Herne. [sn] Die Frage, ob Ratsgruppen und fraktionslose Ratsmitglieder in Herne künftig höhere oder überhaupt eigene Sitzungsgelder erhalten sollen, ist kein bloßes Detail der Kommunalfinanzen. Sie berührt den Kern des kommunalen Mandats, das Gleichheitsgebot und die Auslegung der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen. Auslöser der aktuellen Debatte ist die Überlegung, Gruppensitzungen den Fraktionssitzungen gleichzustellen und damit entschädigungsfähig zu machen. Konkret betroffen wären unter anderem die Ratsmitglieder Norbert Arndt und Michael Wiese (Bündnis Sahra Wagenknecht, demnächst: Bündnis Soziale Gerechtigkeit und Wirtschaftliche Vernunft), Thomas Bloch (Freie Demokratische Partei), Lars Wind (Piraten), Bernd Blech (Unabhängige Bürger) sowie Necati Aydinli (Herner Arbeiter:innen Koalition).
Ausgangslage: Was das Gesetz regelt – und was nicht
Nach der jüngsten Novellierung der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewährt § 45 Abs. 1 allen Ratsmitgliedern sowie Mitgliedern von Ausschüssen und Bezirksvertretungen einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz von Verdienstausfall und Pflegekosten. Diese Norm bleibt bewusst allgemein. Ihre Konkretisierung erfolgt durch die Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen EntschVO NRW), die festlegt, für welche Zusammenkünfte Sitzungsgelder gezahlt werden dürfen.
§ 2 Abs. 2 EntschVO NRW nennt ausdrücklich Ratssitzungen, Sitzungen der Bezirksvertretungen und Ausschüsse sowie Fraktionssitzungen, soweit diese der Vorbereitung der Ratsarbeit dienen. Gruppensitzungen werden dort nicht erwähnt. Ergänzend ordnet § 45 Abs. 3 GO NRW an, dass die Absätze 1 und 2 auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden sind. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf Gruppen.
Diese Leerstelle ist rechtlich relevant. Denn während § 56 GO NRW Gruppen ausdrücklich definiert und ihnen bestimmte organisatorische Rechte zuspricht, schweigt § 45 vollständig zu Entschädigungsfragen von Gruppen. Daraus ergibt sich nach klassischem Wortlaut- und Systematikverständnis zunächst kein unmittelbarer Anspruch auf Sitzungsgelder für Gruppensitzungen.
Die umstrittene These: Gleichstellung von Gruppen und Fraktionen
In einem vielbeachteten Gutachten vertritt der emeritierte Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke die Auffassung, diese Regelungslücke müsse zugunsten der Gruppen geschlossen werden. Seine Argumentation lässt sich auf drei Kerngedanken verdichten.
Erstens betont er, dass § 45 Abs. 1 GO NRW personenbezogen formuliert sei. Anspruchsberechtigt sei das Ratsmitglied als solches, nicht die Organisationsform. Daraus folgert er, dass jedes Ratsmitglied unabhängig von Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit Anspruch auf Entschädigung habe, sobald es mandatsbezogene Arbeit leiste.
Zweitens zieht Prof. em. Oebbecke eine Analogie zu Fraktionssitzungen. Gruppen und Fraktionen dienten beide der politischen Willensbildung im Rat. Der Arbeitsaufwand eines Gruppenmitglieds unterscheide sich faktisch kaum von dem eines Fraktionsmitglieds. Eine unterschiedliche Entschädigung könne daher gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen.
Drittens verweist er auf § 45 Abs. 2 GO NRW. Danach kann der Rat in der Hauptsatzung zusätzliche Leistungen gewähren, sofern sie nicht landesrechtlich geregelt sind und einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung haben. Da die Entschädigungsverordnung Gruppensitzungen gerade nicht regelt, sieht Oebbecke hier Raum für eine satzungsrechtliche Öffnung – bis hin zur Pflicht, Sitzungsgelder auch für Gruppen vorzusehen.
Gegenposition: Wortlaut, Systematik und Zurückhaltung
Diese Sichtweise ist rechtlich keineswegs unumstritten. Ausgehend vom klaren Wortlaut sprechen gewichtige Argumente gegen eine automatische Gleichstellung. Der Landesgesetzgeber hat Fraktionen in § 45 ausdrücklich privilegiert, Gruppen hingegen nicht. Zugleich hat er in § 56 sehr wohl zwischen Fraktionen und Gruppen differenziert und beide ausdrücklich benannt. Dass Gruppen in § 45 fehlen, erscheint daher nicht zufällig, sondern als bewusste Entscheidung.
