiter: „Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Az.: C-261/20, Urteil vom 18.01.2022, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin). Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Az.: C-261/20, Urteil vom 18.01.2022, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin).“
Folglich ist § 7 Abs. 5 HOAI (2013) unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.07.2019 (Az.: C-377/17) weiterhin anwendbar.
Das bedeutend für den privaten Häuslebauer, dass Honorarvereinbarungen für Planungsleistungen am Bau unterhalb der Mindestsätze der HOAI (Gesetz) unzulässig sind, da man nun einmal keine rechtlich bindenden Vereinbarungen treffen kann, die gegen geltendes Recht verstoßen. Folglich kann jeder Architekt oder Ingenieur, seine erbrachten Leistungen jederzeit nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Planungsaufträge unter der Hand oder von „Bekannten“ erledigt können so schnell zu einer Kostenfalle werden.
Daneben sind solche „Dienstleister“ i. d. R. nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert. Was im (Bau)Schadensfall oder bei sonstigen Planungs- und Ausführungsfehlern ebenfalls zu einem Kosten- und Haftungsproblem führen kann.
Daher sparen Sie nicht am falschen Ende! Gute Architekten und Ingenieure kosten halt gutes Geld.