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ZUE Herne: Planungs- und bauordnungsrechtlich gar nicht genehmigungsfähig?

ZUE Herne im Gewerbegebiet: Warum die Stadt rechtlich mehr Spielraum hat als sie zugibt

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
19.02.2026
Lesezeit: 6 Minuten.
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ZUE-Herne-Gebäude mit Stempel 'Nicht genehmigt'.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2025 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Arnsberg/Essen/Herne/Herten. [sn] Wer in Herne gerade den Eindruck hat, eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) an der Südstraße 48 „müsse“ planungsrechtlich irgendwie durchgewunken werden, sollte einmal tief durchatmen und dann ins Gesetz schauen: Eine ZUE ist im bauplanungsrechtlichen Kern regelmäßig keine gewerbliche Nutzung, sondern eine Anlage für soziale Zwecke. In einem Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist das nicht die Regel, sondern – wenn überhaupt – eine Ausnahme- oder Befreiungsfrage. Genau daran hängt der politische Zündstoff: Es gibt in der Praxis fast nie einen Automatismus, sondern Ermessensspielräume und Abwägungen. Dass Land und Stadt das Projekt politisch wollen, ersetzt kein Planungsrecht. Die Stadt Herne beschreibt selbst, dass auf dem Grundstück eine Bauvoranfrage zu Umbau, Nutzungsänderung und Neubau gestellt wurde und das Land Nordrhein-Westfalen dort eine ZUE mit zunächst bis zu 800 Plätzen (erweiterbar auf 1.000 Plätze) anstrebt. Das ist der offizielle Rahmen, nicht das Ergebnis eines gerichtsfesten Genehmigungsverfahrens.

Planungsrechtlich läuft die Diskussion zweigleisig – und genau deshalb ist die Behauptung „die Stadt kann gar nichts machen“ unerquicklich bequem.

BauNVO: Ein Gewerbegebiet dient vorrangig der Unterbringung von Gewerbebetrieben; Anlagen für soziale Zwecke kommen dort nicht als Regelfall vor. Zulässig können sie nur werden, wenn das einschlägige Planungsrecht sie ausnahmsweise zulässt und wenn sie dem Gebietscharakter nicht widersprechen, also gebietsverträglich bleiben.

Sonderrecht des Baugesetzbuches (BauGB): Für Unterkünfte enthält § 246 BauGB Sonderregelungen, die in bestimmten Konstellationen Befreiungen von Festsetzungen ermöglichen können. Wichtig ist dabei zweierlei: (1) Auch eine Sonderregel ändert nicht die Pflicht zur Prüfung, ob die konkrete Nutzung städtebaulich vertretbar ist; (2) Befreiung und Ausnahme sind regelmäßig Ermessensentscheidungen, kein Anspruch auf „Genehmigung um jeden Preis“. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB auf Nutzungsänderungen ausdrücklich bestätigt und damit zugleich klargestellt, dass solche Konstellationen juristisch nicht exotisch, aber eben auch nicht trivial sind.

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Damit sind wir bei dem Punkt, den die lokale Debatte gern unterschlägt: Selbst wenn eine Befreiungsnorm grundsätzlich eröffnet ist, folgt daraus nicht, dass die Bauaufsicht sie zwingend erteilen müsste. Im Gegenteil: Bei Ausnahmen und Befreiungen ist der Kern gerade die Abwägung im Einzelfall. Und im Nachbarrecht kommt noch eine zweite Schicht hinzu: Nachbar:innen haben nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass die Behörde „perfekt“ ermessensfehlerfrei entscheidet; entscheidend ist, ob nachbarschützende Normen verletzt sind. Das BVerwG hat in einer neueren Entscheidung ausdrücklich betont, dass ein Grundstücksnachbar keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme hat. Das ist juristisch trocken, politisch aber brisant: Wer protestiert, muss sauber benennen, worin die eigene Rechtsverletzung liegen soll – und wer genehmigt, muss ebenso sauber begründen, warum Gebietsverträglichkeit, Rücksichtnahme und Schutz der Umgebung trotz sozialer Nutzung gewahrt bleiben.

