Arnsberg/Herne. [sn] In Herne steht ein Vorhaben im Raum, das in der Stadtpolitik gern als „Standortentscheidung“ verkauft wird, tatsächlich aber längst ein Strukturprojekt ist: Auf dem Grundstück Südstraße 48 liegt nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt Herne eine Bauvoranfrage der Eigentümerin Euroimmo GmbH für Umbau, Nutzungsänderung und ergänzenden Neubau vor, um dort im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) für bis zu 800 Geflüchtete zu betreiben, mit einer möglichen Erweiterung um 200 Plätze im Bedarfsfall. Was genau eine ZUE ist, ist dabei keine akademische Spitzfindigkeit, sondern Kern der Debatte: In Nordrhein-Westfalen sind Zentrale Unterbringungseinrichtungen Teil des Landessystems nach der Erstaufnahme, organisatorisch bei den Bezirksregierungen verankert; sie dienen der Unterbringung vor der Zuweisung in Kommunen.
Das Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) in Herne lehnt die ZUE an der Südstraße ab
und kritisiert vor allem das Verfahrenstempo, die aus Sicht der Ratsgruppe unzureichende Begründung und den Standort im Ballungsraum an der Emscher. Kernpunkte sind: keine „vollendeten Tatsachen“, nachvollziehbare Standortkriterien und Alternativen, Transparenz zu Vertrags- und Kostenrahmen sowie eine Einbindung von Anwohner:innen und Betrieben, die sich nicht auf das „Wie“, sondern ausdrücklich auch auf das „Ob“ beziehen soll. Politisch ist das brisant, weil andere Akteur:innen bereits gegenteilig argumentieren: So stellen etwa die Herner Grünen die ZUE öffentlich als Entlastung und als Entwicklung eines brachliegenden Standorts dar. Damit ist die Frontlinie klar: Auf der einen Seite steht das Narrativ „Land zahlt – Stadt profitiert“, auf der anderen Seite die Forderung nach belastbaren Unterlagen, Folgekostenanalyse und fairer regionaler Lastenverteilung innerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg.
Worum es im Kern geht: Planung, Recht und die Frage der Transparenz
Wer die Debatte ernst nimmt, muss drei Ebenen auseinanderhalten: erstens die politische Abwägung (ist eine ZUE an diesem Ort gewollt), zweitens die administrative Zuständigkeit (wer entscheidet was), drittens das Bau- und Immissionsschutzrecht (ist es dort zulässig und unter welchen Auflagen). Zuständigkeitsseitig liegt der Betrieb landesseitig bei der Bezirksregierung; die konkrete baurechtliche Zulässigkeit läuft gleichwohl über das kommunale Verfahren, typischerweise über Bauvoranfrage, Bauantrag, Beteiligungen und Nebenbestimmungen. Rechtlich ist der Standort „Gewerbegebiet/Industrieumfeld“ nicht automatisch ein K.-o.-Kriterium, aber auch kein Freifahrtschein. Unterkünfte für Geflüchtete werden im Bauplanungsrecht häufig als Anlagen für soziale Zwecke eingeordnet; gleichzeitig sind Nutzungsänderungen und Neubauten in Gewerbegebieten regelmäßig konfliktträchtig, weil sie mit dem Gebietstyp, dem Störgrad, der Erschließung sowie dem Schutz vor Immissionen kollidieren können. Hinzu kommt eine Sonderspur des Bundesrechts: § 246 Baugesetzbuch (BauGB) kann – je nach Lage und Ausgestaltung – Ausnahmen/Erleichterungen ermöglichen, die auch für Nutzungsänderungen relevant sind; das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass § 246 Abs. 10 BauGB auf Nutzungsänderungen baulicher Anlagen anwendbar ist. Das bedeutet aber nicht, dass Fragen des Lärmschutzes, der Verkehrslasten oder der Zumutbarkeit „wegzaubert“ werden: Gerade bei konfliktträchtigen Standorten kann die Einhaltung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zum Dreh- und Angelpunkt werden, und Gerichte schauen dort erfahrungsgemäß genauer hin, wenn Richtwerte nicht ohne Weiteres eingehalten werden können. In der politischen Debatte trifft das auf ein Kommunikationsproblem: Wenn Verwaltung und Land früh „Zielbilder“ präsentieren, ohne parallel Standortkriterien, geprüfte Alternativen, Bewertungsmaßstäbe, Vertragsparameter und Schnittstellenfolgen offenzulegen, erzeugt man das, was später als „Überrumpelung“ beschrieben wird – und zwar selbst dann, wenn das Projekt am Ende rechtlich genehmigungsfähig wäre. Genau hier setzt die BSW-Kritik an: Wer von „Prüfung“ spricht, muss Maßstäbe und Vergleichsdaten benennen; alles andere ist Behauptung, keine Abwägung. Dass diese Transparenzforderung nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigt die öffentliche Informationslage: Bekannt ist derzeit vor allem das Eckgerüst (Südstraße 48, 800 plus Option 200, Bestandsnutzung plus Neubau, Bauvoranfrage). Für eine Entscheidung mit mindestens mehrjähriger Bindungswirkung – in der Debatte wird teils von langen Laufzeiten gesprochen – ist das als alleinige Grundlage dünn.
