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Herner Bebauungsplan 116: Ratswille oder Verwaltungspraxis?

Die Bezirksregierung soll klären, warum festgesetzte Grünflächen im Gewerbegebiet Friedrich der Große kaum erkennbar sind

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
20.07.2026
Lesezeit: 11 Minuten.
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Luftbild eines Teils des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 116 der Stadt Herne an der Friedrich-der-Große-Straße.

Bildnachweis/Rechtekette: Luftbild: © 2026 AeroWest, Airbus, CNES / Airbus,GeoBasis-DE / BKG,Maxar Technologies

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Herne. [sn] Im Gewerbe- und Industriegebiet „Friedrich der Große“ bestehen erhebliche Zweifel daran, ob zentrale Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 116 über Jahrzehnte konsequent umgesetzt wurden. Im Mittelpunkt stehen ein im Plan erkennbarer, etwa sechs Meter breiter Grünstreifen, Vorgaben zur geschlossenen Bauweise und Maßnahmen zum Schutz angrenzender Wohngebiete vor gewerblichen Immissionen. Eine abschließende rechtliche Bewertung ist ohne Einsicht in die einzelnen Bau- und Befreiungsakten nicht möglich. Das heutige Erscheinungsbild des Gebiets wirft jedoch die Frage auf, ob ausnahmsweise zugelassene Abweichungen in großer Zahl erteilt oder planerische Vorgaben über lange Zeit nicht kontrolliert wurden.

Besonders deutlich wird der Konflikt entlang der Friedrich-der-Große-Straße. In weiten Teilen ist der festgesetzte Grünstreifen vom öffentlichen Straßenraum aus nicht oder nur eingeschränkt erkennbar. An seine Stelle scheinen teilweise Zufahrten, befestigte Betriebsflächen, Stellplätze oder andere gewerbliche Nutzungen getreten zu sein. Auch eine durchgehend geschlossene Bebauung lässt sich in den dafür ausgewiesenen Bereichen nicht ohne Weiteres feststellen. Zu den besonders auffälligen Standorten zählen unter anderem Grundstücke im Bereich der Hausnummern 30 bis 52 D.

Eine Beschwerde bei der Bezirksregierung in Arnsberg soll nun klären, welche Genehmigungen, Befreiungen, Ausnahmen und Nutzungsänderungen die Stadt Herne im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilte. Gefragt werden soll nicht nur nach einzelnen aktuellen Bauvorhaben, sondern nach der Entwicklung des gesamten Plangebiets seit Inkrafttreten des Plans. Weitere Berichte über kommunale Entscheidungen und Bauvorhaben erscheinen in der Rubrik Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN.

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Der Bebauungsplan sollte die Gebietsentwicklung verbindlich steuern

Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 116 wurde dem Rat der Stadt Herne im Zusammenhang mit dessen Sitzung vom 19.01.1984 vorgelegt. Das Plangebiet umfasste danach rund 72 Hektar. Es wurde im Wesentlichen durch die Autobahn 42, die Gneisenaustraße, den Rhein-Herne-Kanal, die Stadtgrenze zu Castrop-Rauxel und den Landwehrbach begrenzt. Der historische Zusammenhang des Areals ist eng mit der ehemaligen Zeche Friedrich der Große verbunden, deren Flächen nach der Stilllegung gewerblich und industriell nachgenutzt wurden.

Die damalige Planung sollte nicht lediglich den vorhandenen Bestand kartieren. Nach der Begründung sollte sie die städtebauliche Entwicklung ordnen, Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen erschließen, wirtschaftliche Strukturen stärken und als Grundlage für Grundstücksneuordnungen sowie Erschließungsmaßnahmen dienen. Der Plan sollte ausdrücklich auch die Voraussetzungen für Bau- und Abbruchgebote schaffen. Für Anlagen, die den Festsetzungen nicht entsprachen, wurde in der Begründung die Möglichkeit bauaufsichtlicher Maßnahmen angesprochen.

