Herne. [sn] Über Parkgebühren lässt sich trefflich streiten. Man kann sie für unsozial halten, für überfällig, für ökologisch sinnvoll oder schlicht für lästig. Genau diese Debatte läuft derzeit rund um den Revierpark Gysenberg. Mehr als 1.300 Menschen haben nach einem aktuellen Zeitungsbericht der WAZ gegen die geplanten Parkgebühren eine Petition unterstützt. Der Stadtsportbund warnt vor Belastungen für Sportler:innen und Ehrenamtliche. Das alles sind legitime politische Argumente. Sie setzen aber einen Schritt zu spät an.
Denn bevor darüber gesprochen wird, ob ein Euro je Stunde oder fünf Euro am Tag sozial gerecht, ökologisch vernünftig oder wirtschaftlich notwendig sind, muss eine viel banalere Frage beantwortet werden:
Darf die Revierpark Gysenberg Herne GmbH die betroffenen Flächen in der angekündigten Form überhaupt bewirtschaften?
Genau daran bestehen Fragen. Und zwar nicht wenige.
Der Aufsichtsrat der Revierpark Gysenberg Herne GmbH hat beschlossen, die Parkflächen schrittweise kostenpflichtig zu machen. Zunächst betrifft dies den Parkplatz gegenüber dem Veranstaltungszentrum an der Gysenbergstraße. Innerhalb der nächsten zwei Jahre sollen nach den veröffentlichten Angaben die Parkflächen von der Eishalle bis zum LAGO folgen. Die Gesellschaft erwartet daraus einen hohen sechsstelligen Betrag und begründet die Maßnahme mit erheblich gestiegenen Energie-, Personal- und Materialkosten.
Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Ein Unternehmen, auch ein kommunal getragenes, muss Einnahmen erzielen und Kosten decken. Aber wirtschaftliche Notwendigkeit ersetzt keine Rechtsgrundlage. Und sie beseitigt weder Festsetzungen eines Bebauungsplans noch bauordnungsrechtliche Stellplatzbindungen, straßenrechtliche Widmungen, bestehende Nutzungsrechte oder vertragliche Ansprüche.
Der Gysenbergpark ist schließlich nicht irgendein Parkplatz mit ein paar Freizeitangeboten daneben. Er ist ein über Jahrzehnte gewachsener Komplex aus Park, Bad, Eishalle, Sporthalle, Gastronomie, Veranstaltungsstätten und weiteren Freizeitnutzungen. Mit jeder dieser Nutzungen verbindet sich eine Frage, die heute unangenehm konkret wird:
Wo befinden sich eigentlich die notwendigen Stellplätze, mit denen diese baulichen Einrichtungen genehmigt wurden?
Der Bebauungsplan ist keine unverbindliche Dekoration
Im Mittelpunkt steht der Bebauungsplan Nr. 59. Bebauungspläne sind kommunale Satzungen. Sie sind nicht die gestalterische Erinnerung daran, was sich ein Rat vor Jahrzehnten einmal vorgestellt hat. Sie bestimmen rechtsverbindlich, welche Nutzungen auf den erfassten Grundstücken zulässig sind und welche Flächen welchen Zwecken dienen. Auch die Stadt Herne beschreibt ihre rechtskräftigen Bebauungspläne entsprechend als verbindliche Bauleitplanung.
Nach der dem Vorgang zugrunde liegenden zeichnerischen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 59 sind Teile der Parkplatzflächen im Bereich des LAGO und der Eishalle als Verkehrsflächen beziehungsweise öffentliche Parkflächen dargestellt. Andere Bereiche vor und neben Eishalle, Sporthalle, Gastronomie und dem heutigen Theater sind als Gemeinschaftsstellplätze bestimmten Baugebieten zugeordnet.
Schon diese Unterscheidung verlangt Aufklärung.
Die heutige Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verkehrsflächen befindet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB). Danach können insbesondere Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, darunter Flächen für das Parken von Fahrzeugen, als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden.