Auch systematisch spricht vieles gegen eine Analogie. Die EntschVO NRW regelt Sitzungsgelder als klar umrissenen Typus des Aufwandsersatzes. Sie beschränkt diesen Typus ausdrücklich auf bestimmte Sitzungsformen. Eine Erweiterung auf Gruppensitzungen würde dieses System durchbrechen, ohne dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorliegt.
Verfassungsrechtlich ist die Lage ebenfalls weniger eindeutig, als es die Gleichheitsargumentation nahelegt. Zwar schützt Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor willkürlicher Ungleichbehandlung. Differenzierungen sind jedoch zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Fraktionen nehmen im kommunalen Gefüge eine institutionell andere Rolle ein als Gruppen. Sie verfügen über weitergehende Rechte, etwa bei der Ausschussbesetzung, und erhalten eigene Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW. Diese strukturellen Unterschiede können eine unterschiedliche Behandlung bei Sitzungsgeldern rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Wüppesahl-Beschluss zwar die Gleichwertigkeit des Mandats betont, zugleich aber den besonderen Status von Fraktionen anerkannt. Eine zwingende Übertragung dieser Rechtsprechung auf kommunale Gruppen lässt sich daraus nicht ableiten.
Hauptsatzung als Ausweg – mit Risiken
Bleibt die Frage, ob der Rat der Stadt Herne über seine Hauptsatzung tätig werden kann. § 45 Abs. 2 GO NRW eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu gewähren, solange sie nicht bereits landesrechtlich geregelt sind. Hier liegt der entscheidende Streitpunkt: Ist das Sitzungsgeld „seiner Art nach“ bereits abschließend geregelt, oder besteht für Gruppensitzungen eine echte Regelungslücke?
Befürworter einer Öffnung argumentieren, dass gerade das Schweigen der EntschVO NRW zu Gruppen eine solche Lücke begründet. Gegner halten dem entgegen, dass der Typus „Sitzungsgeld“ insgesamt abschließend normiert sei und nicht punktuell erweitert werden dürfe.
Rechtssicherheit besteht hier nicht. Eine entsprechende Hauptsatzungsregelung wäre voraussichtlich gerichtlich überprüfbar. Kommunalaufsicht und Verwaltungsgerichte müssten klären, ob der Rat seine Kompetenzen überschritten hat oder ob der kommunalen Selbstverwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.
Politische Dimension und Transparenzfrage
Neben der juristischen Bewertung hat die Debatte auch eine politische Dimension. Für kleinere Gruppierungen und Einzelmitglieder kann die fehlende Entschädigung einen realen Nachteil bedeuten, insbesondere wenn Mandatsarbeit neben Beruf und Familie geleistet wird. Umgekehrt steht jede Ausweitung von Sitzungsgeldern unter dem Generalverdacht der Selbstbedienung, gerade in Zeiten angespannter kommunaler Haushalte.
Die öffentliche Diskussion wird daher nicht allein anhand juristischer Gutachten entschieden, sondern auch durch Transparenz und politische Mehrheiten. Medienberichte, zeigen, dass Bürger:innen sensibel auf Fragen der Ratsvergütung reagieren. Hintergrundinformationen zur kommunalen Rechtslage finden sich unter anderem im Wikipedia-Artikel Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen. Einschätzungen von Fachverbänden wie dem Städtetag Nordrhein-Westfalen unterstreichen die Zurückhaltung gegenüber einer Gleichstellung von Gruppen und Fraktionen.
Wer sich tiefer mit kommunalrechtlichen Fragen beschäftigen möchte, greift häufig zu Standardwerken wie Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen. Eine fortlaufende Einordnung lokaler Entwicklungen bietet zudem die Rubrik Politik der SN SONNTAGSNACHRICHTEN.
Ergebnis: Mehr politische als rechtliche Klarheit
Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Sitzungsgelder für Gruppensitzungen lässt sich aus der geltenden Rechtslage nicht eindeutig herleiten. Die Argumentation für eine Gleichstellung ist nachvollziehbar, aber rechtlich angreifbar. Der sicherste Weg führt über eine bewusste Entscheidung des Rates in der Hauptsatzung – wissend, dass diese Entscheidung rechtlich überprüft werden kann.
Für Herne bedeutet dies: Die Frage „Mehr Geld für Gruppen und Einzelmitglieder?“ ist weniger eine zwingende Rechtsfolge als eine politische Weichenstellung. Sie verlangt Transparenz, sorgfältige Abwägung und die Bereitschaft, eine mögliche gerichtliche Klärung in Kauf zu nehmen.
