Diese Aussagen sind für die heutige Diskussion bedeutsam. Sie zeigen, dass die damaligen Stadtverordneten eine verbindliche räumliche Ordnung beschlossen hatten. Die Festsetzungen waren nicht als unverbindliche Hinweise gedacht, die bei jeder späteren Ansiedlung ohne Gesamtbetrachtung beiseitegeschoben werden konnten. Die Verwaltung hatte den Plan anzuwenden und bei Abweichungen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung tatsächlich vorlagen.

Die Baunutzungsverordnung regelt unter anderem, welche Baugebiete festgesetzt werden können, welche Nutzungen dort zulässig sind und wie Bauweise sowie überbaubare Grundstücksflächen planerisch bestimmt werden. Eine festgesetzte geschlossene Bauweise bedeutet grundsätzlich, dass Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass jede Straßenfront lückenlos bebaut sein muss. Maßgeblich sind die konkrete Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die jeweilige Grundstückssituation.

Wohnbebauung sollte bei der Planung berücksichtigt werden

Die historische Begründung verwies ausdrücklich auf die vorhandene Bebauung an der Von-Waldthausen-Straße, der Ilseder Straße, am Zechenring und an der Sodinger Straße. Unter Berücksichtigung dieser Wohn- und Bestandsbebauung sei eine differenzierte gewerbliche beziehungsweise industrielle Nutzung erforderlich gewesen. Daraus wird erkennbar, dass die räumliche Gliederung nicht allein der wirtschaftlichen Flächenverwertung diente. Sie sollte zugleich Konflikte zwischen industriellen Nutzungen und angrenzenden Wohngebieten begrenzen.

Von Bedeutung sind deshalb auch die im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Abschirmungen. Soweit Gebäude oder geschlossene Außenwände eine lärmmindernde Wirkung gegenüber benachbarten Wohnbereichen übernehmen sollten, wäre zu prüfen, ob diese Vorgaben bei späteren Genehmigungen beachtet wurden. Öffnungen, Tore, Anlieferungszonen und Rangierflächen können die tatsächliche Geräuschwirkung eines Betriebs erheblich beeinflussen. Ob einzelne Vorhaben den Festsetzungen entsprechen oder durch genehmigte Ersatzlösungen abgesichert wurden, lässt sich nur anhand der Bauakten und schalltechnischen Unterlagen feststellen.

Sechs Meter breiter Grünstreifen ist vielfach nicht erkennbar

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den nicht überbaubaren und zu begrünenden Grundstücksflächen. Nach der vorliegenden Planzeichnung wurden in Teilen des Gebiets etwa sechs Meter breite Randflächen festgesetzt. Die genaue Verpflichtung kann sich aus der Kombination der zeichnerischen Darstellung mit den textlichen Festsetzungen ergeben. Entscheidend ist, ob dort ein Pflanzgebot, eine nicht überbaubare Grundstücksfläche, eine private Grünfläche oder eine Fläche mit besonderer Schutzfunktion festgesetzt wurde.

Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung fällt auf, dass eine entsprechende Durchgrünung im heutigen Straßenbild nur punktuell zu erkennen ist. Zahlreiche Flächen wirken vollständig oder weitgehend versiegelt. An mehreren Grundstücken reichen Zufahrten, Abstellflächen oder Betriebsbereiche bis an die Straße heran. Wo der Plan einen zusammenhängenden begrünten Rand vorsah, ist die beabsichtigte gestalterische und ökologische Wirkung vielerorts zumindest nicht offensichtlich.

Für die Stadtverwaltung stellen sich deshalb konkrete Tatsachenfragen: Wurde die Begrünung in den jeweiligen Baugenehmigungen angeordnet? Enthielten die Bauvorlagen Freiflächen- oder Pflanzpläne? Wurde nach der Fertigstellung kontrolliert, ob die Grünflächen tatsächlich hergestellt wurden? Wurden sie später beseitigt oder befestigt? Und falls Abweichungen zugelassen wurden: Wann geschah dies, für welche Grundstücke und mit welchen Ersatzmaßnahmen?

