Herne. [sn] Kann der Abriss des ehemaligen Hallenbades Eickel zur Straftat werden? Mit den großformatigen Wandmosaiken des Künstlers Edmund Schuitz steht mehr auf dem Spiel als die Zukunft eines kommunalen Gebäudes. Die mögliche Zerstörung der Kunstwerke wirft strafrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 des Strafgesetzbuches (StGB). Zugleich widersprechen sich die öffentlich vertretenen Rechtspositionen der Stadt Herne und einer Tochter des verstorbenen Künstlers zur Inhaberschaft des Urheberrechts. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 14.10.2026 ausdrücklich bestätigt, dass auch eine öffentliche Medienberichterstattung ausreichen kann, um einen strafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen.
Der geplante Abriss ist damit rechtlich auf mehreren Ebenen zu betrachten. Eine kommunale Entscheidung über die Beseitigung des Gebäudes beantwortet weder die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz der darin befindlichen Kunstwerke noch die nach einer möglichen Strafbarkeit ihrer Zerstörung. Auch die Eigentümerstellung der Stadt Herne beseitigt einen etwaigen besonderen strafrechtlichen Schutz nicht automatisch.
Staatsanwaltschaft: Bereits Medienberichte können einen Anfangsverdacht begründen
Die Staatsanwaltschaft Bochum erläuterte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14.10.2026 die Voraussetzungen für ein strafrechtliches Tätigwerden. Staatsanwältin Annika Ossig, Pressesprecherin der Behörde, erklärte:
„Für die Begründung eines Anfangsverdachts hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat reicht grundsätzlich auch eine mediale Berichterstattung oder eine anderweitige Kenntnisnahme derjenigen Tatsachen, die einen Anfangsverdacht begründen.“
Diese Aussage ist für die rechtliche Beurteilung des Hallenbad-Abrisses erheblich. Nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 160 Abs. 1 StPO bestimmt außerdem, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen hat, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält.
Eine förmliche Strafanzeige ist deshalb für ein Ermittlungsverfahren wegen eines von Amts wegen zu verfolgenden Delikts nicht zwingend erforderlich. Die öffentliche Bekanntgabe konkreter Tatsachen kann genügen, sofern diese strafrechtlich relevante Anhaltspunkte enthalten. Eine bloße öffentliche Auseinandersetzung über die politische oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Abrisses erfüllt diese Voraussetzung allerdings nicht.
Die Staatsanwaltschaft teilte außerdem mit, dass bei ihr zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme keine Eingaben oder Anzeigen hinsichtlich des geschilderten Sachverhalts bekannt geworden seien. Eine abschließende Bewertung der möglichen Strafbarkeit des Abrisses oder der Zerstörung der Mosaike nahm die Behörde nicht vor.
Widerspruch beim Urheberrecht: Künstlertochter widerspricht der Stadt Herne
Besondere Bedeutung erhält die Auseinandersetzung durch zwei öffentlich vertretene, miteinander nicht vereinbare Rechtsauffassungen. Während die Stadtverwaltung im Rat der Stadt Herne die Auffassung vertrat, die Rechte an den Kunstwerken seien durch deren Erwerb auf die Stadt übergegangen, berief sich eine Tochter des Künstlers Edmund Schuitz ausdrücklich auf das Urheberrecht der Erben.
In der Ratssitzung vom 19.05.2026 wurde nach der öffentlich dokumentierten Darstellung die urheberrechtliche Situation der Mosaike angesprochen. Der zuständige Stadtrat erklärte sinngemäß, die Stadt habe die Rechtslage geprüft. Weil die damalige Stadt Wanne-Eickel das Hallenbad errichtet und die Kunstwerke gekauft habe, seien die entsprechenden Rechte auf die Kommune übergegangen. Ein eigenständiges Urheberrecht, das dem Abriss entgegenstehen könnte, wurde damit aus Sicht der Verwaltung verneint.
