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Heizungsausfall am Hülsmanns Hof in Herne: Mieter:innen der LiLa Domus GmbH zwischen Kälte und Fragen

Nach dem Verkauf von Wohnungen der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) zeigt sich, wie schnell Wohnen zum Risiko werden kann

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
27.01.2026
Lesezeit: 6 Minuten.
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Helles Wohngebäude zwischen Bäumen im Hüllsmanns Hof in Herne.

Bildnachweis/Rechtekette: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Düsseldorf/Herne/Herten. [sn] In den Häusern am Hülsmanns Hof in Herne berichten Mieter:innen der LiLa Domus GmbH seit 23.12.2025 von einer Situation, die man nüchtern als „Mangel“ bezeichnet und praktisch als Dauerstress erlebt: Wohnungen bleiben kalt, Warmwasser fällt aus, in einzelnen Räumen stehen elektrische Heizgeräte, die aus Angst vor Überlastung oder Brandgefahr nur eingeschränkt genutzt werden, und an Außenwänden tauchen dunkle Flecken auf, die nach Schimmel aussehen. Wer Kinder hat, zieht in einen Raum zusammen, weil dort noch am ehesten Wärme gehalten werden kann. Wer gesundheitlich vorbelastet ist, meidet Schlafzimmer oder Bad, weil die Luft „kippt“. Und wer versucht, die Verwaltung zu erreichen, landet zu oft bei Warteschleifen, unbeantworteten E-Mails oder Rückrufen, die erst kommen, wenn der Druck bereits eskaliert ist. Das ist die Alltagsebene. Dahinter steht ein Strukturproblem: Wenn Eigentümer:innen oder deren Verwaltung nicht erreichbar sind, wird aus einer technischen Störung ein Risiko für Gesundheit, Eigentum und öffentliche Sicherheit.

Nach dem Stand der der Redaktion vorliegenden Register- und Unternehmensangaben bestehen zwischen der LiLa Domus GmbH, der TZ Immobilien GmbH und der ZIH GmbH Anknüpfungspunkte, die auf organisatorische Nähe hindeuten können. Dazu zählen unter anderem personelle Überschneidungen in Beteiligungs- oder Leitungsstrukturen sowie Geschäftsanschriften (u. a. im reinen Wohngebiet), die übereinstimmen oder eng korrespondieren. Ob und in welchem Umfang daraus tatsächlich eine gebündelte Verwaltungspraxis folgt, lässt sich von außen regelmäßig nur eingeschränkt beurteilen. Die Haus Fürstenau eGbR wird im selben Kontext genannt, was aus Sicht der betroffenen Mieter:innen den Eindruck einer zusammenhängenden Struktur verstärken kann.

Kurz gesagt: Mehrere Mieter:innen schildern, dass die (Haus)Verwaltung zeitweise nur eingeschränkt erreichbar sei und Rückmeldungen nicht zuverlässig erfolgten. Angesichts einer hauptamtlichen Tätigkeit (Ordnungsamt) der Unternehmensführung in der Herner Stadtverwaltung sowie mehrerer parallel ausgeübter Nebentätigkeiten erscheinen die Schilderungen der Mieter:innen plausibel, ließen sich von der Redaktion jedoch nicht überprüfen. Zusätzlich wirkt es unerquicklich, wenn Unternehmensauftritte nach außen großspurig erscheinen, elementare Transparenzpflichten – etwa eine leicht auffindbare Anbieterkennzeichnung – jedoch nur versteckt oder schwer erreichbar bereitstellen, obwohl gerade darin der Sinn der Impressumspflichten liegt und wenn dann noch die im Impressum angegebene Rufnummer der LiLa Domus GmbH zu einer GmbH (jedoch nicht zur LiLa Domus GmbH) führt, die wiederum im Eigentum einer weiteren, fremden GmbH steht, wirkt das ehrlich gesagt merkwürdig.

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Traurig ist auch, dass bis heute noch kein:e politische:r Akteur:in, kein:e Stadtverordnete:r und keine Partei den betroffenen Bürger:innen zu Hilfe eilt und von der Stadtverwaltung Aufklärung über diese Vorgänge fordert.