Die Klärung betrifft nicht nur das Erscheinungsbild eines älteren Gewerbegebiets. Begrünte Flächen reduzieren die Aufheizung versiegelter Grundstücke, unterstützen die Rückhaltung von Niederschlagswasser und können Staub sowie Luftschadstoffe binden. Die Stadt Herne selbst nennt diese Gesichtspunkte in ihrer neuen Satzung über die Begrünung von Dächern, Fassaden und Stellplätzen. Informationen zu städtischen Satzungen, Planungen und Verwaltungsleistungen veröffentlicht die Stadt Herne auf ihrem Internetportal.

Neue Begrünungssatzung trifft auf alte Vollzugsfragen

Der Rat beschloss die neue Begrünungssatzung am 07.10.2025. Sie galt nach ihrer Bekanntmachung für bestimmte Gewerbegebiete und bezog den Bereich „Friedrich der Große“ ausdrücklich ein. Das Ziel bestand darin, die mikroklimatischen und ökologischen Verhältnisse, das Stadtbild und die Rückhaltung von Niederschlagswasser zu verbessern. Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad sollen danach grundsätzlich begrünt werden. Bestimmte Außenwandflächen sind zu mindestens 20 Prozent zu begrünen. Auf größeren Stellplatzanlagen müssen standortgerechte Laubbäume gepflanzt werden.

Die Satzung begründet jedoch keine allgemeine sofortige Nachrüstpflicht für sämtliche seit Jahrzehnten vorhandenen Gebäude. Sie erfasst vor allem neue Gebäude, Garagen, Carports, Stellplätze und Anbauten ab einer Grundfläche von 15 Quadratmetern. Bei älteren Bestandsanlagen greift sie daher regelmäßig erst, wenn ein von der Satzung erfasster Neubau oder eine entsprechende Erweiterung hinzukommt.

Gerade diese Einschränkung macht die älteren Festsetzungen des Bebauungsplans besonders wichtig. Die neue Satzung bestimmt ausdrücklich, dass konkrete Begrünungsfestsetzungen eines Bebauungsplans Vorrang haben. Sie ersetzt die vorhandenen Pflanz- und Grünvorgaben also nicht. Soweit der Bebauungsplan Nr. 116 bereits verbindliche Festsetzungen enthielt, mussten diese grundsätzlich schon vor 2025 beachtet werden.

Damit entsteht eine schwer zu übersehende politische Frage: Weshalb beschloss die Stadt eine zusätzliche Begrünungssatzung, wenn im Gebiet „Friedrich der Große“ möglicherweise bereits seit Jahrzehnten vorhandene Grünfestsetzungen nicht flächendeckend umgesetzt wurden? Die Satzung ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die Verwaltung ältere Verpflichtungen missachtete. Sie erhöht aber den Aufklärungsbedarf. Eine neue Regelung kann nur dann glaubwürdig wirken, wenn zugleich offengelegt wird, wie bestehende Vorschriften kontrolliert und durchgesetzt wurden.

Die Satzungsbegründung bezeichnet Herner Gewerbegebiete als stark versiegelte Bereiche mit sommerlicher Aufheizung, geringer nächtlicher Abkühlung sowie Lärm-, Schadstoff- und Abwärmebelastungen. Außerdem verwies sie auf Risiken durch Starkregen und Überflutungen. Wer die rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung vertiefen möchte, findet sie unter anderem in einer aktuellen Textsammlung zum Baugesetzbuch und zur Baunutzungsverordnung.

