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vhs-finanzkrise: Kommt nach dem Spardruck die Beitragsrechnung? – Honorarkräfte werden zum Milliardenrisiko

Die vhs-finanzkrise reicht tiefer als knappe Kommunalkassen: Ab 2028 endet der gesetzliche Aufschub bei der Sozialversicherung vieler Lehrkräfte – und damit stellt sich auch in Herne, Gladbeck und der Altmark die Frage, ob die Haushalte auf mögliche Mehrkosten vorbereitet sind

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
27.09.2026
Lesezeit: 12 Minuten.
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Bildmontage der Gebäude in Herne, Gladbeck und Stendal mit VHS-Beschriftung, blauen Fahnen und Volkshochschulschild.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN – KI-generierter Inhalt.

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Gladbeck/Herne/Osterburg (Altmark)/Salzwedel/Stendal. [sn] Die Volkshochschule Herne sieht sich trotz des Spardrucks der Stadt derzeit auf vergleichsweise sicherem Boden. VHS-Leiterin Dagmar Vogel sagte der Herner WAZ, übertragen auf das Bild der vom nordrhein-westfälischen VHS-Landesverband als ausgepresst beschriebenen Zitrone befinde sich ihre Einrichtung „in guter Lagerhaltung mit ausreichend Sonne“. Einschnitte im Programm gebe es nicht. Eine freigewordene Stelle sei allerdings nicht wiederbesetzt worden. Hinter der aktuellen kommunalen Finanzkrise wächst unterdessen ein zweites Problem heran, dessen Größenordnung für einzelne Volkshochschulen bislang öffentlich kaum erkennbar ist: die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ihrer Honorarkräfte.

Das betrifft insbesondere Lehrkräfte, die über Jahre oder Jahrzehnte formal selbstständig auf Honorarbasis eingesetzt wurden. Das Bundessozialgericht hat dieses Modell nicht generell für unzulässig erklärt. Seit seinem Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R, bekannt als Herrenberg-Urteil – wiegt bei der Statusprüfung aber stärker, ob eine Lehrkraft tatsächlich unternehmerisch selbstständig arbeitet oder in die Organisation des Bildungsträgers eingegliedert ist. Die Deutsche Rentenversicherung spricht ausdrücklich davon, dass die Rechtsprechung für viele Lehrkräfte dazu führen könne, dass sie als abhängig Beschäftigte und nicht als selbstständige Honorarkräfte zu beurteilen seien.

Für die deutschen Volkshochschulen ist das keine juristische Randfrage. Unterricht wird vielfach von nichthauptberuflichen Dozent:innen getragen. Besonders sensibel ist der Bereich der Integrations- und Sprachkurse, weil dort der Unterricht organisatorisch regelmäßig in ein vom Träger verantwortetes Kurssystem eingebettet ist. Das allein entscheidet den sozialversicherungsrechtlichen Status noch nicht. Räume, Stundenpläne, persönliche Leistungspflichten, Außenauftritt, Vertretungsmöglichkeiten, Weisungsrechte und eigene unternehmerische Chancen müssen im jeweiligen Vertragsverhältnis zusammen betrachtet werden. Ein als „Honorarvertrag“ bezeichnetes Papier entscheidet die Statusfrage nicht.

Der Bund hat das Problem nicht gelöst – sondern bis Ende 2027 vertagt

Die Konsequenzen dieser Entwicklung waren so erheblich, dass der Bundesgesetzgeber § 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch schuf. Die seit dem 01.03.2025 geltende Übergangsregelung wurde 2026 verlängert. Sie läuft nun bis zum 31.12.2027. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt, entstehen aus einer festgestellten Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund dieser Beschäftigung. Erst ab dem 01.01.2028 greift die Versicherungspflicht. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Regelung zustimmt.

Das ist wichtig, weil daraus gerade keine Generalamnestie für das Honorarmodell folgt. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt § 127 SGB IV ausdrücklich als Übergangsregelung. Bildungsträger bekommen Zeit, ihre Beschäftigungsmodelle anzupassen. Ob eine Tätigkeit tatsächlich selbstständig oder abhängig ausgeübt wird, richtet sich weiterhin nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.