Wer das im Original nachlesen möchte, findet Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung und weitere zentrale Vorschriften auch in einer aktuellen Textausgabe zum öffentlichen Baurecht.
Aus der planungsrechtlichen Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche allein folgt allerdings noch nicht automatisch, dass die Stadt Herne Eigentümerin ist, dass eine straßenrechtliche Widmung fortbesteht oder dass auf einer solchen Fläche unter keinen Umständen ein privatrechtliches Parkentgelt erhoben werden dürfte. Eigentum, Bauplanungsrecht, Straßenrecht und privatrechtliche Bewirtschaftungsbefugnis sind unterschiedliche Ebenen.
Gerade deshalb darf die Antwort aber nicht lauten: Wir stellen Parkscheinautomaten auf und sehen anschließend weiter.
Die Parkgesellschaft beziehungsweise ihre Geschäftsführung muss vor einer flächendeckenden Bewirtschaftung wissen und gegebenenfalls nachweisen können, welche Rechtsqualität jede einzelne Fläche besitzt, wem sie gehört, ob sie öffentlich gewidmet ist, aufgrund welcher Verträge die Gesellschaft darüber verfügen darf und welche öffentlich-rechtlichen Bindungen auf ihr liegen.
Gemeinschaftsstellplätze sind keine beliebige Einnahmefläche
Noch interessanter werden die im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplätze.
Denn Stellplätze sind im Baurecht nicht einfach ein Stück Asphalt, das gerade frei herumliegt. Notwendige Stellplätze können Bestandteil der Voraussetzungen sein, unter denen eine bauliche Anlage überhaupt genehmigt und genutzt werden darf.
Die nordrhein-westfälische Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder bestimmt ausdrücklich, dass Anlagen mit zu erwartendem Zu- oder Abgangsverkehr nur errichtet werden dürfen, wenn notwendige Stellplätze in ausreichender Anzahl, Größe und geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Bei einer Nutzungsänderung ist grundsätzlich auch der dadurch ausgelöste Mehrbedarf zu berücksichtigen. Werden notwendige Stellplätze auf einem anderen Grundstück hergestellt, muss deren Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein. Notwendige Stellplätze dürfen zudem nicht zweckentfremdet benutzt werden.
Für ältere Genehmigungen gelten selbstverständlich die jeweils seinerzeit maßgebenden Vorschriften. Niemand darf deshalb die heutigen Stellplatzrichtzahlen einfach rückwirkend auf eine Genehmigung aus den 1970er-, 1980er- oder 1990er-Jahren übertragen. Genau deswegen braucht man die Bauakten.
Für Eishalle, Sporthalle, Gastronomie, LAGO, Freizeitnutzungen und insbesondere für die Nutzungsänderung der ehemaligen Squash-Halle zum heutigen Theater muss sich aus den Genehmigungsverfahren ergeben, welcher Stellplatzbedarf jeweils anerkannt wurde und wo diese Stellplätze nachgewiesen worden sind.
Wurden dafür die im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze herangezogen? Bestehen Baulasten oder andere öffentlich-rechtliche Sicherungen? Sind dieselben Stellplätze im Laufe der Jahrzehnte mehreren Nutzungen zugerechnet worden? Wurde eine zulässige Doppelnutzung geprüft und gesichert? Welche Rechte enthalten Miet- und Pachtverträge der heutigen Betreiber:innen? Und wie verändert eine kostenpflichtige Bewirtschaftung die rechtlich zugesicherte Verfügbarkeit?
Das sind keine Spitzfindigkeiten. Das sind die Fragen, die in jedem gewöhnlichen privaten Bauvorhaben auftauchen können.
Wer privat ein Gebäude errichtet oder eine Nutzung wesentlich ändert, lernt ziemlich schnell, dass notwendige Stellplätze kein unverbindlicher Wunschzettel sind. Dann werden Zahlen verlangt, Flächen bezeichnet, Lagepläne eingereicht und gegebenenfalls Sicherungen gefordert. Eine kommunal getragene Gesellschaft kann nicht nach großzügigeren Maßstäben behandelt werden.
