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Noch eine Moschee für Herne? Große Pläne, viele Zweifel an der Cranger Straße (49)

Kein Aprilscherz: Öffentliche Postings zu einem Moscheeprojekt in Herne werfen erhebliche Fragen zu Genehmigung, Finanzierung, Verkehr und Nachbarschutz auf

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
16.03.2026
Lesezeit: 4 Minuten.
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Geplante Moschee an der Cranger Straße 49 in Herne, mit kunstvollen Fenstern und Minarett im Hintergrund.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 Privat

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Herne. [sn] Was im vergangenen Jahr noch zurückhaltend als Gemeindezentrum mit Gebetsraum beschrieben wurde, wird inzwischen im Internet deutlich offensiver als Moscheeprojekt beworben. Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung berichtete am 03.06.2025 über Pläne der Islamischen Kultusgemeinde Herne für ein Zentrum auf einem brachliegenden Grundstück und zitierte dabei die bemerkenswerte Abgrenzung „Wir sind keine Moschee“. Öffentlich auffindbare Reels auf Instagram erzählen inzwischen eine andere Geschichte: Dort ist ausdrücklich von einer Moschee in Herne, von einem umfassenden Neubau beziehungsweise Umbau und von einer Grundstücksfläche von 2.700 m² einschließlich Parkplätzen die Rede (tatsächlich 2.911 m² Grundstücke/580 m² GF Gebäude). 

Spätestens mit den öffentlichen Werbevideos stellt sich nicht mehr die Frage guter Absichten, sondern der tatsächlichen Umsetzbarkeit. Denn ein Projekt dieser Größenordnung muss nicht nur religiös gewollt, sondern auch rechtlich zulässig, technisch durchdacht und finanziell belastbar sein. Genau daran bestehen bislang erhebliche Zweifel. Die fortlaufende Werbung um Kleinspenden ersetzt keinen nachvollziehbaren Finanzierungsnachweis. Ob ein Gebetsverein Umbau, technische Ertüchtigung, Brandschutz, Stellplatzherstellung und den späteren Betrieb eines solchen Vorhabens tatsächlich tragen kann, ist öffentlich nicht erkennbar.

Die Zweifel werden durch die Vorgeschichte eher verstärkt. Bereits vor rund sechs Jahren wurde über die Facebook-Seite „Masjed Othman Herne“ für einen Moscheestandort an der Kanalstraße 50 in Herne gesammelt. Nun wird für das deutlich größere Vorhaben an der Cranger Straße erneut um Spenden geworben; nach einem öffentlichen Video sollen bislang 5.000 € zusammengekommen sein. Das wirkt bei einem Projekt dieser Größenordnung wirtschaftlich bislang nicht wie ein belastbar durchfinanzierter Bau, sondern eher wie ein Vorhaben, das vor allem auf Hoffnung und Spendenbereitschaft baut.

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Der frühere ASB-Ansatz war klein, kalkulierbar und kein Maßstab für eine publikumsintensive Moschee mit Minarett

Besonders aufschlussreich ist der Blick zurück. Auf demselben Gelände sollte nach einem dort über längere Zeit aufgestellten Bauschild eine neue Fahrdienstzentrale des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) Herne-Gelsenkirchen entstehen. Damals war von rund 20 Fahrzeugen, 31 Stellplätzen, einer Investitionssumme von etwa 1 Mio. € und einer betrieblich klar strukturierten Nutzung die Rede. Das war schon kein Kleinkram, aber es war eben eine völlig andere Art von Vorhaben: funktional organisiert, mit kalkulierbaren Fahrbewegungen, ohne dauerhaftes Veranstaltungs- oder Gebetsaufkommen und nach damaliger Darstellung gerade ohne ständige Belastungen durch Sondersignale. Hinzu kommt, dass der ASB diesen defizitär gewordenen Fahrdienst bereits zum 30.06.2020 aufgegeben hat. Wegen des schwieriger gewordenen Marktumfeldes und wegen notwendiger Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge, sah der ASB keine positive wirtschaftliche Perspektive mehr. Genau dieser Punkt ist für die heutige Debatte unerquicklich, aber zentral. Wenn schon ein professionell organisierter Fahrdienst mit überschaubarer Fahrzeugzahl wirtschaftlich scheitert, darf man sich sehr wohl fragen, wie ein Verein ein deutlich größeres, baulich anspruchsvolleres und im Betrieb konfliktträchtigeres Projekt dauerhaft finanzieren will. Noch wichtiger ist der Vergleich für die Genehmigungsfrage. Eine frühere oder gedachte Nutzung als Fahrdienstzentrale mit rund 20 Fahrzeugen taugt nicht als Blaupause für eine weit intensivere Versammlungs- und Gebetsnutzung. Das eine ist Betriebsverkehr, das andere erzeugt typischerweise gebündelte Besucher:innenströme, Spitzenzeiten, An- und Abfahrtswellen sowie erhöhten Stellplatz- und Abstimmungsbedarf. Gerade für die Nachbarschaft ist das ein Unterschied von erheblichem Gewicht. Die Belastungen wären nach redaktioneller Bewertung an diesem Standort nicht hinnehmbar. Das Umfeld ist verkehrlich bereits heute empfindlich: Die Bereiche an der Cranger Straße und ihrem Umfeld sind schon heute als Teil einer stark belasteten Verkehrslage zwischen Hauptverkehrsachsen, Autobahnen, Bundesstraßen, Bahntrassen und vielbefahrenen Kreuzungsbereichen entsprechend belastet. Hinzu kommt, dass Baukau-West und angrenzende Gebiete seit Jahren auch wegen Problemimmobilien und städtebaulicher Spannungen Gegenstand öffentlicher Debatten, Kontrollen und Quartiersanalysen sind. Wer Anwohner:innen in einer solchen Lage zusätzliche Spitzenlasten aus Freitaggebeten, Feiertagen, Parkplatzsuchverkehr, Türenschlagen, Motorlauf, Wendevorgängen und Rückstaus zumuten will, muss schon sehr starke Gründe und sehr belastbare Gutachten vorlegen. Öffentlich erkennbar ist davon bislang zu wenig.