Befreiungen dürfen eine Planänderung nicht ersetzen

Von einer Festsetzung eines Bebauungsplans kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen befreit werden. Erforderlich ist insbesondere, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Belange vertretbar ist. Eine Befreiung dient der Bewältigung besonderer Fallgestaltungen. Sie ist kein vereinfachtes Instrument, um eine planerische Grundentscheidung dauerhaft zu verändern.

Die häufig verwendete Aussage, eine Befreiung setze stets einen „atypischen Einzelfall“ voraus, verkürzt die heutige gesetzliche Regelung. Eine besondere Einzelfallsituation bleibt gleichwohl von erheblicher Bedeutung. Werden von derselben Festsetzung wiederholt gleichartige Abweichungen zugelassen, kann dies darauf hindeuten, dass nicht mehr einzelne Sonderlagen bewältigt werden. Dann stellt sich die Frage, ob die Grundzüge der Planung betroffen sind und ein förmliches Änderungsverfahren notwendig gewesen wäre.

Deshalb soll die Stadt mitteilen, wie viele Befreiungen seit Inkrafttreten des Bebauungsplans erteilt wurden, welche Grundstücke betroffen waren und von welchen Festsetzungen abgewichen wurde. Von Interesse sind vor allem Befreiungen zur Bauweise, zu Baugrenzen, Grünflächen, Immissionsschutzmaßnahmen, Zufahrten und Stellplätzen. Ebenso soll geklärt werden, ob Rat oder Fachausschüsse jemals eine zusammenfassende Übersicht über die Häufung solcher Entscheidungen erhielten.

Friedrich-der-Große-Straße 48 als Fallbeispiel

Neben der Entwicklung des Gesamtgebiets betrachten wir Beispielhaft das Grundstück Friedrich-der-Große-Straße 48 näher. Dort erfolgten nach äußerlich erkennbaren Veränderungen Umbau- beziehungsweise Erweiterungsarbeiten. Zu klären ist zunächst, wann die Baugenehmigung erteilt wurde, welche Arbeiten und Nutzungen sie umfasste und ob Nachtragsgenehmigungen oder Befreiungen hinzukamen.

Warum wurde auch hier eine offene Bebauung zugelassen, statt der festgesetzten geschlossenen Bebauung?

Die geplante Anfrage soll außerdem klären, weshalb der im Bebauungsplan dargestellte Grünstreifen auf diesem Grundstück seit Jahren nicht vollständig erkennbar ist. Von Bedeutung ist dabei, ob ein genehmigter Freiflächenplan vorliegt, ob der Streifen als Stellplatz, Zufahrt oder Betriebsfläche genutzt werden durfte und ob die Verwaltung seine Herstellung beziehungsweise Wiederherstellung kontrollierte.

Offen ist ferner, ob die Begrünungssatzung von 2025 auf das Vorhaben anwendbar war. Dafür kommt es unter anderem auf den Zeitpunkt des Bauantrags, den Umfang der genehmigten Arbeiten und die Größe möglicher Anbauten an. Falls die Satzung griff, wären Dach-, Fassaden- und Stellplatzbegrünungen zu prüfen. Falls sie nicht griff, blieben die älteren Festsetzungen des Bebauungsplans dennoch eigenständig maßgeblich.

Stellplätze und Lärmschutz sollen nachvollziehbar werden

Weitere Fragen betreffen die notwendigen Stellplätze. Nach den vorliegenden Angaben soll der Standort als Handwerksbetrieb sowie für Groß- und Einzelhandel genutzt werden. Zugleich steht eine Beschäftigtenzahl von mehr als 40 Personen im Raum. Diese Zahl ist bislang nicht behördlich bestätigt. Sollte sie zutreffen, wäre nachvollziehbar darzustellen, wie viele Stellplätze für Mitarbeiter:innen, Kund:innen, Besucher:innen, Lieferant:innen und betriebliche Fahrzeuge in den Bauvorlagen angesetzt wurden.