Auch die Möglichkeit der Doppelnutzung ist rechtlich geregelt. Die Stellplatzverordnung Nordrhein-Westfalen lässt sie unter Voraussetzungen zu; bei Stellplätzen verschiedener Vorhaben außerhalb des jeweiligen Grundstücks verlangt das Regelwerk eine öffentlich-rechtliche Sicherung.
Deshalb muss der Rat der Stadt Herne klären, ob die nun zu Geld gemachten Stellflächen möglicherweise gleichzeitig die Flächen sind, mit denen die Verwaltung zuvor die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit verschiedener Nutzungen abgesichert hat. Die Stadtverordneten sind hier gefragt.
Das wäre eine durchaus bemerkenswerte Konstruktion: Erst dienen Stellplätze als notwendige Voraussetzung dafür, dass bestimmte Nutzungen stattfinden dürfen, anschließend werden dieselben Flächen wirtschaftlich wie eine frei verfügbare Parkierungsanlage behandelt.
Ob das tatsächlich so ist, lässt sich nur durch die Genehmigungsakten beantworten. Eben deshalb gehören sie jetzt auf den Tisch.
Der Rat muss die Genehmigungsgeschichte des Gysenbergs aufarbeiten
Die Parkgebührendebatte offenbart damit ein viel größeres Thema. Im Revierpark sind im Laufe der Jahrzehnte Nutzungen hinzugekommen oder verändert worden. Gebäude werden heute anders genutzt als ursprünglich. Die ehemalige Squash-Halle beherbergt ein Theater. Daneben stehen Eishalle, Sporthalle und Gastronomie; hinzu kommen das LAGO und weitere Freizeitangebote. Die eigene Internetseite der Revierpark Gysenberg Herne GmbH zeigt, wie vielfältig dieser Standort inzwischen genutzt wird.
Jede Nutzungsintensivierung kann verkehrliche Folgen haben. Ein Theater mit einer größeren Zahl gleichzeitig anreisender Besucher:innen erzeugt eine andere Situation als eine frühere Sportnutzung mit einer anderen Belegung. Eine Eishockeyveranstaltung stellt andere Anforderungen als gewöhnlicher Parkbetrieb. Gastronomie und Freizeitangebote erzeugen wiederum eigene Besuchsverkehre. An manchen Tagen ist das Verkehrsaufkommen im Gysenberg ehr gering oder nahezu nicht vorhanden. An anderen Tagen, insbesondere bei parallel stattfindenden Veranstaltungen (wie Flohmärkten oder der Musikveranstaltung Spektakulum auf dem Stennert), entstehen dagegen zeitweise extrem hohe Verkehrsbelastungen.
Damit stellt sich nicht nur die Frage nach Stellplätzen. Es stellt sich ebenso die Frage, ob die Entwicklung des Gebiets über Jahrzehnte noch dem planerischen Konzept entspricht, das der Rat der Stadt mit dem Bebauungsplan beschlossen hat.
Wo von einem Bebauungsplan abgewichen wurde, kommen je nach Sachlage Ausnahmen, Befreiungen oder Planänderungen in Betracht. Eine Befreiung ist aber kein bequemes Ersatzverfahren dafür, einen Bebauungsplan Stück für Stück so lange zu ignorieren, bis von seiner ursprünglichen Konzeption wenig übrig bleibt. Nach § 31 BauGB haben Befreiungen gesetzliche Voraussetzungen. Insbesondere dürfen die Grundzüge der Planung nicht beliebig übergangen werden. Wobei eine Befreiung grundsätzlich nur im atypischen Einzelfall in Betracht kommt.
Genau das muss der Rat kontrollieren.
