Altmark/Berlin/Gladbeck/Herne/München. [sn] Der Münchner Rechtsanwalt Christoph Brandenburg fordert eine offenere Debatte über die Ziele der Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen. In seiner Stellungnahme vom 27.10.2026 argumentiert er, dass es dabei nicht allein um niedrigere Mieten gehe. Zur Diskussion stehe auch, wie Eigentum und wirtschaftliche Entscheidungen auf dem Wohnungsmarkt künftig organisiert werden sollen.
Ein Instrument mit verfassungsrechtlicher Grundlage
Artikel 15 des Grundgesetzes ermöglicht, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Das Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Eine solche Regelung wird durch eine politische Forderung allein noch nicht geschaffen. Eine begriffliche Einführung bietet der Überblick zur Vergesellschaftung.
Brandenburg ordnet die Diskussion historisch ein: Bereits das Ahlener Programm der CDU von 1947 enthielt Forderungen nach einer teilweisen Vergesellschaftung der Großindustrie. Das Bundesverfassungsgericht stellte 1954 klar, dass das Grundgesetz nicht ausdrücklich ein bestimmtes Wirtschaftssystem festlegt. Daraus folgt jedoch keine unbegrenzte politische Verfügungsgewalt; die verfassungsrechtlichen Vorgaben bleiben maßgeblich.
Programmatik und Einflussnahme auseinanderhalten
Der Anwalt vergleicht die Berliner Debatte mit Papieren der Interventionistischen Linken aus den Jahren 2012 und 2018. Seine These lautet, dass Eingriffe in Erträge und Verwertungsmöglichkeiten privater Wohnungsbestände Teil eines umfassenderen Umbaus sein können. Er verweist dabei auf das Ziel, private Wohnungen in gemeinschaftlich organisierte Bestände zu überführen. Zugleich schränkt er ausdrücklich ein: Ähnliche Forderungen belegen keine direkte Einflussnahme auf ein Parteiprogramm.
Das Wahlprogramm der Berliner Linken für die Wahl am 20.09.2026 verlangt ein Vergesellschaftungsgesetz mit demokratischer Kontrolle der betroffenen Bestände. Es verbindet dies mit einer Abkehr von privater Verwertungslogik. Weitere Forderungen betreffen die Abschaffung der Modernisierungsumlage, die Verhinderung von Steuerumgehungen durch Share Deals und eine höhere Grunderwerbsteuer: angestrebt werden 8,0 statt 6,0 Prozent, mindestens 6,5 Prozent. Das Programm nennt dabei auch angestrebte Entlastungsmöglichkeiten für sozialen Wohnungsbau und selbst genutztes Wohneigentum.
Die von Brandenburg angesprochene Entkriminalisierung von Hausbesetzungen findet sich ebenfalls im Programm. Die Partei verknüpft sie mit längerem Leerstand und einer sozialen Nutzung. Brandenburg sieht in der Zusammenschau solcher Forderungen Risiken für Investitionen, Bewertungen von Immobilien und langfristige Planung. Das ist seine wirtschaftspolitische Einschätzung, keine feststehende Folge bereits beschlossener Maßnahmen.
Offene Fragen zu Wirkung und Umsetzung
Ein ZDF-Bericht vom 28.10.2026 zur Berliner Debatte stellt unterschiedliche Erwartungen gegenüber: Befürworter:innen wollen Wohnungsbestände dauerhaft sozial bewirtschaften und spekulativen Verwertungsdruck begrenzen. Kritiker:innen bezweifeln die Finanzierung und warnen vor Investitionshemmnissen. Rechtliche Ausgestaltung und Entschädigung bleiben zentrale Streitpunkte. Der Bericht beschreibt politische Planungen, keine bereits vollzogene Überführung von Wohnungen.
Als Beispiel für die Bedeutung rechtlicher Zuständigkeiten nennt Brandenburg den Berliner Mietendeckel. Das Bundesverfassungsgericht erklärte ihn 2021 für nichtig, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz fehlte: Der Bund hatte das betreffende Mietpreisrecht abschließend geregelt. Diese Entscheidung beantwortet nicht automatisch die anders gelagerte Frage nach einem Gesetz auf Grundlage von Artikel 15.
Brandenburg hält eine demokratische Auseinandersetzung über andere Eigentumsmodelle für legitim, verlangt aber Klarheit über Ziele und Folgen. Nach seiner Mitteilung ist er seit mehr als 20 Jahren anwaltlich tätig und war etwa zehn Jahre Geschäftsführer eines Unternehmens, das auch Wohnungsbestände in Berlin verwaltete. Seine Kanzlei Brandenburg.Legal arbeitet im Immobilien- und öffentlichen Recht.
Eine vertiefende juristische Untersuchung bietet das Buch Art. 15 GG in der Sozialen Marktwirtschaft. Weitere Berichte über Unternehmen, Eigentum und wirtschaftliche Rahmenbedingungen stehen im Ressort Wirtschaft.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Kern von Brandenburgs Stellungnahme?
Christoph Brandenburg sieht in der Vergesellschaftungsdebatte eine grundsätzliche Frage nach Eigentum und Wirtschaftsordnung. Er fordert, politische Ziele und Folgen offen zu benennen.
Was ermöglicht Artikel 15 des Grundgesetzes?
Artikel 15 ermöglicht die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Belegen ähnliche Forderungen eine direkte politische Einflussnahme?
Nein. Brandenburg weist selbst darauf hin, dass programmatische Ähnlichkeiten keine direkte Einflussnahme auf das Wahlprogramm beweisen.
Warum wurde der Berliner Mietendeckel 2021 für nichtig erklärt?
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Berlin die Gesetzgebungskompetenz fehlte, weil der Bund das betreffende Mietpreisrecht bereits abschließend geregelt hatte.
Welche Fragen bleiben bei einer Vergesellschaftung umstritten?
Umstritten sind insbesondere die konkrete gesetzliche Ausgestaltung, die Entschädigung und Finanzierung sowie mögliche Folgen für Investitionen und die Wohnraumversorgung.