Damit steht bereits heute ein Datum im Kalender, das kommunale Finanzplanungen berühren kann: 01.01.2028. Wer Lehrkräfte nach diesem Zeitpunkt unter Bedingungen weiterbeschäftigt, die sozialversicherungsrechtlich eine abhängige Beschäftigung darstellen, muss die daraus entstehenden Arbeitgeberpflichten berücksichtigen. Ob Bund und Länder ihre Förderprogramme so verändern werden, dass diese Mehrkosten vollständig aufgefangen werden, ist derzeit nicht verlässlich geklärt.

Herne und Gladbeck: Wo steht das Geld für 2028?

Für Herne stellt sich deshalb neben der derzeitigen Finanzlage eine sehr konkrete Zukunftsfrage. Die Stadt befindet sich im Haushaltssicherungskonzept. Gleichzeitig erklärte die VHS-Leitung, das Programm werde nicht eingeschränkt und die Einrichtung arbeite auf einer guten finanziellen Grundlage. Beides kann gleichzeitig zutreffen. Es beantwortet aber noch nicht die Frage, ob die mittelfristige Haushaltsplanung bereits berücksichtigt, dass bisherige Honorartätigkeiten ab 2028 möglicherweise sozialversicherungspflichtig ausgestaltet werden müssen.

Eine entsprechende Frage stellt sich in Gladbeck. Die dortige Volkshochschule ist keine rechtlich verselbstständigte Gesellschaft, sondern nach eigener Darstellung ein Institut innerhalb des Kulturamtes der Stadt. Die Stadt Gladbeck ist Trägerin. Die VHS führt weiterhin Integrationskurse durch; für Herbst 2026 kündigte sie zwei neue Kurse an. Im Vorjahr hätten mehr als 220 Teilnehmer:innen entsprechende Angebote besucht.

Damit liegt die finanzielle Verantwortung bei einem solchen kommunalen Organisationsmodell letztlich nicht bei einer isolierten „VHS-Kasse“, sondern im Haushalt des Trägers. Die Fragen müssen deshalb an die Städte selbst gerichtet werden: Wie viele Honorarkräfte setzt die VHS ein? In wie vielen Vertragsverhältnissen wurden Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Wie viele Lehrverhältnisse sollen spätestens zum 01.01.2028 in reguläre Beschäftigungsverhältnisse überführt werden? Welche jährlichen Mehrkosten wurden dafür in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung angesetzt? Und gibt es für bereits entstandene, aber noch nicht abschließend bezifferte Risiken Rückstellungen?

Auch die Altmark hat mehrere kommunale VHS-Träger

Für die Altmark reicht der Blick auf eine einzige Volkshochschule nicht aus. Der Landesverband der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt führt dort die Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel, die Kreisvolkshochschule Stendal sowie die Städtische Volkshochschule Stendal. Die Kreisvolkshochschule Salzwedel ist nach ihrer Satzung ausdrücklich eine öffentliche, unselbstständige Bildungseinrichtung in Trägerschaft des Altmarkkreises Salzwedel. Die Kreisvolkshochschule Stendal steht in Trägerschaft des Landkreises Stendal. Die Städtische Volkshochschule Stendal bezeichnet sich selbst als kommunale Bildungseinrichtung der Hansestadt Stendal. :chatgpt-content-reference{index=“5″}

Mindestens zwei dieser Einrichtungen sind aktuell unmittelbar im Integrationskursbereich tätig. Die Kreisvolkshochschule des Altmarkkreises Salzwedel führt nach eigenen Angaben im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Integrationskurse durch. Für 2026 sind unter anderem allgemeine Integrationskurse sowie Alphabetisierungs- und Zweitschriftlernendenkurse dokumentiert. Auch die Kreisvolkshochschule Stendal weist für 2026 mehrere Integrationskurse aus.