Welche Genehmigungen wurden für das LAGO erteilt? Welche Stellplätze waren Bestandteil dieser Genehmigungen? Was galt bei der Eishalle? Was bei der Sporthalle? Was bei der Gastronomie? Was bei der Squash-Halle dem heutigen Theater? Was bei weiteren später hinzugekommenen Freizeitnutzungen? Welche Befreiungen vom Bebauungsplan wurden ausgesprochen? Mit welcher Begründung? Welche Baulasten bestehen? Welche Grundstücke sind heute wem zugeordnet? Welche Flächen wurden vermietet oder verpachtet? Wem steht dort das Hausrecht tatsächlich zu?
Dass aus einer bauordnungsrechtlichen Stellplatzzuordnung nicht automatisch ein ausschließliches Hausrecht von Mieter:innen oder Pächter:innen folgt, versteht sich. Das richtet sich nach den konkreten Vertrags- und Eigentumsverhältnissen. Aber auch genau diese Verträge muss die Gesellschaft und der Stadtrat prüfen, bevor sie anderen Nutzer:innen ein kostenpflichtiges Parkregime überstülpt.
Eine soziale Debatte darf die Rechtsfrage nicht verdecken
Natürlich hat die Auseinandersetzung auch eine soziale Seite. Der Stadtsportbund verweist zu Recht darauf, dass Sportler:innen, Trainer:innen, Schiedsrichter:innen und ehrenamtlich Tätige regelmäßig zum Gysenberg fahren und sich wiederkehrende Parkkosten summieren können. Jedoch erhalten Schiedsrichter:innen Aufwandsentschädigungen, während Trainer:innen unter anderem steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen können.
Eine Petition mit mehr als 1.300 Unterstützer:innen ist ebenfalls kein belangloses Stimmungsbild.
Trotzdem überzeugt es nicht, aus einigen Euro Parkentgelt eine soziale Grundsatzfrage zu machen.
Ein Kraftfahrzeug kostet Anschaffung, Versicherung, Steuer, Wartung, Reparaturen und Kraftstoff. Wer individuelle motorisierte Mobilität nutzt, nimmt damit ohnehin erhebliche laufende Kosten in Kauf. Daraus folgt nicht, dass Parken überall beliebig teuer werden sollte. Es folgt aber ebenso wenig, dass kostenloses Parken an jedem Freizeitstandort eine sozialpolitische Pflicht wäre.
Auch das Ziel, Besucher:innen stärker zum öffentlichen Personennahverkehr, Fahrrad oder anderen Verkehrsmitteln zu lenken, ist grundsätzlich legitim. Gerade Freizeitstandorte dürfen sich nicht dauerhaft darauf verlassen, immer größere Flächen für den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr vorzuhalten. Flächenverbrauch, Versiegelung und sommerliche Aufheizung sind reale städtebauliche Probleme.
Nur darf man Verkehrspolitik nicht mit Rechtsprüfung verwechseln.
Wenn die Gesellschaft eine Verkehrswende am Gysenberg will, soll sie ein Mobilitätskonzept vorlegen. Wenn sie Einnahmen benötigt, soll sie ihre wirtschaftliche Lage transparent darstellen. Wenn Ehrenamtliche oder Sportvereine entlastet werden sollen, können Sonderregelungen diskutiert werden.
Aber bevor all das geschieht, muss geklärt sein, welche Parkplätze überhaupt zur freien wirtschaftlichen Verfügung der Parkgesellschaft stehen.
Die Geschichte der Gesellschaft mahnt zusätzlich dazu, rechtliche Fragen nicht erst nach einer öffentlichkeitswirksamen Maßnahme zu stellen. Die SN SONNTAGSNACHRICHTEN berichteten bereits 2024 über den Einsatz von Wildkameras im Revierpark und die daraus entstandenen datenschutzrechtlichen Fragen. Die konkrete Entscheidung wurde damals der Parkleitung zugeschrieben, nicht einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung. Für die Organisation eines rechtskonformen Betriebs trägt eine Geschäftsführung gleichwohl Verantwortung.
