Herne. [sn] Der Rat der Stadt Herne bestätigte am 14.07.2026 in nicht öffentlicher Sitzung die Bestellung Daniel Legnaros zum zweiten Vorstand der Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts. Legnaro sollte seine Tätigkeit zum 01.01.2027 aufnehmen und gemeinsam mit dem bisherigen Vorstand Carsten Sußmann eine Doppelspitze bilden. Die Entscheidung war damit formal getroffen. Die politischen und verfahrensbezogenen Fragen, die sie aufwarf, waren jedoch keineswegs erledigt. Denn die Stadt erklärte zwar, Legnaro habe sich in einem mehrstufigen Auswahlverfahren gegen ein breites Feld an Mitbewerber:innen durchgesetzt. Die Ratsvorlage dokumentierte dagegen lediglich Vorstellungsgespräche mit vier Kandidat:innen, zwei Finalist:innen und eine Beschlussfassung ohne Anlagen. Eine anonymisierte Vergleichsmatrix, eine nachvollziehbare Gewichtung der Auswahlkriterien oder eine ausführliche Begründung, weshalb gerade Legnaro der bestgeeignete Bewerber gewesen sein sollte, waren nicht beigefügt.
Die Stadt teilte am 15.07.2026 mit, die Voten des Verwaltungsrates und des Rates seien jeweils mit breiter Mehrheit zu Legnaros Gunsten ausgefallen. Er sei Volljurist, habe nach seinem Studium an der Ruhr-Universität Bochum unter anderem als Rechtsanwalt und Justiziar gearbeitet und später Leitungsfunktionen im Rechts-, Personal- und Organisationsbereich von Unternehmen der Finanz- und Immobilienwirtschaft übernommen. Geboren worden sei er in Herne; auch sein Abitur habe er dort abgelegt. Seine Herkunft wurde damit auffällig deutlich herausgestellt, obwohl der Geburtsort weder ein fachliches Auswahlkriterium noch ein Ersatz für nachprüfbare Leitungserfahrung in der kommunalen Entsorgungswirtschaft sein konnte. Die öffentliche Mitteilung der Stadt bestätigte die Bestellung, beantwortete aber die entscheidende Frage nicht: Nach welchen konkreten, zuvor festgelegten und für alle Bewerber:innen einheitlich angewandten Maßstäben wurde die Bestenauswahl getroffen?
Ein breites Bewerberfeld, das öffentlich unsichtbar blieb
Zwischen der Darstellung eines „breiten Feldes an Mitbewerbenden“ und den Vorstellungsgesprächen mit vier Kandidat:innen bestand kein zwingender Widerspruch. Eine professionelle Vorauswahl konnte ein größeres Bewerber:innenfeld auf wenige geeignete Personen reduzieren. Eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, die eine ihrer wichtigsten Führungspositionen besetzte, musste diesen Auswahlprozess aber zumindest gegenüber den zuständigen Kontroll- und Entscheidungsorganen nachvollziehbar dokumentieren. Entsorgung Herne erfüllte zentrale Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Winterdienst und Stadtsauberkeit betrafen nahezu alle Einwohner:innen unmittelbar.
Wer ein solches Unternehmen führte, entschied nicht über eine dekorative Stabsstelle. Die Vorstandsmitglieder trugen Verantwortung für Beschäftigte, Gebühreninteressen, Investitionen, Beschaffung, Fuhrpark und die Funktionsfähigkeit öffentlicher Infrastruktur. Gerade weil Entsorgung Herne keine gewöhnliche Marktteilnehmerin war, sondern öffentliche Aufgaben und Vermögenswerte im Interesse der Einwohner:innen verwaltete, mussten an die Nachvollziehbarkeit ihrer Personalentscheidungen besondere Anforderungen gestellt werden.
Die dem Rat vorgelegte Beschlussvorlage benannte eine Personalfindungskommission, die viermal getagt hatte. Am 03.06.2026 und am 11.06.2026 fanden Vorstellungsgespräche mit insgesamt vier Kandidat:innen statt. Anschließend wurden zwei Bewerber:innen zur außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates am 19.06.2026 eingeladen. Dort fiel die Entscheidung zugunsten Legnaros. Anlagen enthielt die Vorlage ausdrücklich nicht. Damit sollte der Rat einer bereits getroffenen Personalentscheidung zustimmen, ohne dass aus der Vorlage selbst eine vergleichende Bewertung der beiden Finalist:innen hervorging. Das konnte nach der Unternehmenssatzung formal zulässig sein. Politisch überzeugend war es nicht. Ein zustimmungsberechtigtes Gemeindeorgan sollte mehr sein als die letzte Station eines zuvor abgeschlossenen Verfahrens.