Beim Landkreis Stendal kommt hinzu, dass dessen Haushalt 2026 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt nur unter Auflagen zur Sicherung der finanziellen Stabilität genehmigt wurde. Gleichzeitig beschloss beziehungsweise plante der Landkreis für seine Kreisvolkshochschule zum 01.01.2027 eine Erhöhung der Honorare nichthauptamtlicher Dozent:innen auf 20 bis 30 € je Unterrichtseinheit. Die Statusfrage der Lehrkräfte und die Finanzierung ab 2028 erhalten damit auch dort einen konkreten kommunalpolitischen Bezug.

Was kann eine einzige Lehrkraft zusätzlich kosten?

Die Größenordnung lässt sich zumindest modellhaft berechnen. Für freiberufliche Lehrkräfte in Integrationskursen legte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits zum 01.09.2022 eine Honoraruntergrenze von 42,23 € je Unterrichtseinheit von 45 Minuten zugrunde. Das Bundesamt erläuterte, dass diese Vergütungsuntergrenze an den Kostenerstattungssatz für Integrationskurse gekoppelt wurde.

Ein Rechenbeispiel mit 1.000 Unterrichtseinheiten

Unterrichtet eine Honorarkraft beispielsweise 1.000 Unterrichtseinheiten im Jahr und erhält sie 42,23 € je Einheit, beläuft sich das Honorar auf 42.230 €. Diese Zahl ist ausdrücklich nur eine Modellrechnung. Aus einem Honorar lässt sich nicht automatisch das Bruttoarbeitsentgelt eines späteren Beschäftigungsverhältnisses ableiten. Sie macht aber sichtbar, in welcher Größenordnung allein die Sozialversicherungsbeiträge liegen können, wenn dieselbe Vergütung rechnerisch als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt unterstellt wird.

Für 2026 beträgt der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 9,3 %, zur Arbeitslosenversicherung 1,3 %, zur Pflegeversicherung außerhalb Sachsens grundsätzlich 1,8 % und zur Krankenversicherung 7,3 %. Hinzu kommt die Hälfte des jeweiligen Zusatzbeitragssatzes. Beim für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % wären das weitere 1,45 %. Zusammen ergibt sich für diese Modellrechnung ein Arbeitgeberanteil von rund 21,15 %.

Auf 42.230 € entfielen damit rund 8.932 € zusätzliche Arbeitgeberbeiträge. Die unmittelbaren Personalkosten stiegen rechnerisch auf rund 51.162 € jährlich. Noch nicht enthalten wären dabei mögliche Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung, Entgeltfortzahlung, bezahlter Urlaub, Vor- und Nachbereitungszeiten, Personalverwaltung und weitere arbeitsrechtliche Folgekosten. Die tatsächliche Mehrbelastung kann daher höher oder – bei einer anderen Vergütungsstruktur – niedriger ausfallen.

Bei zehn vergleichbaren Vollzeitäquivalenten läge allein dieser modellhafte Arbeitgeberanteil bei rund 89.300 € jährlich, bei 20 bei rund 178.600 €. Eine bundesweit einheitliche Hochrechnung wäre unseriös, weil Honorare, Unterrichtsumfänge und Beschäftigungsmodelle erheblich voneinander abweichen. Für einzelne Kommunen lässt sich das finanzielle Risiko dagegen berechnen, sobald Zahl und Umfang der betroffenen Verträge bekannt sind.

Wer die wirtschaftlichen Strukturen der Erwachsenenbildung vertiefen möchte, findet eine wissenschaftliche Gesamtdarstellung unter anderem im „Handbuch Erwachsenenbildung/Weiterbildung“. Für die kommunale Planung bleibt jedoch die Zahl der konkret betroffenen Lehrverhältnisse ausschlaggebend.

Rücklage oder Rückstellung? Das ist rechtlich nicht dasselbe

Die Frage, ob Städte genügend „Rücklagen“ gebildet haben, muss haushaltsrechtlich präzisiert werden. Für bereits verursachte Verpflichtungen, deren Bestand oder Höhe noch nicht genau feststeht, geht es grundsätzlich um Rückstellungen. § 37 Abs. 5 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen schreibt vor, dass für nicht geringfügige Verpflichtungen Rückstellungen anzusetzen sind, wenn eine künftige Verbindlichkeit wahrscheinlich ist, ihre wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag liegt und eine Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird. Für drohende Verluste aus laufenden Verfahren sieht Abs. 6 ebenfalls Rückstellungen vor.

