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Gelsenkirchen / Herne. [sn] Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND angeordnet und somit einen Baustopp des Vorhabens im LSG Düngelbruch verhängt.
Das Gericht führt aus:
„Der Antrag ist auch begründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28.03.2022 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten verstößt nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).“