Herne / Kleinmachnow. [sn] Seit 01.01.2023 ist eBay (und eBay-Kleinanzeigen) verpflichtet die Daten seiner eBay-Seller an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die örtlichen Finanzämter haben dann online Zugriff auf diese Daten. Das gilt auch für weitere Onlineplattformen wie Airbnb, Amazon, Etsy, TikTok, Instagram, Onlyfans … Geplant ist außerdem ein europaweiter Austausch der Daten.
Fachleute, Steuerberater und Anwälte erwarten hunderte Steuerstrafverfahren, Bußgelder und Nachforderungen. Auch Haftstrafen sind zu erwarten, so ein Rechtsanwalt gegenüber SN SONNTAGSNACHRICHTEN.
Die Finanzämter haben alle Verkäufer mit mehr als 30 verkauften Artikeln (bzw. 2.000 EUR Umsatz) im Visier. Es ist anzunehmen, dass sich die Finanzämter zunächst an den Power-Sellern als große Fische abarbeiten.
Typische Anzeichen für gewerblichen (Waren)handel wurden von vielen Verkäufern schuldhaft ignoriert. Grundsätzlich vermutet der BGH ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt, dies auch wenn der Anbieter die zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor selbst erworben hat, mit dem Ziel, diese weiter gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Die Amts- und Landgerichte sind in div. veröffentlichten Urteilen ab 25 Verkäufen, bei Verkauf von 22 gleichartigen Produkten, bei 26 Bewertungen, bei Verkauf von 10 neuen Markenartikeln oder / und bei Verkauf von Neuware jeweils in bestimmten Zeiträumen von einem gewerblichen Handel ausgegangen.
Aber nicht nur die üblichen Verkäufer haben die Finanzbehörden im Blick sondern auch die Anbieter von privaten Wohnungen bei Airbnb oder eBay-Kleinanzeigen, die bist dato vermeintlich privat gehandelt haben.
Eine gewerbliche Vermietung liegt immer dann vor, wenn es ich um eine gewerbliche Organisation handelt, man Mitarbeiter für die Vermietung beschäftigt oder / und als Vermieter die Vermietung nicht „allein“ bewerkstelligen kann (Umfang). Auch die Vermietung von einzelnen Räumen oder Wohnungen mit regelmäßig wechselnden Mietern ist immer gewerblicher Art. Ferienwohnungen, die z. B. durch eine Internetseite beworben werden, sprechen auch für ein gewerbliches Handeln. Grundsätzlich entscheidet das zuständige Finanzamt über die Einstufung als gewerblicher Vermieter. „Private“ Vermieter sind ehr selten, i. d. R. handelt es sich in den meisten Fällen um gewerbliche Vermieter.
Hunderte Verkäufer dürften falsche Angaben in ihren Steuererklärungen getätigt haben.
Eine Selbstanzeige sieht das Steuerrecht zwar vor, dürfte zum heutigen Zeitpunkt aber keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten. Diese wirkt nämlich nur, bis das Finanzamt die Tat entdeckt hat. Da inzwischen aber die Daten zwischen den Onlineplattformen und den Finanzbehörden geflossen sind dürfte der Straftäter bereits aufgeflogen sein.
Neben Einkommensteuer dürfte das Finanzamt auch Umsatzsteuer (19 %) nachfordern – für bis zu 10 Jahre rückwirkend plus 6 % Zinsen. Aber auch die Kommunen werden von den Finanzämtern informiert und diese werden dann die angefallene Gewerbesteuer nachfordern. Das ist aber noch nicht das Ende der Spirale. Rechnen kann man auch damit, dass Kammer-, GEZ-, Krankenversicherungs-, Versicherungs- und Sozialbeiträge nachgefordert werden.
Sollte man aus dem vorstehend geschilderten erkennen, einen Fehler gemacht zu haben. So wird von vielen Steuerberatern angeraten sich beim Finanzamt umgehend anzumelden, denn z. B. für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Umsätzen von bis zu 22.000 EUR ist dies unbedingt erforderlich.
Gefährlich werden kann der ganze Datenaustausch auch für Sozialhilfe / Arbeitslosengeld II / Hartz 4-Empfänger (Bürgergeld) die sich ihre Bezüge „etwas“ aufgebessert haben. Schnell steht hier der Sozialbetrug gem. § 263 Abs. 1 StGB im Raum. Aber auch Rentner sollten über ihre vermeintlichen Nebeneinkünfte nachdenken.