Die Stadt soll deshalb mitteilen, wo die notwendigen Stellplätze im genehmigten Lageplan dargestellt sind, ob Stellplätze außerhalb des Grundstücks nachgewiesen wurden und ob eine Ablösung oder Reduzierung erfolgte. Ebenso ist von Interesse, ob die vorhandenen Stellplätze tatsächlich frei nutzbar sind oder durch Lagerung und andere Betriebszwecke beansprucht werden.

Auch der Lärmschutz soll Teil der Anfrage werden. Nach Hinweisen aus dem Umfeld komme es zu Lastkraftwagenverkehr in den Nacht- und frühen Morgenstunden sowie zu einem Betriebsbeginn vor 06.00 Uhr. Diese Angaben bedürfen der behördlichen Überprüfung. Gefragt werden soll deshalb, welche Betriebszeiten genehmigt wurden, welche Fahrzeugbewegungen die Betriebsbeschreibung vorsah und ob eine schalltechnische Untersuchung erstellt wurde.

Hinzu kommt die Frage, welche Wohngebäude als maßgebliche Immissionsorte berücksichtigt wurden. Ladegeräusche, Rangierbewegungen, Tore, Kühlaggregate und Rückfahrwarneinrichtungen können während der Nachtzeit besondere Bedeutung haben. Die Stadt soll mitteilen, ob zeitliche Beschränkungen, bauliche Abschirmungen oder Vorgaben zur Lage von Anlieferungs- und Rangierbereichen festgesetzt wurden.

Aufklärung muss Genehmigungen und tatsächlichen Zustand verbinden

Die sichtbaren Abweichungen allein beweisen noch keine rechtswidrige Verwaltungspraxis. Gebäude können Bestandsschutz genießen. Festsetzungen können geändert, Befreiungen rechtmäßig erteilt oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen genehmigt worden sein. Ebenso ist denkbar, dass Grünflächen innerhalb der Grundstücke liegen und vom öffentlichen Raum aus nicht vollständig erkennbar sind.

Gerade deshalb reicht eine allgemeine Erklärung nicht aus. Erforderlich wäre eine grundstücksbezogene Gegenüberstellung von Planfestsetzung, Baugenehmigung, Befreiung und tatsächlichem Zustand. Nur so lässt sich feststellen, ob einzelne nachvollziehbare Abweichungen vorliegen oder ob das städtebauliche Konzept in wesentlichen Teilen aufgegeben wurde, ohne den Bebauungsplan förmlich zu ändern.

Der Vorgang berührt damit auch die Stellung des Rates. Die damaligen Stadtverordneten beschlossen eine verbindliche Satzung. Wenn die Verwaltung zahlreiche gleichartige Befreiungen erteilt haben sollte, müssten die heutigen Stadtverordneten erfahren, wann und in welchem Umfang dies geschah. Der Rat kann seine planerische Verantwortung nur wahrnehmen, wenn ihm die tatsächliche Entwicklung des Gebiets vollständig dargestellt wird.

„Mit Grün. Mit Wasser. Mittendrin“

Der offizielle Anspruch einer Stadt mit Grün- und Wasserflächen lässt sich nicht allein durch neue Satzungen erfüllen. Entscheidend bleibt der Vollzug. Für „Friedrich der Große“ muss deshalb geklärt werden, ob der sechs Meter breite Grünstreifen angelegt und erhalten wurde, welche Abweichungen von der geschlossenen Bauweise genehmigt wurden und ob die angrenzende Wohnbebauung den vorgesehenen Schutz erhielt. Erst die Antwort der Stadt und die Auswertung der Genehmigungsakten werden zeigen, ob der Bebauungsplan konsequent angewendet oder durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen schrittweise verändert wurde.

Ein Hinweis in eigener Sache: Die SN SONNTAGSNACHRICHTEN gehören zur stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe, deren Alleineigentümer Stefan Budde-Siegel VDI ist. Wir legen Wert auf die Feststellung, dass unsere Redaktion von diesen Eigentumsverhältnissen unbeeinflusst und in ihrer journalistischen Arbeit vollständig unabhängig ist.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es beim Bebauungsplan Nr. 116 Friedrich der Große in Herne?