Was Mieter:innen jetzt rechtlich und praktisch tun können

Rechtlich ist die Lage weniger geheimnisvoll als viele glauben, aber gnadenlos formal: Fällt die Heizung aus oder fehlt Warmwasser, liegt regelmäßig ein Mangel der Mietsache vor. Die Miete ist dann kraft Gesetzes gemindert, soweit die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabgesetzt ist; das folgt aus § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entscheidend ist trotzdem das Vorgehen: Mieter:innen sollten den Mangel nachweisbar anzeigen, eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und Belege sichern. Belege heißt nicht „ein Foto und Wut“, sondern: Datum, Uhrzeit, Raumtemperaturen, Feuchtigkeitswerte, sichtbare Schäden, Geruchsbelastung, ärztliche Hinweise bei gesundheitlichen Beschwerden – und möglichst eine dokumentierte Kommunikation (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung, je nach Einzelfall). Ein kleines, aber wirksames Hilfsmittel ist ein Hygrometer, weil es Feuchte und Temperatur objektiviert; ein Beispiel ist ThermoPro TP50 Hygrometer.

Wenn Schimmel im Raum steht, ist die Dokumentation durch eine:n unabhängige:n Sachverständige:n oft der Hebel, der Diskussionen beendet: Nicht, weil Gutachten „magisch“ sind, sondern weil sie Ursache, Ausmaß und erforderliche Maßnahmen trennen – und damit die typische Abwehrformel „falsch gelüftet“ aus der Pauschalzone holen.

Servicehinweis: Betroffene Mieter:innen können zur Beweissicherung eine unabhängige sachverständige Einschätzung in Betracht ziehen, insbesondere bei Feuchte-, Schimmel-, Heizungs- oder Warmwasserproblemen. Das SV-Büro Stefan Budde-Siegel VDI, freier Sachverständiger aus Herne, bietet nach eigener Darstellung eine unverbindliche Ersteinschätzung an, welche Unterlagen und Messwerte für eine beweissichere Dokumentation erforderlich sind. Eine rechtliche Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und setzt keine Beauftragung voraus.

Wer als Mieter:in betroffen ist, sollte parallel zweigleisig vorgehen: technisch (Mängel dokumentieren, Gesundheitsschutz, sachverständige Begutachtung) und rechtlich (Mängelanzeige, Minderungsrecht, gegebenenfalls anwaltliche Vertretung). Betroffene berichten in diesem Zusammenhang unter anderem von dem in Herten ansässigen Rechtsanwalt Arnd Schneiker (Fachanwaltskanzlei im Vest) als Anlaufstelle mit mietrechtlicher Erfahrung in diesem Fall.

Betroffene Mieter können sich auch an die städtische Wohnungsaufsicht wenden unter Telefon: 02323 163888 bzw. per E-Mail: wohnungsaufsicht@herne.de

Parallel lohnt die Kontaktaufnahme zum Deutscher Mieterbund oder einer örtlichen Mieterberatung, weil dort häufig Mustertexte und erprobte Eskalationspfade vorhanden sind. Und ja: Mietminderung ist kein Selbstzweck, sondern Druckmittel – sie ersetzt nicht die Mangelbeseitigung. Wer sich einordnet, findet schnell die typischen Fragen, die immer wieder auftauchen: „Muss ich weiter voll zahlen?“, „Darf ich selbst Handwerker:innen beauftragen?“, „Was ist mit Stromkosten für Heizgeräte?“; ein Einstieg zur Systematik findet sich im Wikipedia-Artikel Mietminderung. Bei den immer wieder erwähnten Mieterhöhungen ist die Rechtslage ebenfalls klarer als das Gerede im Treppenhaus: Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist an enge Voraussetzungen gebunden (§ 558 BGB), Modernisierungsmieterhöhungen setzen Modernisierungsmaßnahmen voraus (§ 559 BGB in Verbindung mit der Legaldefinition der Modernisierungstatbestände, etwa § 555b BGB, und den Ankündigungspflichten, etwa § 555c BGB), und Betriebskostenanpassungen betreffen nur Vorauszahlungen auf Betriebskosten (§ 560 BGB). Reparaturen und Instandhaltung – also das bloße Wiederherstellen eines funktionierenden Zustands, etwa durch Austausch defekter Teile – sind gerade keine Modernisierung im Sinne dieser Vorschriften; sie sind geschuldete Erhaltung.

Die politische Frage: Verkauf, Compliance und der „böse Schein“

Neben dem konkreten Heizungsthema steht am Hülsmanns Hof eine größere Frage im Raum, die man nicht mit einem Monteurtermin wegschraubt: Warum veräußert eine städtische Wohnungsbaugesellschaft oder ein städtisch geprägter Akteur Liegenschaften in einer Weise, die später Mieter:innen in eine Lage bringt, in der sie gegenüber einer neuen Eigentümerstruktur plötzlich schlechtere Erreichbarkeit, Druck über Mieterhöhungsankündigungen und einen gefühlten Abbau der Bewirtschaftung erleben? Das ist keine Unterstellung, sondern eine Compliance-Frage: Öffentliche beziehungsweise öffentlich beeinflusste Unternehmen verkaufen nicht „irgendwie“, sondern müssen Interessenkonflikte, soziale Folgewirkungen und Reputationsrisiken ernst nehmen – jedenfalls dann, wenn sie politisch nicht völlig schmerzfrei sind.

