Herne / Meiningen. [sn] Über die Strafbarkeit eines “Likes” in Facebook hatte die Strafkammer des LG Meiningen zuletzt zu entscheiden.
Ein öffentliches „Like“ bzw. „Gefällt mir“ ist strafbar, wenn die damit positiv bewertete Äußerung ebenfalls strafbar ist.
Mit Beschluss vom 14.06.2022 (Az.: Gs 774/22) ordnete das AG Meiningen, Ermittlungsrichterin, die Durchsuchung der Wohnung einschließlich Nebengelassen sowie der Person des Beschwerdeführers und der ihm gehörenden Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge, an. Es sei anzunehmen, dass dies zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, namentlich von Mobiltelefonen, Handys, Smartphones oder sonstigen elektronischen Speichermedien. Für den Weigerungsfall wurde zugleich die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet. Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht die Erstreckung der Durchsuchung gem. § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO an.
Der Beschuldigte sei der Belohnung bzw. Billigung von Straftaten sowie des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener verdächtig. Soweit geht das Amtsgericht aufgrund der zu den Akten gelangten Beweismittel davon aus, dass der Beschwerdeführer über die Online-Plattform Facebook einen Beitrag des Nutzers „Arminius Hetzer Hermann“ öffentlich geliked – also mit einem sog. Emoji einer Faust mit nach oben gerecktem Daumen – kommentiert und sich dadurch zu Eigen gemacht habe, mit dem nach einem (zumindest deutschlandweit) Aufsehen erregendem Mord an einer 24-jährigen Polizistin und einem 29-jährigem Polizisten auf eine anberaumte Gedenkstunde wie folgt reagiert wurde: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“.
Schwere und Stärke des Tatverdachts zeichneten die Durchsuchung als ebenso erforderlich wie die – zugleich angeordnete – Beschlagnahme. Die Maßnahmen seien zudem verhältnismäßig. Auf die Beschlussgründe wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Beschluss wurde ausgeführt. Vor diesem Hintergrund wurden sodann Speichermedien beschlagnahmt.
Mit seiner Beschwerde vom 24.06.2022 wendet sich der Beschwerdeführer einerseits gegen die Durchsuchungsanordnung mit dem – trotz bereits stattgehabter Durchsuchung – formulierten Ziel einer „Aufhebung“ des (tatsächlich erledigten) Durchsuchungsbeschlusses sowie der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Es liege kein Zueigenmachen in dem (an sich nicht in Abrede gestellten) „Liken“. Im Übrigen sei kein Bezug zu dem Tötungsdelikt erkennbar. Die Bezeichnung der Polizisten als „Kreaturen“ stelle eine Abneigung gegen die Polizei als „Ganzes“ dar, weil „das Polizisten sein im Allgemeinen (sic!) Anknüpfungspunkt für die Äußerung ist“.
Das Amtsgericht half der Beschwerde unter dem 13.07.2022 nicht ab.
Gemäß § 102 StPO kann die Durchsuchung beim Tatverdächtigen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Dies war der Fall.
Der Beschwerdeführer war bereits im Erlasszeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses in Ansehung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere den zur Akte gelangten Screenshots sowie den Ergebnissen der Identitätsermittlung eines Vergehens der Verletzung sowohl der Billigung von Straftaten als auch des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener hinreichend verdächtig.
Nach § 189 StGB macht sich strafbar, wer das Andenken Verstorbener „verunglimpft“. Verunglimpfen ist eine nach Form, Inhalt oder nach den Begleitumständen besonders schwere Beleidigung, sei es in Gestalt eines Werturteils oder einer Tatsachenaussage. Die Verunglimpfung kann nicht nur durch schriftliche oder mündliche Äußerungen, sondern auch durch Tätlichkeiten am Leichnam oder in sonstiger Weise geschehen, sie muss jedenfalls als Ehrenkränkung des Verstorbenen von einem Dritten wahrgenommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Meiningen