Rücksichtnahme ist nicht nur Lärm, sondern auch Gebietsverträglichkeit

Wer das Vorhaben an der Südstraße 48 ausschließlich als Lärmthema verkauft, betreibt Nebelkerzenkunde. Ja, in einem Gewerbegebiet ist die Geräuschkulisse – Lastkraftwagenverkehr, Be- und Entladung, nächtliche Betriebsabläufe – häufig der Normalzustand. Und ja, bei schutzbedürftiger Nutzung steigen die Anforderungen: Eine Unterkunft bringt typischerweise ein höheres Schutzbedürfnis der Bewohner:innen mit, und genau daraus kann ein klassischer Nutzungskonflikt entstehen, der bestehende Betriebe faktisch einschränken könnte. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist dabei ein zentrales Bezugssystem für die Bewertung von Gewerbe- und Industrielärm; sie dient gerade dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Aber Rücksichtnahme ist breiter als Dezibel: Im Bauplanungsrecht meint sie auch städtebauliche Zumutbarkeit und die Frage, ob die konkrete Nutzung in ein Gebiet „passt“, ohne dessen Funktionslogik zu kippen. Für die Südstraße kommt hinzu, dass die Stadt selbst in der laufenden Bauleitplanung darauf hinweist, der Bereich sei derzeit „größtenteils“ durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 41 geprägt (Feldkampstraße, jetzt: Südstraße) und parallel eine Überplanung im Umfeld diskutiert wird. Das ist kein akademischer Fußnotenstreit, sondern der Hinweis: Der Ort ist planungsrechtlich sensibel und nicht „irgendein“ beliebiges Gewerbegrundstück.

Die Stadt kann also steuern – nur eben nicht mit populistischen Parolen, sondern mit Instrumenten: Sie kann im Einzelfall eine Befreiung ablehnen, wenn sie die Voraussetzungen nicht als erfüllt ansieht oder wenn sie im Ermessensrahmen zu dem Ergebnis kommt, dass die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist. Und sie kann – politisch sauberer, weil transparenter – die planungsrechtliche Grundlage ändern, etwa durch eine (beschleunigte) Änderung von Festsetzungen, soweit das rechtlich möglich und verhältnismäßig ist. In der Praxis ist das kein Schalter, den man umlegt, sondern ein Verfahren mit Beteiligung, Abwägung und Angreifbarkeit. Aber: Wer öffentlich behauptet, die Stadt sei machtlos, erklärt den Rechtsstaat zur Dekoration. Besonders unerquicklich wird es, wenn gleichzeitig im Raum steht, hinter den Kulissen sei „etwas gelaufen“ oder „teuer erkauft“ worden. Dafür gilt eine simple Regel: Entweder es gibt belastbare Tatsachen – dann gehören sie auf den Tisch (mit Quellen). Oder es ist Spekulation – dann gehört sie aus dem Nachrichtenteil herausgehalten und in politische Transparenzforderungen übersetzt: Wer hat wann was entschieden, welche Gutachten lagen vor, welche Alternativstandorte wurden geprüft, welche Nebenbestimmungen sind vorgesehen, welche Verträge oder Zusagen existieren zwischen Land, Eigentümerin und Stadt? Genau hier liegt die seriöse Angriffs- und Kontrolllinie, nicht in Nebelgranaten.

Welche Klagemöglichkeiten Nachbar:innen haben – und wer überhaupt klagen darf

Juristisch entscheidend ist die Reihenfolge: Gegen eine Bauvoranfrage wird nicht „geklagt“, aber ein positiver Bauvorbescheid kann als Verwaltungsakt mit Drittwirkung grundsätzlich angreifbar sein, wenn nachbarschützende Normen betroffen sind. Spätestens die spätere Baugenehmigung ist der klassische Angriffspunkt. In der Praxis läuft das regelmäßig über Anfechtung (und parallel Eilrechtsschutz), weil § 212a Abs. 1 BauGB anordnet, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung haben; wer also verhindern will, dass gebaut wird, muss rechtzeitig zusätzlich vorläufigen Rechtsschutz beantragen (typisch über § 80a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO). Das ist der Teil, den viele „Klageaufrufe“ unterschlagen: Ohne Eilverfahren wird im Zweifel gebaut, während noch gestritten wird – und dann wird aus Recht schnell ein Rückbauproblem.