Hinzu kam ein Umstand, den ein Bericht der WAZ in den politischen Zusammenhang einordnete: Nach der dort wiedergegebenen Koalitionslogik soll der CDU-Fraktion aufgrund des Koalitionsvertrages mit der SPD das politische Vorschlagsrecht für diese Personalie zugestanden haben. Ein solches Vorschlagsrecht bewies für sich genommen weder Manipulation noch Rechtswidrigkeit. Es beschrieb jedoch eine politische Verteilungslogik, die mit dem Gedanken einer offenen, ausschließlich leistungsbezogenen Auswahl nur schwer harmonierte. Wer Spitzenstellen im Einflussbereich kommunaler Unternehmen koalitionspolitisch einer Partei zuordnete, musste besonders überzeugend nachweisen, dass am Ende nicht der richtige politische Anschluss, sondern das beste fachliche Profil entschied.
Gerade darin lag die politische Brisanz der Vorstandsbesetzung. Der Vorgang musste nicht als nachgewiesener Postenschacher bezeichnet werden, um problematisch zu sein. Seine Konstruktion begünstigte zumindest den Eindruck eines parteipolitisch vorgezeichneten Ergebnisses: Die CDU verfügte nach der öffentlich beschriebenen Koalitionslogik über das Vorschlagsrecht, SPD und CDU trugen die Entscheidung mit breiter Mehrheit, die nicht öffentliche Vorlage enthielt keine vergleichenden Anlagen, und am Ende wurde ein gebürtiger Herner ausgewählt, dessen lokale und gesellschaftliche Vernetzung sichtbar war. Keine dieser Tatsachen bewies für sich allein eine unzulässige Einflussnahme. Zusammengenommen hätten sie jedoch ein Maß an Transparenz verlangt, das die veröffentlichten Unterlagen nicht boten.
Bestenauslese brauchte überprüfbare Kriterien
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistete den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ob der daraus folgende Bewerbungsverfahrensanspruch auf den Dienstvertrag und die organschaftliche Stellung eines Vorstandes einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar und in vollem Umfang anzuwenden war, hing von der rechtlichen Ausgestaltung der Stelle ab. Die Organstellung unterschied sich von einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis. Der verfassungsrechtliche Grundgedanke blieb dennoch politisch maßgeblich: Wer öffentliche Verantwortung übertrug, musste die Auswahl an sachlichen, einheitlichen und überprüfbaren Kriterien ausrichten.
Eine veröffentlichte Bewertungsmatrix hätte beantworten können, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen zwingend vorausgesetzt wurden, wie die einzelnen Kriterien gewichtet waren und welchen Stellenwert Leitungserfahrung in einem kommunalen Unternehmen, Kenntnisse der Abfallwirtschaft, Gebührenkalkulation, Vergabe, Personalführung, Compliance und öffentliche Unternehmenssteuerung hatten. Ebenso hätte nachvollziehbar werden können, wie viele Bewerbungen insgesamt eingingen, wie viele Personen die formalen Mindestanforderungen erfüllten und weshalb gerade vier Bewerber:innen zu Gesprächen eingeladen wurden. Ohne diese Informationen blieb die behauptete Bestenauswahl politisch kaum überprüfbar.
Ein gemeinsames Netzwerk musste zumindest geprüft werden
Besonderer Aufklärungsbedarf bestand hinsichtlich der Rolle des Stadtkämmerers und Verwaltungsratsvorsitzenden Marc Alexander Ulrich. Nach den der Redaktion vorliegenden Hinweisen sollen Ulrich und Legnaro dem gesellschaftlichen Netzwerk des Rotary Clubs Herne-Luna verbunden sein. Öffentlich dokumentiert war jedenfalls Legnaros Mitwirkung an einer Veranstaltung des Clubs. Ob beide zum maßgeblichen Zeitpunkt Mitglieder desselben Clubs waren und welche persönliche Nähe zwischen ihnen bestand, ließ sich anhand der öffentlich zugänglichen Informationen nicht abschließend feststellen.