Dem widersprach die Tochter des Künstlers, Ingeborg Müller-Schuitz. In einem am 30.06.2026 veröffentlichten Bericht der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) widersprach sie der Rechtsposition der Stadt und berief sich auf die urheberrechtlichen Ansprüche der Familie. Damit stehen zwei Positionen im Raum, die rechtlich unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Der Widerspruch betrifft nicht lediglich die Bezeichnung der Eigentümerin. Er berührt die Frage, ob die Stadt Herne das Eigentum an den körperlichen Mosaiken mit dem Urheberrecht an den künstlerischen Werken gleichsetzt. Eine solche Gleichsetzung wäre mit den gesetzlichen Grundlagen des deutschen Urheberrechts nicht vereinbar.
Eigentum an Kunstwerken bedeutet nicht Inhaberschaft des Urheberrechts
§ 28 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestimmt ausdrücklich, dass das Urheberrecht vererblich ist. Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist eine Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich ausgeschlossen; gesetzlich zugelassene Ausnahmen betreffen insbesondere Verfügungen von Todes wegen und die Erbauseinandersetzung. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist davon zu unterscheiden.
Selbst wenn die frühere Stadt Wanne-Eickel die Mosaike von Edmund Schuitz gekauft oder ihre Herstellung beauftragt hatte, folgt daraus nicht, dass sie dadurch das Urheberrecht erwarb. Durch einen Kauf konnten das Eigentum am körperlichen Kunstwerk und gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte übergehen. Das Urheberrecht selbst verblieb grundsätzlich beim Künstler und konnte nach dessen Tod auf seine Rechtsnachfolger:innen übergehen.
Auch § 44 Abs. 1 UrhG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Veräußerung des Originals und der Einräumung von Nutzungsrechten. Die Eigentumsübertragung bewirkt im Zweifel keine Übertragung von Nutzungsrechten. Die Behauptung, mit dem Erwerb eines Kunstwerks seien sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse automatisch auf die Käuferin übergegangen, lässt sich aus diesen Vorschriften nicht herleiten.
Für die rechtliche Beurteilung des Hallenbades Eickel kommt es deshalb darauf an, welche konkreten Vereinbarungen bei der Beauftragung und Herstellung der Mosaike getroffen wurden, welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden und wer heute tatsächlich zur Ausübung der verbleibenden urheberrechtlichen Befugnisse berechtigt ist.
Die Aussagen der Künstlertochter belegen zunächst, dass die Erbenseite eigene urheberrechtliche Positionen geltend macht. Sie ersetzen keinen abschließenden Nachweis der konkreten Erbfolge und der Rechtsinhaberschaft. Umgekehrt genügt die von der Stadt angeführte frühere Beauftragung oder Bezahlung der Kunstwerke nicht als Nachweis dafür, dass ihr das Urheberrecht selbst zusteht.
Damit besteht ein konkreter rechtlicher Klärungsbedarf. Die beiden Positionen lassen sich nicht allein durch den Hinweis auf das kommunale Gebäudeeigentum miteinander vereinbaren. Für die Frage, ob die Kunstwerke beseitigt werden dürfen, sind die einschlägigen gesetzlichen Rechte und die bestehenden Vereinbarungen gesondert zu prüfen.
Urheberrechtlicher Schutz auch nach dem Tod des Künstlers?
Edmund Schuitz starb 1992. Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für die Berechnung der Schutzfrist ist § 69 UrhG zu beachten. Danach läuft der Schutz der Werke von Edmund Schuitz grundsätzlich bis zum Ablauf des 31.12.2062.
Der Tod des Künstlers im Jahr 1992 führte damit nicht zum Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes seiner Mosaike. Vielmehr kommt während der gesetzlichen Schutzdauer den Rechtsnachfolger:innen eine rechtliche Stellung zu, soweit ihnen die entsprechenden Rechte tatsächlich zustehen.
