Altmark/Gladbeck/Herne. [sn] Ein eigener Swimmingpool im Garten – das klingt nach Erholung und Abkühlung im Sommer. Wer zur Miete wohnt und einen Garten mitnutzt, fragt sich oft: Darf ich einfach einen Pool aufstellen? Die Antwort hängt davon ab, um welche Art von Pool es sich handelt – und ob der Vermieter zustimmt.
Temporär oder dauerhaft – der Unterschied ist entscheidend
Nicht jeder Pool ist gleich. Ein aufblasbares Planschbecken für Kinder ist meist erlaubt. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen (Az. 20 C 443/01) gehört ein einfaches Planschbecken zum sogenannten „vertragsgemäßen Gebrauch“ eines mitvermieteten Gartens. Das heißt: Solche Becken brauchen keine Genehmigung. Allerdings sollte der Abstand zur Nachbargrenze mindestens 50 Zentimeter betragen. Auch lautes Toben und Wasserspritzer sollten vermieden werden, um Streit mit Nachbarn zu verhindern.
Anders sieht es bei größeren und dauerhaft aufgestellten Pools aus. Ein fest installiertes Schwimmbecken – etwa ein großes Holzbecken auf einer festen Unterkonstruktion – ist eine bauliche Veränderung. Das Wikipedia-Eintrag zu Nachbarschaftsrecht erklärt, dass solche baulichen Veränderungen in vielen Bundesländern zustimmungspflichtig sind – besonders bei dauerhafter Nutzung oder Nähe zur Grundstücksgrenze.
Rücksicht auf Nachbarn – Pflicht, nicht Kür
Ein wichtiges Thema ist die sogenannte nachbarschaftliche Rücksichtnahme. Das bedeutet: Niemand darf den Nachbarn durch bauliche Maßnahmen unnötig stören. Ein Beispiel: In einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 472 C 16138/18) wurde ein großer Pool direkt an der Grundstücksgrenze als „ästhetische Beeinträchtigung“ eingestuft. Die Richter verurteilten den Mieter zur Entfernung des Beckens.
Auch der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass Mieter nicht einfach bauliche Veränderungen am Mietobjekt oder -garten vornehmen dürfen. Pools mit fester Struktur oder Technik zählen zu solchen baulichen Maßnahmen. Ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter ist deshalb unverzichtbar – und sollte am besten schriftlich erfolgen.
Ein Blick in aktuelle Gerichtsurteile oder Artikel wie den auf Tagesschau.de zeigt, dass Konflikte rund um Poolnutzung in Mietverhältnissen keine Seltenheit sind. Oft führen fehlende Genehmigungen oder Lärmbelästigungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Was darf man – und was besser nicht
Wer sicher gehen will, setzt auf mobile Lösungen. Ein aufblasbarer Pool – wie dieses passende Amazon-Produkt – lässt sich problemlos aufstellen und wieder abbauen. Bei temporärer Nutzung, ohne feste Montage und ohne dauerhafte Veränderung des Gartens, ist der Ärger mit Vermieter und Nachbarn meist gering.
Mehr zu Mietrecht, Gartennutzung und Nachbarschaftskonflikten finden Sie auch in unserer Rubrik Gericht.
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