Sollte eine gemeinsame Mitgliedschaft oder eine über gelegentliche Begegnungen hinausgehende persönliche Verbindung bestanden haben, hätte sie offengelegt und auf ihre Bedeutung für einen möglichen Interessenkonflikt geprüft werden sollen. Eine gemeinsame Mitgliedschaft in einem Serviceclub begründete für sich allein weder automatisch eine rechtliche Befangenheit noch ein gesetzliches Mitwirkungsverbot. Entscheidend wären Art, Dauer und Intensität der persönlichen Verbindung sowie Ulrichs konkrete Beteiligung an der Vorauswahl, den Gesprächen und der abschließenden Entscheidung gewesen.
Ob § 21 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen oder kommunalrechtliche Mitwirkungsverbote auf dieses organschaftliche Bestellungsverfahren unmittelbar anzuwenden waren, ließ sich anhand der öffentlich vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Bei der Auswahl eines Vorstandsmitglieds handelte es sich nicht ohne Weiteres um ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren. Auch § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfasste nicht pauschal jede gesellschaftliche Bekanntschaft oder gemeinsame Vereinsmitgliedschaft. Daraus folgte aber nicht, dass ein mögliches Näheverhältnis belanglos gewesen wäre.
Nach zeitgemäßen Compliance-Grundsätzen hätte es nahegelegen, eine mögliche persönliche oder vereinsbezogene Verbindung zu dokumentieren, ihre Bedeutung förmlich zu bewerten und die weitere Mitwirkung erforderlichenfalls anderen Personen zu überlassen. Eine solche Prüfung hätte zumindest niemanden vorverurteilt und nicht diskreditiert. Sie hätte beide geschützt. Transparenz in einem möglichen Interessenkonflikt war kein Schuldeingeständnis, sondern Voraussetzung dafür, dass eine öffentliche Auswahlentscheidung nicht unter einem vermeidbaren Verdacht litt.
Gerade weil das Pressebüro der Stadt die Frage nach einer gesonderten Integritäts-, Compliance- und Reputationsprüfung knapp mit „Nein“ beantwortete, blieb offen, ob mögliche Interessenkonflikte und Nähebeziehungen innerhalb des sonstigen Auswahlverfahrens geprüft und dokumentiert worden waren. Die Antwort sagte nicht zwingend, dass überhaupt keine Prüfung stattfand. Sie bestätigte aber auch keine alternative Untersuchung, keine dokumentierte Interessenkonfliktprüfung und keine Vorlage entsprechender Ergebnisse an den Verwaltungsrat oder den Rat.
Könnte ein:e Mitbewerber:in die Auswahl angreifen?
Ob sich unter den unterlegenen Bewerber:innen jemand fand, der die Auswahl gerichtlich überprüfen lassen wollte, blieb abzuwarten. Eine solche rechtliche Prüfung war nicht von vornherein ausgeschlossen. Zunächst müsste jedoch geklärt werden, ob die Vorstandsposition als öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz einzuordnen war und ob den Bewerber:innen ein gerichtlich durchsetzbarer Bewerbungsverfahrensanspruch zustand.
Das Bundesarbeitsgericht hatte den Begriff des öffentlichen Amtes auch auf privatrechtlich ausgestaltete Stellen öffentlich getragener Organisationen erstreckt, wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllten. Auf die organschaftliche Vorstandsposition einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts ließ sich diese Rechtsprechung allerdings nicht ohne weitere Prüfung übertragen. Hinzu kamen Fragen nach dem zuständigen Rechtsweg, dem Abschluss des Dienstvertrages und der rechtlichen Wirkung der bereits erfolgten Bestellung.
Ein:e unterlegene:r Bewerber:in könnte gleichwohl Anlass haben, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen, Einsicht in die Auswahlunterlagen zu verlangen und einstweiligen Rechtsschutz prüfen zu lassen. Gerade bei öffentlichen Auswahlentscheidungen war schnelles Handeln erforderlich. Nach endgültiger und unumkehrbarer Besetzung einer Stelle war wirksamer Primärrechtsschutz regelmäßig erheblich erschwert. Eine Vorlage ohne Bewertungsmatrix, ohne Vergleich der Finalist:innen und ohne beigefügte Auswahlbegründung konnte jedenfalls Fragen aufwerfen, die eine fachgerichtliche Prüfung nicht von vornherein fernliegend erscheinen ließen.