§ 14 UrhG schützt das Werk vor Entstellungen und anderen Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber:innen am Werk zu gefährden. Ob und in welchem Umfang daraus Ansprüche gegen die vollständige Vernichtung eines körperlichen Kunstwerks folgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dabei können insbesondere die künstlerische Bedeutung des Werkes, seine Einbindung in die Architektur, vorhandene Erhaltungsmöglichkeiten und entgegenstehende Eigentümerinteressen eine Rolle spielen. Das Urheberrecht vermittelt keinen ausnahmslosen Anspruch auf dauerhafte Erhaltung jedes körperlichen Werkexemplars. Ebenso wenig darf die Stadt allein aus ihrer Eigentümerstellung ableiten, dass urheberrechtliche Belange bei der Entscheidung über die Zerstörung der Mosaike unbeachtlich wären.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Strafrecht schützt auch öffentliche Kunst
Unabhängig vom Urheberrecht ist § 304 StGB zu prüfen. Die Vorschrift erfasst insbesondere die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Kunstgegenständen, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind.
Der Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung schützt bestimmte Gegenstände wegen ihrer besonderen öffentlichen Funktion. Er beschränkt sich nicht auf fremdes Eigentum. Deshalb kann auch ein Kunstwerk im Eigentum einer Kommune grundsätzlich dem strafrechtlichen Schutz unterliegen.
Bei den Mosaiken im ehemaligen Hallenbad Eickel müsste insbesondere geprüft werden, ob sie als öffentlich aufgestellte Kunstgegenstände im Sinne der Vorschrift gelten. Die frühere öffentliche Nutzung des Gebäudes ist hierfür ein tatsächlicher Gesichtspunkt. Eine abschließende Einordnung setzt jedoch die Prüfung ihrer konkreten Zweckbestimmung, Aufstellung und Zugänglichkeit voraus.
Eine vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung eines entsprechend geschützten Kunstwerks kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Nach § 304 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch strafbar.
Der geplante Abriss des Hallenbades stellt für sich genommen noch keine vollendete gemeinschädliche Sachbeschädigung dar. Ob bereits vor einer Zerstörung eine strafbare Versuchshandlung vorliegt, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des unmittelbaren Ansetzens zur Tat erfüllt sind. Bloße politische Beschlüsse oder vorbereitende Planungen reichen hierfür grundsätzlich nicht.
Welche strafrechtliche Bedeutung besitzt der bekannte Urheberrechtsstreit?
Die öffentlichen Aussagen der Stadtverwaltung und der Künstlertochter können für eine spätere strafrechtliche Beurteilung relevant werden. Die gegensätzlichen Positionen dokumentieren, dass über die urheberrechtliche Zuordnung der Mosaike gestritten wird und die Frage bereits vor einer möglichen Zerstörung öffentlich bekannt war.
Aus der Kenntnis eines Rechtsstreits folgt allerdings nicht automatisch strafrechtlicher Vorsatz. Für § 304 StGB müsste insbesondere festgestellt werden, dass die verantwortliche Person die tatsächlichen Umstände kannte, die den besonderen Schutz der Kunstwerke begründen, und eine tatbestandsmäßige Beschädigung oder Zerstörung zumindest billigend in Kauf nahm. Zusätzlich müsste die Handlung rechtswidrig sein.
Die urheberrechtliche Streitigkeit kann insoweit Hinweise auf bestehende Kenntnisstände geben. Sie ersetzt aber weder den Nachweis einer strafbaren Handlung noch die Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale.
Die von der Stadt im Rat vertretene rechtliche Auffassung verdient eine eigenständige Überprüfung, weil die gesetzliche Unterscheidung zwischen Eigentum, Nutzungsrechten und Urheberrecht eindeutig ist. Sollte die kommunale Bewertung allein auf dem Erwerb der Mosaike beruhen, wäre sie hinsichtlich der Inhaberschaft des Urheberrechts rechtlich unzutreffend. Ob zusätzliche vertragliche Vereinbarungen die Stadt zu bestimmten Nutzungen oder Maßnahmen berechtigen, ist damit noch nicht geklärt.
Staatsanwaltschaft sieht keine Zuständigkeit für einen allgemeinen Abrissstopp
In ihrer Stellungnahme vom 14.10.2026 stellte die Staatsanwaltschaft Bochum erneut klar, dass sie als Strafverfolgungsbehörde nicht für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zuständig ist. Eine vorläufige Aussetzung des geplanten Abrisses gehört nach ihrer Erklärung nicht zu ihren Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde.
Die Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ist rechtlich erheblich. Ein allgemeiner Baustopp aus bauordnungsrechtlichen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Gründen fällt nicht bereits deshalb in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, weil eine mögliche Straftat diskutiert wird.