Gerade deshalb hätte die jetzige Parkraumbewirtschaftung eine gründliche Vorprüfung verdient.
In der Rubrik Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN wird diese Frage weiter zu verfolgen sein: nicht als Angriff gegen einzelne Geschäftsführer:innen, sondern als Kontrolle einer kommunal getragenen Gesellschaft und der Stadtverwaltung.
Der Rat der Stadt Herne sollte deshalb die politische Nebelkerze „sozial oder unsozial“ beiseitelegen und einen umfassenden Prüfauftrag beschließen.
Für jede betroffene Anlage sollten die ursprüngliche Baugenehmigung, spätere Nutzungsänderungen, Befreiungen, Abweichungen, Stellplatznachweise, Baulasten und sonstige öffentlich-rechtliche Sicherungen ausgewertet werden. Für jede jetzt oder künftig zu bewirtschaftende Parkplatzfläche müssen Eigentum, Widmung, planungsrechtliche Festsetzung, Nutzungsrechte sowie Miet- und Pachtverhältnisse festgestellt werden.
Und dann ist eine einfache Tabelle erforderlich: Welche Nutzung benötigt welche Stellplätze – und auf welcher konkreten Fläche sind diese Stellplätze rechtlich nachgewiesen?
Das ist keine überzogene Forderung. Es ist kommunale Kontrolle.
Sollten sich sämtliche Genehmigungen, Stellplatznachweise, Eigentumsverhältnisse und Verträge als sauber erweisen und sollte die Revierpark Gysenberg Herne GmbH über die Flächen uneingeschränkt verfügen dürfen, kann anschließend über Preise, Ausnahmen und soziale Folgen gestritten werden.
Sollte die Prüfung dagegen ergeben, dass einzelne Flächen öffentlich gewidmet sind (wie im Bebauungsplan für die größte Fläche festgesetzt), bestimmten Nutzungen als notwendige Stellplätze dienen, vertraglich anderen Betreiber:innen überlassen wurden oder die Genehmigungshistorie des Standorts offene Fragen hinterlässt, hat Herne kein Parkgebührenproblem. Dann hat Herne ein Verwaltungs- und Genehmigungsproblem.
Die Geschäftsführung der Parkgesellschaft muss deshalb nicht „die Hosen runterlassen“. Das wäre als Formulierung zwar volkstümlich, trifft den Anspruch aber nicht. Sie muss etwas viel Unspektakuläreres tun: die Rechtsgrundlagen offenlegen.
Der Rat wiederum muss kontrollieren, ob die Verwaltung bei späteren Genehmigungen und Nutzungsänderungen noch innerhalb des planerischen Rahmens gehandelt hat, den die kommunalpolitischen Gremien mit dem Bebauungsplan gesetzt haben. Kommunale Planungshoheit gehört dem Rat. Eine Verwaltung vollzieht diese Planung; sie ersetzt sie nicht nach Belieben durch eine Folge von Einzelentscheidungen.
Am Ende könnte sich herausstellen, dass die Parkgebühren vollständig zulässig sind. Ebenso könnte sich herausstellen, dass einzelne Flächen anders behandelt werden müssen. Beides ist möglich.
Was nicht akzeptabel wäre, ist eine dritte Variante: erst kassieren und die Rechtslage später sortieren.
Der Gysenberg braucht keinen weiteren Schnellschuss. Er braucht ein schlüssiges Mobilitäts- und Wirtschaftskonzept, eine nachvollziehbare Genehmigungslage und eine Geschäftsführung, die rechtliche Fragen vor einer Maßnahme beantworten lässt und nicht erst dann, wenn Bürger:innen, Vereine, Medien oder politische Gremien sie stellen.
Die Parkgebühren sind deshalb nicht zuerst eine soziale Frage. Sie sind zuerst eine Frage des Rechts.
Und diese Frage wird der Rat der Stadt Herne beantworten müssen.
