Das bedeutet aber nicht, dass Herne oder Gladbeck schon heute pauschal sämtliche ab 2028 erwarteten Arbeitgeberbeiträge zurückstellen müssten. Künftige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsleistungen, die erst 2028 erbracht werden, sind zunächst zukünftiger Personalaufwand. Sie gehören in eine belastbare mittelfristige Finanz- und Personalplanung. Eine Rückstellung kommt dagegen insbesondere dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche Ursache einer wahrscheinlichen Verpflichtung bereits vor dem Bilanzstichtag liegt – etwa bei einem konkreten laufenden Statusverfahren oder einem bereits entstandenen Nachzahlungsrisiko. Ob diese Voraussetzungen bei einer bestimmten Kommune erfüllt sind, lässt sich nur anhand ihrer tatsächlichen Vertrags- und Verfahrenslage beurteilen.

Dass solche Risiken von anderen Kommunen bereits bilanziell behandelt wurden, ist dokumentiert. Die Stadt Bergkamen wies zum 31.12.2024 eine Rückstellung von 83.400 € für die mögliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für VHS-Honorarkräfte aus. Die Bergische Volkshochschule berichtete bereits in ihrem Jahresabschluss 2023 über eine Rückstellung für das Risiko von Sozialversicherungsnachzahlungen aus Statusfeststellungsverfahren. Das belegt nicht, dass Herne, Gladbeck, Stendal oder Salzwedel identische Rückstellungen bilden mussten. Es zeigt aber, dass das finanzielle Risiko im kommunalen VHS-Bereich seit Jahren bekannt und konkret bilanzierbar sein kann.

Für Sachsen-Anhalt formuliert § 111 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt knapp, aber eindeutig: Rückstellungen sind in erforderlicher Höhe zu bilden. Auch dort hängt die konkrete bilanzielle Behandlung davon ab, welche Verpflichtungen bei den jeweiligen kommunalen Trägern tatsächlich bestehen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Die bislang unbeantwortete Frage: Haben die Kommunen vorgesorgt?

Aus den für diese Recherche ausgewerteten öffentlich zugänglichen Informationen lässt sich nicht belastbar feststellen, ob Herne, Gladbeck, der Landkreis Stendal, die Hansestadt Stendal und der Altmarkkreis Salzwedel für mögliche sozialversicherungsrechtliche Belastungen ihrer VHS-Honorarkräfte spezifische Rückstellungen gebildet oder zusätzliche Mittel ab 2028 in ihre Finanzplanung eingestellt haben. Eine fehlende öffentlich auffindbare Einzelposition ist kein Beleg dafür, dass keine Vorsorge besteht. Rückstellungen können in zusammengefassten Bilanzpositionen enthalten sein; zukünftige Personalkosten können in der mittelfristigen Planung berücksichtigt werden, ohne unter einem Schlagwort aufzutauchen.

Gerade deshalb sind die konkreten Zahlen von öffentlichem Interesse. Wie viele aktive Honorarverträge bestehen? Welches jährliche Honorarvolumen entfällt auf Lehrkräfte? Wie viele Statusfeststellungsverfahren wurden beantragt? Wie viele davon sind abgeschlossen? Welche Verträge fallen unter § 127 SGB IV? Welche Kostensteigerung erwartet der Träger zum 01.01.2028? Sind dafür Haushaltsansätze vorgesehen? Bestehen für bereits verursachte Risiken Rückstellungen? Und welche finanzielle Unterstützung erwarten die Träger von Bund oder Land?

Droht sogar eine Insolvenzantragspflicht?