Das berührt nicht die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Nach § 160 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft auch für die Sicherung solcher Beweise Sorge tragen, deren Verlust zu befürchten ist. Welche Maßnahmen dabei zulässig sind, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Staatsanwaltschaft hatte nach ihrer Mitteilung vom 14.10.2026 noch keine Eingaben oder Anzeigen zum geschilderten Sachverhalt erhalten. Diese Mitteilung darf nicht mit einer strafrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verwechselt werden. Die Behörde erklärte nicht, dass eine Zerstörung der Mosaike rechtmäßig oder straflos wäre.
Welche Folgen hat der Widerspruch zwischen Stadt und Erbenseite?
Die Aussagen aus dem Rat der Stadt Herne und das WAZ-Interview mit Ingeborg Müller-Schuitz stellen den rechtlichen Konflikt nun deutlich heraus. Die Stadt begründete ihre Position mit der früheren Errichtung des Hallenbades und dem Erwerb der Kunstwerke. Die Tochter des Künstlers berief sich dagegen auf die fortbestehenden Urheberrechte der Erben. Beide Seiten können mit ihren widersprüchlichen Aussagen zur Inhaberschaft des Urheberrechts nicht zugleich recht haben. Entweder stellte Dezernent Andreas Merkendorf die Rechtslage im Stadtrat unzutreffend dar, oder die Erbengemeinschaft beansprucht Rechte, die ihr nicht zustehen, und macht diese seit Jahren über Lizenzvergütungen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst geltend.
Die gesetzliche Rechtslage gibt für die Unterscheidung dieser Positionen eine klare Grundlage vor: Der Kauf eines Kunstwerks führt nicht automatisch zum Erwerb des Urheberrechts. Ob der Stadt aufgrund früherer Vereinbarungen bestimmte Nutzungsrechte oder sonstige rechtliche Befugnisse zustehen, muss anhand der entsprechenden Unterlagen beantwortet werden.
Für die geplante Beseitigung der Mosaike bedeutet dies, dass die Frage nach den urheberrechtlichen Befugnissen nicht durch den Nachweis des kommunalen Eigentums erledigt ist. Daneben bleibt zu prüfen, ob § 304 StGB einen eigenständigen strafrechtlichen Schutz vermittelt.
Auch die Geschichte des Hallenbades Eickel verdeutlicht, dass die Mosaike als Kunst am Bau in die ursprüngliche Gestaltung des Gebäudes eingebunden wurden. Ob ihre technische Trennung vom Baukörper möglich ist, welche Erhaltungsmaßnahmen in Betracht kommen und welche rechtlichen Folgen eine endgültige Zerstörung hätte, bedarf einer auf die konkreten Werke bezogenen Betrachtung.
Die strafrechtliche Kernfrage lautet daher nicht, ob der Abriss des Hallenbades politisch umstritten ist. Zu klären ist, ob bei seiner Durchführung geschützte Kunstwerke vorsätzlich und rechtswidrig zerstört werden könnten. Eine solche Prüfung muss sowohl den tatsächlichen Zustand und Schutzstatus der Mosaike als auch die rechtliche Stellung der handelnden Personen erfassen.
Bei einer fachgerechten Sicherung und Erhaltung der Kunstwerke würde sich die strafrechtliche Bewertung anders darstellen als bei ihrer vollständigen Vernichtung. Eine urheberrechtliche Verletzung und eine gemeinschädliche Sachbeschädigung sind zudem unterschiedliche Tatbestände mit jeweils eigenen Voraussetzungen.
Die kommunalpolitische Auseinandersetzung um das Hallenbad Eickel kann diese Rechtsfragen nicht abschließend entscheiden. Selbst eine wirksame kommunale Abrissentscheidung ersetzt keine Prüfung möglicherweise entgegenstehender Rechte.
Mit ihrer Stellungnahme vom 14.10.2026 hat die Staatsanwaltschaft Bochum jedenfalls klargestellt, dass eine strafrechtliche Prüfung nicht grundsätzlich von einer förmlichen Strafanzeige abhängig ist. Auch öffentlich bekannt gewordene Tatsachen können einen Anfangsverdacht begründen, wenn sie zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten.