Das Foto dokumentierte einen Termin – keine Gedanken
Das von der Stadt veröffentlichte Foto zeigte Stadtkämmerer Marc Alexander Ulrich, Daniel Legnaro und Carsten Sußmann nebeneinander. Ulrich und Legnaro lächelten sichtbar in die Kamera, während Sußmann einen ehr ernsteren, genervten Gesichtsausdruck zeigte. Mehr ließ sich aus dem Bild seriös nicht ableiten. Eine Fotografie konnte weder beweisen, dass ein gemeinsamer Plan aufgegangen war, noch dass Sußmann mit der Entscheidung unzufrieden war oder bereits mit seinem Ausscheiden rechnete. Gesichtsausdrücke in einem einzelnen Aufnahmemoment waren keine belastbaren Belege für politische Absprachen, persönliche Konflikte oder Zukunftspläne.
Die offizielle Bildunterschrift erklärte, die drei Beteiligten freuten sich auf die künftige Zusammenarbeit. Ob diese Freude bei allen tatsächlich gleich ausgeprägt war, blieb deren persönliche Angelegenheit. Die sachlich entscheidende Frage war eine andere: Wie sollte die künftige Doppelspitze organisiert werden, welche Zuständigkeiten sollten Legnaro und Sußmann übernehmen, wie wurden Verantwortungsbereiche voneinander abgegrenzt und weshalb war die bisherige Ein-Personen-Leitung nicht mehr ausreichend?
Die Ratsvorlage enthielt zudem eine auffällige zeitliche Staffelung. Legnaro wurde für fünf Jahre vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2031 bestellt. Sußmann wurde nachrichtlich lediglich für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 zum Vorsitzenden des Vorstandes bestimmt. Die zeitlich auf ein Jahr begrenzte Regelung des Vorsitzes ließ offen, wie die Leitung der Doppelspitze ab dem 01.01.2028 organisiert werden sollte. Daraus folgte weder, dass Sußmanns Bestellung als Vorstandsmitglied endete, noch dass sein Ausscheiden vorgesehen war. Eine transparente Stadtpolitik hätte dennoch erläutern können, weshalb der Vorsitz zunächst nur für ein Jahr geregelt wurde.
Transparenz hätte auch Legnaro geschützt
Die offenen Fragen richteten sich nicht allein gegen den neu bestellten Vorstand. Ein nach außen nicht hinreichend nachvollziehbares Verfahren konnte gerade auch die ausgewählte Person belasten. Wer eine öffentliche Spitzenfunktion übernahm, sollte nicht mit dem vermeidbaren Verdacht beginnen müssen, das Ergebnis parteipolitischer Verständigung oder gesellschaftlicher Beziehungen zu sein. Eine nachvollziehbare Auswahlmatrix hätte Legnaro entlasten können: Welche Muss-Kriterien erfüllte er? Welche Führungserfahrung brachte er mit? Wie schnitt er gegenüber der zweiten Person im Finale ab? Welche Kenntnisse in Abfallwirtschaft, Gebührenrecht, Vergabe, Arbeitssicherheit, Personalführung und öffentlicher Unternehmenssteuerung wurden bewertet?
Auch ein Blick in ein Fachbuch zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen ersetzte keine Einsicht in die Auswahlakten. Er erinnerte jedoch an einen schlichten Grundsatz: Kommunale Selbstverwaltung bedeutete nicht nur Entscheidungsfreiheit. Sie verlangte Verantwortlichkeit, demokratische Kontrolle und nachvollziehbare Verfahren. Der Verwaltungsrat einer kommunalen Anstalt war ein verantwortliches Kontroll- und Entscheidungsorgan, dessen Personalentscheidungen überprüfbaren öffentlichen Maßstäben genügen mussten.
SPD und CDU trugen die politische Verantwortung
Die Vorstandsbesetzung war deshalb vor allem eine Frage der politischen Kultur. SPD und CDU konnten sich nicht hinter der Personalfindungskommission oder der nicht öffentlichen Beratung verstecken. Wer gemeinsam Mehrheiten trug und Spitzenstellen nach koalitionspolitischen Vorschlagsrechten verteilte, übernahm auch gemeinsam Verantwortung für den Eindruck, den ein solches Verfahren erzeugte. Ein solcher Proporz mochte in Rathäusern seit Jahrzehnten praktiziert worden sein. Gewohnheit machte ihn nicht demokratisch überzeugender.