Folgen vor Ort: Kosten, Personal, Quartier und was jetzt seriös geklärt werden muss
Das häufig wiederholte Argument „Das Land übernimmt die Kosten“ ist politisch bequem, aber organisatorisch nur die halbe Wahrheit. Ja: In landesgetragenen Einrichtungen liegt die Finanzierung der Unterbringung und des Betriebs typischerweise beim Land; das wird in verschiedenen kommunalen Informationsformaten auch ausdrücklich so kommuniziert. Trotzdem entstehen vor Ort absehbare Zusatzlasten, die nicht automatisch in den Landeshaushalt „durchrutschen“: Koordination mit Ordnungsbehörden, Gesundheitsfragen, Einsatzlagen, Abstimmungen mit Polizei und Rettungsdiensten, Kommunikations- und Beschwerdemanagement – kurz: Schnittstellenarbeit, die in einer Stadt mit knappen Personaldecken real Ressourcen bindet. Wer das als „gefühlt“ abtut, hat entweder noch nie eine Spitzenlage gemanagt oder hofft, dass operative Probleme politisch leise bleiben. Dazu kommt der wirtschaftliche Aspekt, den das BSW stark macht: Wenn eine Kommune gleichzeitig über mangelnde Gewerbeflächen klagt, wirkt es widersprüchlich, einen ehemaligen Bergwerksstandort dauerhaft einer gewerblichen Nutzung zu entziehen, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum Alternativen (innerhalb oder außerhalb des Ruhrgebiets) schlechter wären. Genau deshalb ist die Verteilungsfrage innerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg nicht nur ein Stammtischsatz, sondern eine Gerechtigkeits- und Begründungsfrage: Wenn verdichtete Räume regelmäßig Großkapazitäten übernehmen sollen, braucht es Kriterien, die das erklären. Und es braucht eine Kommunikation, die die Sorgen von Anwohner:innen und Gewerbetreibenden nicht reflexhaft moralisiert. Wer Ängste pauschal delegitimiert, stärkt nicht „die Demokratie“, sondern liefert den politischen Brandstifter:innen die Bühne frei Haus – inklusive des bequemen Effekts, dass man sich anschließend über „Radikalisierung“ wundern kann. Seriös wäre jetzt ein Verfahren, das Fakten schafft, bevor es Tatsachen schafft: Offenlegung der Standortkriterien, der geprüften Alternativen, der Lärm- und Verkehrsuntersuchungen, der brandschutztechnischen Grundannahmen, des Sicherheits- und Betriebskonzepts, der erwartbaren Verwaltungsmehrarbeit samt Kostenschätzung und der Frage, welche Aufgaben landesseitig tatsächlich übernommen werden und welche bei der Stadt hängen bleiben. Wer politisch entscheiden will, muss sich dieser Liste stellen, statt Überschriften zu verwalten. Weiterhilft dabei auch, die Debatte an belastbare Informationen zu koppeln: etwa über die Berichterstattung lokaler Medien zur ZUE-Planspur, über die Definition und Einordnung von ZUE im Landessystem, über die Zuständigkeit der Bezirksregierung für den Einrichtungsbetrieb und über den rechtlichen Rahmen, in dem Unterkünfte im Gewerbegebiet überhaupt diskutiert werden.
