Beim Bebauungsplan Nr. 116 Friedrich der Große in Herne geht es um die städtebauliche Ordnung eines rund 72 Hektar großen Gewerbe- und Industriegebiets. Im Mittelpunkt stehen Zweifel, ob zentrale Festsetzungen über Jahrzehnte konsequent umgesetzt werden. Dazu gehören ein etwa sechs Meter breiter Grünstreifen, Vorgaben zur geschlossenen Bauweise und Maßnahmen zum Schutz angrenzender Wohngebiete vor gewerblichen Immissionen.

Warum ist der Bebauungsplan Nr. 116 Friedrich der Große umstritten?

Der Bebauungsplan Nr. 116 Friedrich der Große ist umstritten, weil das heutige Erscheinungsbild des Gebiets Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung der Festsetzungen aufwirft. Entlang der Friedrich-der-Große-Straße ist der vorgesehene Grünstreifen vielerorts nicht oder nur eingeschränkt erkennbar. Zudem stellt sich die Frage, ob Abweichungen rechtmäßig genehmigt, Befreiungen gehäuft erteilt oder planerische Vorgaben über längere Zeit nicht ausreichend kontrolliert werden.

Wer soll die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 116 in Herne prüfen?

Die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 116 soll nach dem Artikel durch eine Beschwerde bei der Bezirksregierung Arnsberg überprüft werden. Dabei soll geklärt werden, welche Genehmigungen, Befreiungen, Ausnahmen und Nutzungsänderungen die Stadt Herne im Plangebiet erteilt. Entscheidend sind die Bauakten, Freiflächenpläne, Befreiungsentscheidungen und mögliche Kontrollvermerke. Ohne Einsicht in diese Unterlagen ist eine abschließende rechtliche Bewertung nicht möglich.

Welche Folgen haben fehlende Grünstreifen und Abweichungen im Gewerbegebiet Friedrich der Große?

Fehlende Grünstreifen und Abweichungen im Gewerbegebiet Friedrich der Große können Auswirkungen auf Stadtbild, Klima, Niederschlagswasser, Staubbindung und den Schutz angrenzender Wohnbereiche haben. Begrünte Randflächen sollen Versiegelung mindern und gewerbliche Nutzungen städtebaulich ordnen. Werden solche Flächen durch Zufahrten, Stellplätze oder Betriebsflächen ersetzt, stellt sich die Frage, ob dies genehmigt ist und ob Ersatzmaßnahmen oder Befreiungen rechtlich tragfähig sind.

Was passiert jetzt beim Bebauungsplan Nr. 116 Friedrich der Große?

Beim Bebauungsplan Nr. 116 Friedrich der Große kommt es jetzt darauf an, ob die Stadt Herne die Genehmigungs- und Befreiungslage grundstücksbezogen offenlegt. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung von Planfestsetzung, Baugenehmigung, Befreiung und tatsächlichem Zustand. Besonders relevant sind der sechs Meter breite Grünstreifen, die geschlossene Bauweise, Stellplätze, Nutzungsänderungen und Lärmschutz. Erst die Aktenlage zeigt, ob Einzelabweichungen oder strukturelle Vollzugsprobleme vorliegen.

Tags: BauaufsichtBauleitplanungBebauungsplan 116BefreiungenBegrünungssatzungFriedrich Der GroßeFriedrich-Der-Große-Straße 48Geschlossene BauweiseGewerbegebietGrünstreifenHerneImmissionsschutzIndustriegebietLärmschutzPolitikSN SONNTAGSNACHRICHTENSONNTAGSNACHRICHTENStadtplanungStadtverordneteStadtverwaltung HerneStellplätzeWirtschaft
Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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