Ob diese Voraussetzungen bei einer möglichen Zerstörung der Schuitz-Mosaike vorliegen, ist anhand der bisher bekannten Informationen nicht abschließend festgestellt. Ebenso wenig ist abschließend geklärt, welche urheberrechtlichen Befugnisse der Stadt Herne und den Erben des Künstlers jeweils zustehen. Der öffentlich dokumentierte Widerspruch macht eine solche Klärung erforderlich, bevor aus der Eigentumsstellung oder aus der behaupteten Erbenstellung endgültige rechtliche Folgerungen gezogen werden.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Abriss des Hallenbades Eickel in Herne eine Straftat sein?
Der Abriss des ehemaligen Hallenbades Eickel ist nicht automatisch strafbar. Werden dabei jedoch die Mosaike des Künstlers Edmund Schuitz vorsätzlich und rechtswidrig zerstört, kann eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommen. Dafür müssten die Mosaike unter den besonderen gesetzlichen Schutz fallen, insbesondere als öffentlich aufgestellte Kunstgegenstände. Ob diese Voraussetzungen vorliegen und welche rechtlichen Befugnisse für ihre Beseitigung bestehen, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Warum streiten die Stadt Herne und die Erben von Edmund Schuitz über das Urheberrecht?
Dezernent Andreas Merkendorf vertrat im Stadtrat die Auffassung, das Urheberrecht an den Mosaiken liege bei der Stadt Herne. Die Tochter des Künstlers, Ingeborg Müller-Schuitz, erklärte dagegen gegenüber der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung, das Urheberrecht stehe den Erben zu. Der Erwerb eines Kunstwerks führt rechtlich nicht automatisch zum Erwerb des Urheberrechts. Dieses ist grundsätzlich vererblich und nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Ob die Stadt über Nutzungsrechte verfügt und welche Befugnisse der Erbengemeinschaft zustehen, hängt von den konkreten Rechtsverhältnissen ab.
Was sagt die Staatsanwaltschaft Bochum zum möglichen Abriss der Schuitz-Mosaike?
Die Staatsanwaltschaft Bochum erklärte am 14.10.2026, dass grundsätzlich auch eine Medienberichterstattung ausreichen kann, um einen strafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen. Eine förmliche Strafanzeige ist bei einem von Amts wegen zu verfolgenden Delikt nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme waren der Staatsanwaltschaft keine Eingaben oder Anzeigen zum geschilderten Sachverhalt bekannt. Eine abschließende strafrechtliche Bewertung der möglichen Zerstörung der Mosaike nahm die Behörde nicht vor.
Welche strafrechtlichen Folgen könnte die Zerstörung der Mosaike im Hallenbad Eickel haben?
Eine vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung von Kunstgegenständen, die unter § 304 StGB fallen, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Auch der Versuch ist strafbar. Der besondere strafrechtliche Schutz kann unabhängig davon bestehen, wem die Kunstwerke gehören. Für eine Strafbarkeit müssten jedoch sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich des Vorsatzes erfüllt sein. Der öffentlich bekannte Urheberrechtsstreit belegt für sich genommen weder eine Straftat noch den Vorsatz der für den Abriss verantwortlichen Personen.
Kann die Staatsanwaltschaft den Abriss des Hallenbades Eickel stoppen?
Die Staatsanwaltschaft Bochum teilte mit, dass sie als Strafverfolgungsbehörde nicht für gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen und einen allgemeinen verwaltungsrechtlichen Abrissstopp zuständig ist. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, gelten jedoch die strafprozessualen Ermittlungs- und Beweissicherungspflichten. Für die rechtliche Beurteilung einer möglichen Zerstörung der Mosaike sind insbesondere deren Schutzstatus, die konkreten Abrissmaßnahmen und die bestehenden urheberrechtlichen sowie sonstigen Befugnisse zu klären. Eine abschließende Entscheidung über die Strafbarkeit liegt bislang nicht vor.
