Mit einem derart abgeschirmten und nach außen politisch vorgeprägt wirkenden Verfahren erwiesen SPD und CDU der kommunalen Demokratie einen Bärendienst. Zugleich lieferten sie der Alternative für Deutschland (AfD) zusätzliche Anknüpfungspunkte für deren wiederkehrende Erzählung, etablierte Parteien verteilten öffentliche Spitzenpositionen untereinander und ließen demokratische Gremien lediglich bereits vorbereitete Entscheidungen bestätigen. Ob diese Darstellung den tatsächlichen Ablauf traf, war nicht belegt. Politischer Schaden entstand jedoch bereits dadurch, dass die veröffentlichten Unterlagen nicht ausreichten, einen solchen Eindruck überzeugend zu entkräften.
Wer rechtspopulistischen Angriffen auf demokratische Institutionen den Boden entziehen wollte, musste gerade bei herausgehobenen öffentlichen Führungsstellen transparente Kriterien, erkennbare Distanz und eine überprüfbare Auswahl vorleben. Stattdessen blieb ein Verfahren zurück, das vermeidbare Zweifel nährte und politischen Gegner:innen zusätzliches Material bot. Schön war anders.
Der Bärendienst für die Demokratie bestand nicht in der Bestellung eines bestimmten Bewerbers. Er lag in einem Verfahren, dessen wesentliche Bewertungsgrundlagen nicht veröffentlicht wurden und dessen politische Vorgeschichte den Eindruck einer bereits verteilten Position begünstigte. Demokratische Institutionen wurden nicht dadurch geschützt, dass kritische Nachfragen als überzogen behandelt wurden. Sie wurden dadurch geschützt, dass Auswahlentscheidungen nachvollziehbar, überprüfbar und frei vom Anschein parteipolitischer Vorfestlegung getroffen wurden.
Die demokratische Linke musste bei solchen Verfahren zwei Fehler vermeiden. Sie durfte weder gesellschaftliches Engagement pauschal als Verschwörung behandeln noch parteipolitische Machtverteilung als unvermeidliche Normalität hinnehmen. Rotary, Lions, Wirtschaftsvereine, Gewerkschaften oder Parteien waren nicht an sich das Problem. Problematisch wurde ihre Rolle dort, wo mögliche Nähebeziehungen nicht offengelegt wurden, Auswahlmaßstäbe unsichtbar blieben und formale Verfahren wie die nachträgliche Legitimation politischer Verständigungen wirkten.
Kommunale Unternehmen verwalteten öffentlich gebundene Aufgaben und Vermögenswerte im Interesse der Einwohner:innen. Ihre Führungsstellen waren keine Verhandlungsmasse von Fraktionen. Die Stadt hätte den entstandenen Eindruck mit vergleichsweise einfachen Mitteln vermeiden können: durch Veröffentlichung des anonymisierten Anforderungsprofils, der Ausschreibungswege, der Zahl formal geeigneter Bewerber:innen, der gewichteten Auswahlkriterien und einer zusammengefassten Begründung für die Entscheidung. Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse hätten geschützt werden können. Transparenz verlangte keine öffentliche Bloßstellung unterlegener Bewerber:innen. Sie verlangte lediglich den Nachweis, dass die behauptete Bestenauswahl mehr war als eine politische Behauptung.
Die Bestellung Legnaros war beschlossen. Die demokratische Kontrolle endete damit nicht. Ratsmitglieder konnten Auskünfte verlangen, Fraktionen konnten die Bewertungsmaßstäbe politisch hinterfragen, und die Öffentlichkeit konnte erwarten, dass die Zuständigkeiten der neuen Doppelspitze rechtzeitig offengelegt wurden. Informationen zu Aufgaben und Satzungen des kommunalen Unternehmens veröffentlichte Entsorgung Herne in ihrem Internetangebot. Weitere Beiträge zu kommunaler Personalpolitik und öffentlichen Unternehmen erschienen in der Rubrik Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN.