Die Frage klingt angesichts möglicher sechs- oder siebenstelliger Zusatzbelastungen naheliegend, führt bei den hier betrachteten kommunalen Volkshochschulen aber in eine andere rechtliche Richtung. Für Herne und Gladbeck gilt § 128 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gemeinde nicht zulässig. Eine kommunale VHS, die organisatorisch Teil der Stadtverwaltung ist, stellt deshalb nicht wegen erwarteter Sozialversicherungsmehrkosten einen Insolvenzantrag wie eine GmbH.

Auch die Altmark-Einrichtungen werden von Kommunen beziehungsweise Landkreisen getragen und sind keine hier erkennbaren eigenständigen Kapitalgesellschaften. Die Kreisvolkshochschule Salzwedel ist nach ihrer Satzung sogar ausdrücklich „unselbstständig“. Für Sachsen-Anhalt gelten zudem besondere kommunalrechtliche Regeln zur Zwangsvollstreckung; § 152 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verlangt hierfür grundsätzlich eine Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die kommunale Finanzkrise wird damit nicht über das gewöhnliche Unternehmensinsolvenzrecht bewältigt.

Die rechtlich interessantere Frage lautet daher nicht, ob die Leiter:innen dieser kommunalen Volkshochschulen wegen der absehbaren Kosten bereits Insolvenzantrag hätten stellen müssen. Dafür gibt es auf Grundlage der festgestellten Organisationsformen keinen Anhaltspunkt. Zu prüfen ist vielmehr, ob bekannte Risiken in Jahresabschluss, Rückstellungen, Haushaltsplanung und mittelfristiger Finanzplanung sachgerecht berücksichtigt wurden und ob die zuständigen kommunalen Organe rechtzeitig auf die ab 2028 mögliche strukturelle Kostensteigerung reagieren.

Anders kann die Lage bei rechtlich selbstständigen privaten oder privatrechtlich organisierten Bildungsträgern aussehen. Dort kann abhängig von der Rechtsform bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht bestehen. Diese Konstellation darf aber nicht ohne Weiteres auf eine unselbstständige kommunale VHS übertragen werden.

Nachforderungen können besonders teuer werden

Neben den künftigen Kosten besteht ein davon zu trennendes Risiko aus vergangenen Beschäftigungsverhältnissen, soweit die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht greifen. Beitragsansprüche der Sozialversicherung verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Frist 30 Jahre. Ob Vorsatz vorliegt, ist eine Einzelfallfrage und darf nicht allein daraus abgeleitet werden, dass eine Kommune Honorarkräfte eingesetzt hat.

Für einen Auftraggeber kann eine rückwirkende Feststellung zudem finanziell ungünstiger sein als eine von Beginn an korrekt abgerechnete Beschäftigung. Zwar trägt ein:e Beschäftigte:r grundsätzlich einen Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitgeber kann einen unterlassenen Abzug nach § 28g SGB IV aber regelmäßig nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen; Ausnahmen gelten insbesondere, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist oder Beschäftigte ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

Deshalb muss bei jeder kommunalen VHS zwischen drei finanziellen Ebenen unterschieden werden: bereits bestehende Nachzahlungsrisiken aus zurückliegenden Tätigkeiten, die bis zum 31.12.2027 geltende gesetzliche Übergangsphase und die dauerhaft höheren Personalkosten für Tätigkeiten, die ab dem 01.01.2028 als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fortgeführt werden.

Die Schonfrist läuft

Die gesetzliche Verlängerung bis Ende 2027 nimmt den Volkshochschulen das Problem nicht ab. Sie verschafft Zeit. Für Einrichtungen, die bereits heute unter kommunalem Spardruck stehen, kann genau diese Zeit darüber entscheiden, ob Beschäftigungsmodelle, Fördermittel und Haushalte geordnet angepasst werden oder ob 2028 zusätzliche Personalkosten in ohnehin defizitäre Haushalte treffen.

Herne kann heute erklären, dass seine VHS gehegt und gepflegt werde. Gladbeck kann neue Integrationskurse anbieten. In Salzwedel und im Landkreis Stendal laufen ebenfalls Integrations- und Sprachkurse. Daraus folgt nicht, dass eine dieser Einrichtungen ihre sozialversicherungsrechtlichen Risiken falsch bewertet hat. Öffentlich beantwortet werden sollte aber, wie hoch diese Risiken jeweils sind und wo sie in den Haushalten abgebildet werden.