Planungsrechtlich wirkt das Vorhaben nach bisherigem Stand nicht tragfähig

Planungsrechtlich lautet die entscheidende Frage nicht, ob eine Moschee politisch gefällt, sondern ob sie an genau diesem Standort rechtlich zulässig und tatsächlich beherrschbar ist. Maßgeblich ist dabei, ob die konkrete Nutzung als Versammlungsstätte beziehungsweise als versammlungsstättenrechtlich relevante Anlage an diesem Standort genehmigungsfähig ist. Eine solche Zulässigkeit setzt voraus, dass das Vorhaben den Gebietscharakter nicht sprengt und das Rücksichtnahmegebot wahrt. Das ist kein symbolischer Prüfstein, sondern der Kern der Sache. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Moschee in anderer Konstellation gerade deshalb als zulässig angesehen, weil ein Schallschutzgutachten dort zu dem Ergebnis kam, dass keine unzulässigen Störungen für die Nachbarschaft zu erwarten seien. Aus dieser Entscheidung folgt im Umkehrschluss sehr deutlich: Ohne tragfähigen Nachweis zu Lärm, Verkehrsabwicklung und Gebietsverträglichkeit wird ein solches Projekt rechtlich schnell brüchig. Hinzu kommt die Stellplatzfrage. Die Stellplatzverordnung Nordrhein-Westfalen verlangt bei Anlagen mit zu erwartendem Zu- und Abgangsverkehr Stellplätze in ausreichender Anzahl und Größe; maßgeblich sind Art und Zahl der durch Benutzung und Besuch zu erwartenden Fahrzeuge. Zugleich dokumentieren Herner Ratsunterlagen, dass die Stadt bislang keine eigene Stellplatzsatzung aufgestellt hat. Das verschärft die Unsicherheit für ein Vorhaben, dessen öffentliche Darstellung eher nach Großprojekt als nach kleiner Gebetsstätte klingt. Wer 2.700 m² einschließlich Parkplätzen und Gebäude kommuniziert, muss nachvollziehbar darlegen, wie viele Stellplätze auf dem Grundstück real untergebracht werden, wie die Erschließung funktioniert, wie Rückstau vermieden wird und ob die Spitzenlasten überhaupt ohne Konflikte mit der Nachbarschaft abgewickelt werden können. Bauordnungsrechtlich ist zudem genauer zu unterscheiden: Moschee/Gebetsräume dieser Größe sind nicht automatisch wie klassische Versammlungsstätten zu behandeln. Genau an diesem Punkt wird die Nutzungsbeschreibung rechtlich brisant. Aus Sicht von Bausachverständigen, die von der Redaktion befragt wurden, sprechen deshalb derzeit mehr Gründe gegen als für eine Genehmigungsfähigkeit. Nicht, weil Religionsausübung unerwünscht wäre, sondern weil Standort, Größenordnung, Finanzierung, Stellplatzfrage, Verkehrsrisiken und Nachbarschutz nach bisher öffentlich erkennbarem Stand nicht sauber zusammenfinden. Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der politisch unerquicklich, journalistisch aber unvermeidlich ist: Zu einer Vielzahl offener Fragen fehlt bislang eine öffentlich nachvollziehbare Antwort der Stadtverwaltung. Unklar ist weiterhin, ob und wann eine Baugenehmigung erteilt wurde, ob ein Vorbescheid vorliegt, welche Nutzung genau beantragt wurde, wie groß die maßgebliche Versammlungsfläche ist, wie viele Besucher:innen und Fahrzeuge der Prüfung zugrunde liegen, ob ein Altlasten-, Barrierefreiheits-, Brandschutz-, Verkehrs- und/oder Lärmschutzgutachten verlangt oder vorgelegt wurde und welche konkreten Auflagen für Zufahrt, Stellplätze, Rückstauschutz und Nachbarschaftsschutz gelten sollen. Solange diese Fragen offenbleiben, bleibt auch das Projekt im Zustand der öffentlichen Beobachtung: viel Werbung, viel Frömmigkeit, viel Hoffnung, aber zu wenig belastbare Verwaltungstatsachen. Weitere lokale Einordnung findet sich in der Rubrik Lokales der SN SONNTAGSNACHRICHTEN.

 

Tags: BaugenehmigungBaukauBaunutzungsverordnungBauvoranfrageCranger StraßeFinanzierungGebetsvereinGenehmigungsfähigkeitGewerbegebietHerneLärmgutachtenNachbarschutzoschee HernePolitikProblemimmobilienSN SONNTAGSNACHRICHTENSONNTAGSNACHRICHTENStadt HerneStellplätzeStellplatzverordnung NRWVerkehrsgutachten
Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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