Ob Daniel Legnaro fachlich die beste Wahl war, ließ sich anhand der veröffentlichten Informationen weder bestätigen noch widerlegen. Genau darin lag das Problem. Wer sich auf ein politisches Vorschlagsrecht berief, die Entscheidung mit breiter Mehrheit trug, auf Presseanfrage keine gesonderte Integritäts-, Compliance- und Reputationsprüfung bestätigte und dem Rat eine Beschlussvorlage ohne Anlagen vorlegte, durfte sich über den Eindruck des Parteienproporzes nicht wundern.
Ein abgekartetes Spiel war nicht bewiesen. Belegt war jedoch ein politisches Versagen bei der Herstellung von Transparenz. Vertrauen entstand nicht durch Pressefotos, freundliche Formulierungen oder den Hinweis auf die Herner Herkunft eines Bewerbers. Es entstand dort, wo öffentliche Macht ihre Entscheidungen offenlegte, mögliche Interessenkonflikte prüfte und die fachlichen Gründe ihrer Auswahl nachvollziehbar belegte. Daran musste sich die Vorstandsbesetzung bei Entsorgung Herne messen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es bei der Vorstandsbesetzung der Entsorgung Herne?
Bei der Vorstandsbesetzung der Entsorgung Herne geht es um die Bestellung Daniel Legnaros zum zweiten Vorstand der Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Rat der Stadt Herne bestätigt die Entscheidung am 14.07.2026 in nicht öffentlicher Sitzung. Legnaro soll ab dem 01.01.2027 gemeinsam mit Carsten Sußmann eine Doppelspitze bilden. Kritisch bleibt, ob das Auswahlverfahren ausreichend transparent und überprüfbar dokumentiert ist.
Warum ist die Vorstandsbesetzung der Entsorgung Herne umstritten?
Die Vorstandsbesetzung der Entsorgung Herne ist umstritten, weil die Ratsvorlage nach Darstellung des Artikels keine Vergleichsmatrix, keine Gewichtung der Auswahlkriterien und keine ausführliche Begründung für Legnaros Auswahl enthält. Zusätzlich steht ein politisches Vorschlagsrecht der CDU im Raum. Das belegt keine Manipulation, verstärkt aber den Eindruck eines möglichen Parteienproporzes und den Bedarf an nachvollziehbaren Auswahlunterlagen.
Wer ist an der Entscheidung über den Vorstand der Entsorgung Herne beteiligt?
An der Entscheidung über den Vorstand der Entsorgung Herne sind nach dem Artikel eine Personalfindungskommission, der Verwaltungsrat und der Rat der Stadt Herne beteiligt. Die Personalfindungskommission führt Gespräche mit Kandidat:innen, der Verwaltungsrat entscheidet zugunsten Legnaros, und der Rat bestätigt die Bestellung. Besonders geprüft werden soll politisch die Rolle des Stadtkämmerers und Verwaltungsratsvorsitzenden Marc Alexander Ulrich.
Welche Bedeutung hat die Vorstandsbesetzung der Entsorgung Herne für Bürger:innen?
Die Vorstandsbesetzung der Entsorgung Herne betrifft Bürger:innen, weil das Unternehmen zentrale Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllt. Dazu gehören Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Winterdienst und Stadtsauberkeit. Wer den Vorstand bildet, hat Einfluss auf Organisation, Gebühreninteressen, Investitionen, Beschaffung, Personalführung und öffentliche Infrastruktur. Deshalb ist die Frage nach einer sachgerechten, transparenten und leistungsbezogenen Auswahl politisch mehr als eine reine Personalie.
Was passiert jetzt nach der Bestellung von Daniel Legnaro bei der Entsorgung Herne?
Nach der Bestellung von Daniel Legnaro bleibt offen, ob Rat, Fraktionen oder Öffentlichkeit weitere Auskünfte zum Auswahlverfahren erhalten. Aufklärungsbedarf besteht bei Anforderungsprofil, Ausschreibungswegen, Zahl geeigneter Bewerber:innen, Auswahlkriterien, möglicher Compliance-Prüfung und Begründung der Entscheidung. Außerdem muss geklärt werden, wie die Doppelspitze mit Carsten Sußmann ab dem 01.01.2027 organisiert wird und welche Zuständigkeiten beide Vorstände übernehmen.





