Dass Verkäufe aus dem Umfeld öffentlicher oder öffentlich geprägter Akteur:innen besondere Sensibilität auslösen, ist nachvollziehbar. Dabei geht es nicht um eine Unterstellung rechtswidriger Vorteilsnahme, sondern um Fragen der Nachvollziehbarkeit, Dokumentation und der Vermeidung von Interessenkonflikten. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten beamten- oder arbeitsrechtliche Regeln zu Nebentätigkeiten. Zudem enthalten Verwaltungsverfahrensregeln Ausschluss- und Befangenheitsvorschriften, die bereits dann relevant werden können, wenn objektiv Zweifel an einer unvoreingenommenen Amtsausübung entstehen. Entscheidend ist Transparenz. Welche Zuständigkeiten bestanden, welche Prüfungen wurden vorgenommen und welche organisatorischen Trennungen sind sichergestellt.

Wenn Käufer:innen oder Entscheider:innen zugleich im öffentlichen Dienst tätig sind, liegt auf der Hand: Schon der Anschein einer Verquickung – der berühmte „böse Schein“ – kann dem Vertrauen in die Neutralität der Verwaltung schaden und dienstrechtliche sowie verfahrensrechtliche Sicherungen auslösen. In der Stadtverwaltung Herne wurde in einer Pressestellenantwort bestätigt, dass diese hier gegenständlichen Nebentätigkeiten angezeigt und durch die Personalverwaltung genehmigt worden seien; zugleich wurde auf dienstrechtliche und verfahrensrechtliche Instrumente verwiesen, insbesondere auf das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) und die Mitwirkungsregeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Inhaltlich steckt dahinter der Kern: Nebentätigkeiten sind zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden oder das Ansehen der Verwaltung leidet; Befangenheit ist nicht erst bei nachgewiesener Vorteilsnahme relevant, sondern bereits dann, wenn objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit entstehen können.

Die Pressestelle der Stadt Herne verwies zudem darauf, dass der Auskunftsanspruch nach § 4 Pressegesetz Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) keine behördliche Bewertung oder Kommentierung einzelner Vorgänge umfasse, und dass zu planungsrechtlichen Fragen – etwa ob ein Unternehmenssitz in einem reinen Wohngebiet zulässig ist – nach ihrem Kenntnisstand keine Prüfung erfolgt sei; zugleich wurde „vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung“ auf Stellplätze „im Bestand“ verwiesen und Arbeitsschutzbelange dem Betreiber zugeordnet. Genau diese Kombination – keine Prüfung, keine Bewertung, aber ein Vertrauen auf „Instrumente“ – ist das, was in der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nicht beruhigt, sondern Misstrauen stabilisiert. Wer hier sauber bleiben will, muss Transparenz liefern: Welche Prüfungen gab es vor und nach dem Verkauf? Welche Schutzklauseln wurden in Kaufverträgen erwogen (etwa zu Bewirtschaftungsstandards, Mieterhöhungsstrategien, Ansprechbarkeit)? Und welche organisatorischen Vorkehrungen verhindern, dass dienstliche Zuständigkeiten und private Interessen auch nur in Berührung kommen?

Schlussendlich: Wer trägt die politische Verantwortung für den Verkauf?

Und zur Einordnung: Ein journalistischer Kontext ist, dass die SN SONNTAGSNACHRICHTEN bereits am 12.09.2025 über den Themenkomplex „Vier Nebenjobs – und ein Amt“ berichtet haben; diese Berichterstattung ein weiterer Aspekt/der Hintergrund, vor dem die Fragen zu fehlenden Compliance-Regeln, Nebentätigkeiten im Amt, Erreichbarkeit, Interessenkonflikten und sozialer Wirkung von Mieterhöhungspraktiken jetzt erst recht gestellt werden müssen.

Ein Hinweis in eigener Sache: Die SN SONNTAGSNACHRICHTEN gehören zur stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe, deren Alleineigentümer Stefan Budde-Siegel VDI ist. Wir legen Wert auf die Feststellung, dass unsere Redaktion von diesen Eigentumsverhältnissen unbeeinflusst und in ihrer journalistischen Arbeit vollständig unabhängig ist.

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