Ebenso wichtig (und für manche Debattenleiter:innen unerquicklich): Klagebefugt sind im bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz typischerweise Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke oder sonst dinglich Berechtigte. Mieter:innen haben aus dem Bauplanungsrecht grundsätzlich keine eigenen öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung; ihre Rechtsposition ist in der Regel zivilrechtlich gegenüber der Vermietungsperson durchzusetzen. Das ist nicht „ungerechte Welt“, sondern dogmatischer Standard. Wer also ernsthaft über Rechtsschutz spricht, muss sauber trennen: Eigentümer:innen können (bei Betroffenheit nachbarschützender Normen) gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung vorgehen; Mieter:innen können politisch laut sein, rechtlich aber meist nur mittelbar wirken, etwa über die Eigentümer:innenseite oder über öffentliche Beteiligung. Und noch eine unbequeme Wahrheit: Nicht jede Unzufriedenheit ist eine Rechtsverletzung. Erfolgversprechend sind Angriffe typischerweise dort, wo drittschützende Normen berührt sind – etwa beim Rücksichtnahmegebot, bei Immissionsschutzfragen, bei gebietsbezogenem Nachbarschutz (Gebietserhaltungsanspruch) oder bei konkreten Nebenbestimmungen, die nicht genügen. Bei Befreiungen gilt zudem: Der Nachbarrechtsschutz hängt daran, ob die verletzte Festsetzung überhaupt nachbarschützend ist; das BVerwG hat insoweit wiederholt klargestellt, dass der Nachbar bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht „über den Umweg Ermessensfehler“ zum Erfolg kommt.

Wer daraus politisch eine Strategie baut, landet bei drei nüchternen Punkten:

  1. Transparenz erzwingen (Aktenlage, Gutachten, Alternativen, Nebenbestimmungen).
  2. Rechtzeitig professionell prüfen lassen, ob und welche nachbarschützenden Positionen tatsächlich betroffen sind (Eigentumslage, Abstand, Lärm, Verkehr, Gebietsverträglichkeit).
  3. Falls ein Bauvorbescheid oder später eine Genehmigung kommt: Fristen und Eilverfahren ernst nehmen; „wir klagen dann irgendwann“ ist meist nur eine Variante von „wir verlieren in Zeitlupe“.

Und für die Stadt gilt spiegelbildlich: Wenn sie die ZUE politisch will, muss sie das planungsrechtlich robust begründen und konfliktfest absichern; wenn sie sie nicht will, hat sie – je nach konkreter Rechtslage – Instrumente der Steuerung. Dass Herne bereits in erheblichem Umfang Einrichtungen des Landes getragen hat z. B. die Forensik. Apropos Herten: Wenn Herten – wie berichtet wird – durch die Ausweisung eines landschaftsgeschützten Bestandteil die Forensik per planerischem Schachzug verhindert hat, stellt sich umso dringlicher die Frage, warum diese Stadt dann nicht wenigstens konsequent ist und als Ausgleich die ZUE übernimmt, statt die Belastungen erneut bei Herne abzuladen.

Warten auf Einsicht in der Verwaltung und beim Oberbürgermeister?

Und genau deshalb sollte jetzt niemand „warten“, bis irgendwann einmal zufällig durchsickert, ob und was der Oberbürgermeister mit Blick auf die ZUE mit dem Land Nordrhein-Westfalen/der Bezirksregierung ausgeklüngelt hat: Wenn es Zusagen, Gegenleistungen, Finanzierungs- oder Infrastrukturpakete, Standortkompromisse, Nebenabreden oder sonstige Verabredungen gibt, gehören sie in eine nachvollziehbare, dokumentierte Darstellung in Rat und Öffentlichkeit – nicht in Gerüchteküchen. Wer den Verdacht politischer Tauschgeschäfte oder taktischer Manöver („Ränkespiele“) in den Raum stellt, sollte das nicht als Behauptung, sondern als konkrete Transparenzforderung formulieren: Welche Gespräche wurden geführt, welche Bedingungen stellt das Land, welche Nebenbestimmungen sind vorgesehen, welche Kosten und welche Risiken bleiben bei der Stadt, welche Vorteile oder Ausgleichsmaßnahmen sind verbindlich zugesagt – und wer trägt dafür die politische Verantwortung?

Das ist der Punkt, an dem Demokratie sich bewähren muss: durch Aktenlage, Beschlusslage und überprüfbare Fakten, nicht durch Unterstellungen.

 

Tags: ArnsbergBaugesetzbuchBaunutzungsverordnungBebauungsplan 41Befreiung § 31 BauGBEilrechtsschutz § 80a VwGOEssenGewerbegebietHerneHertenNachbarklageNordrhein-WestfalenPolitikRücksichtnahmegebotSN SONNTAGSNACHRICHTENSonderregel § 246 BauGBSONNTAGSNACHRICHTENSüdstraße 48TA LärmWirtschaftZentrale UnterbringungseinrichtungZUE Herne
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