Der 01.01.2028 kommt nicht überraschend. Die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts stammt vom 28.06.2022, die Sozialversicherungsträger passten ihre Beurteilungsmaßstäbe 2023 an, und die Übergangsregelung wurde gerade deshalb geschaffen, damit Bildungsträger ihre Strukturen verändern können. Wer kommunale Erwachsenenbildung dauerhaft sichern will, muss deshalb nicht nur über Kursgebühren, Gebäude oder freie Stellen sprechen. Zur politischen Debatte der SN SONNTAGSNACHRICHTEN gehört ebenso die Frage, wer die Sozialversicherung der Menschen finanziert, die diese Bildungsangebote tatsächlich unterrichten – und ob Bund, Länder und Kommunen dafür rechtzeitig belastbare Antworten finden.


Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei Honorarkräften an Volkshochschulen in Herne, Gladbeck und der Altmark?

Bei Honorarkräften an Volkshochschulen in Herne, Gladbeck und der Altmark geht es um die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrkräften, die bisher formal selbstständig auf Honorarbasis unterrichten. Nach dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts kann stärker ins Gewicht fallen, ob Lehrkräfte tatsächlich unternehmerisch selbstständig arbeiten oder in die Organisation des Bildungsträgers eingegliedert sind. Für kommunale VHS-Träger kann dies ab 2028 erhebliche Mehrkosten auslösen.

Warum ist das Herrenberg-Urteil für Volkshochschulen finanziell wichtig?

Das Herrenberg-Urteil ist für Volkshochschulen finanziell wichtig, weil viele Kurse bisher von Honorarkräften getragen werden. Werden solche Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung bewertet, entstehen Arbeitgeberpflichten zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV verschiebt die praktische Belastung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.2027. Ab dem 01.01.2028 müssen Träger ihre Beschäftigungsmodelle und Haushaltsplanung darauf einstellen.

Wer muss bei kommunalen Volkshochschulen für mögliche Mehrkosten aufkommen?

Bei kommunalen Volkshochschulen liegt die finanzielle Verantwortung grundsätzlich beim jeweiligen Träger. In Herne und Gladbeck betrifft dies die Städte, in der Altmark unter anderem den Altmarkkreis Salzwedel, den Landkreis Stendal und die Hansestadt Stendal. Der Artikel betont, dass die Kosten nicht bei einer isolierten VHS-Kasse stehen bleiben, wenn die Einrichtung organisatorisch Teil der Kommune ist. Entscheidend sind Haushaltsplanung, Rückstellungen, Förderprogramme und die konkrete Vertragslage.

Welche Folgen kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von VHS-Lehrkräften haben?

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von VHS-Lehrkräften kann zu zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen und weiteren arbeitsrechtlichen Folgekosten führen. Das Rechenbeispiel des Artikels setzt bei 1.000 Unterrichtseinheiten zu 42,23 € an und kommt auf rund 8.932 € zusätzliche Arbeitgeberbeiträge pro Jahr. Hinzukommen können Unfallversicherung, Entgeltfortzahlung, bezahlter Urlaub, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Personalverwaltung. Die tatsächliche Belastung hängt von Zahl, Umfang und Ausgestaltung der Verträge ab.

Was müssen Herne, Gladbeck, Stendal und Salzwedel bis 2028 klären?

Herne, Gladbeck, Stendal und Salzwedel müssen bis 2028 klären, wie viele Honorarverträge an ihren Volkshochschulen bestehen, welches Honorarvolumen betroffen ist und welche Statusfeststellungsverfahren laufen oder abgeschlossen sind. Außerdem ist zu prüfen, welche Verträge unter § 127 SGB IV fallen, welche Mehrkosten ab dem 01.01.2028 erwartet werden und ob Haushaltsansätze oder Rückstellungen bestehen. Öffentlich auffindbare Informationen beantworten diese Fragen nach dem Artikel bislang nicht belastbar.

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Stefan Budde-Siegel

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Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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