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ZUE Herne: Deal or no deal? Das Kontrollversagen an der Südstraße

ZUE Herne wirft die Frage auf, wer wann was wusste und welche rechtlichen Mittel Bürger:innen, Eigentümer:innen und Ratsmitglieder jetzt tatsächlich haben

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
23.03.2026
Lesezeit: 7 Minuten.
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Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Arnsberg/Bochum/Herne. [sn] Es gibt politische Vorgänge, bei denen niemand mehr ernsthaft behaupten kann, die Sache sei eben irgendwie passiert. Die geplante Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes an der Südstraße in Herne gehört genau in diese Kategorie. Öffentlich belegt ist inzwischen, dass Stadt und Land bereits bei der Schließung der früheren ZUE an der Dorstener Straße im Herbst 2024 eine Nachfolgelösung in Herne anstrebten, dass seit Herbst 2024 Standorte geprüft wurden und dass die Stadt Herne am Ende nicht nur abstrakt zusah, sondern als Genehmigungsbehörde einen positiven Bauvorbescheid für Umbau, Nutzungsänderung und Neubau auf dem Grundstück Südstraße 48 erteilte. Ebenso öffentlich belegt ist, dass mehrere Kommunalpolitiker:innen später erklärten, sie hätten erst kurz vor oder erst in der Ratssitzung von dem Vorgang erfahren. Genau an dieser Bruchstelle beginnt das eigentliche Problem: nicht bloß die ZUE selbst, sondern die Frage, ob hier politisch gesteuert, administrativ kleingehalten und kommunikativ dosiert wurde. Einen beweisbaren „Geheimdeal“ zwischen Oberbürgermeister und anderen Stellen kann man nach der derzeit öffentlichen Aktenlage nicht behaupten, und wer das dennoch als Tatsache verkauft, verlässt den Boden des Guten. Aber man kann sehr wohl festhalten, dass die öffentliche Erzählung vom bloßen Überraschungsmoment nicht mehr trägt. Wenn Stadt und Bezirksregierung selbst schreiben, man habe sich nach Schließung der alten Einrichtung gemeinsam um eine Nachfolge bemüht, Alternativstandorte geprüft und die Südstraße am Ende in die Standortentscheidung eingebunden, dann fällt diese ZUE eben nicht „vom Himmel“. Dann ist sie Ergebnis eines längeren politischen und verwaltungsinternen Prozesses. Dass morgen, am 24.03.2026, ausgerechnet Einwohner:innenfragen zur ZUE auf der Tagesordnung des Rates stehen, ist deshalb mehr als Routine; es ist ein später Versuch, öffentliche Kontrolle nachzuholen, die vorher offenkundig nicht im nötigen Maß sichtbar war. Genau darin liegt auch die Fallhöhe für CDU und SPD. Wer die Informationspolitik der Verwaltung öffentlich als „scheiße“ kritisiert, wie es nach dem WAZ-Bericht sowohl aus CDU- als auch aus SPD-Reihen geschah, kann sich in der Ratssitzung nicht auf betretenes Schweigen zurückziehen. Christoph Bußmanns Satz „Meine persönliche Meinung: Ich hätte die Grenzen komplett dichtgemacht“ ist politisch laut, aber rechtlich unerquicklich; Jan Zajics Satz „Sie können uns gerne teeren und federn, aber Sie werden nicht verhindern, dass diese Unterkunft hier gebaut wird“ ist noch gravierender, weil er den Eindruck von Unausweichlichkeit erzeugt, obwohl die Rechtslage differenzierter ist. Dass ein Projekt politisch gewollt, verwaltungsseitig vorbereitet und bauordnungsrechtlich begünstigt wird, bedeutet eben nicht, dass es rechtlich unangreifbar oder politisch unabänderlich wäre. Es bedeutet nur, dass die Schwelle vom bloßen Protest zur präzisen Rechts- und Verfahrenskritik überschritten werden muss. Wer die Lage sauber verstehen will, kommt an der Verwaltungsgerichtsordnung, den offiziellen Veröffentlichungen von Stadt Herne und Bezirksregierung nicht vorbei. Wer sich zusätzlich ernsthaft in das nordrhein-westfälische Kommunalrecht einarbeiten will, landet am Ende ohnehin bei Standardwerken wie Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen. Die entscheidende Frage lautet jetzt nicht mehr, ob die Verwaltung das Projekt kommunikativ verhoben hat. Das ist längst dokumentiert. Die entscheidende Frage lautet, welche Hebel tatsächlich noch vorhanden sind und welche nur als politisches Beruhigungsmittel verkauft werden.

Welche Mittel es gibt – und welche nur so tun, als wären sie welche

Die erste unangenehme Wahrheit lautet: Ein bloßer Verstoß gegen die Pflicht zur frühzeitigen Unterrichtung der Einwohner:innen aus § 23 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) macht die spätere Entscheidung nicht automatisch rechtswidrig. Das Gesetz verlangt zwar bei wichtigen, raum- oder entwicklungsbedeutsamen Vorhaben eine möglichst frühzeitige Information über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen sowie in der Regel Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung; im selben Paragraphen steht aber ebenso ausdrücklich, dass ein Verstoß gegen diese Unterrichtungspflichten die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht berührt. Mit anderen Worten: Politisch ist die späte oder selektive Information ein schwerer Vorwurf; prozessual ist sie allein noch kein Totschlaghebel.

Wer die ZUE stoppen will, darf also gerade nicht bei bloßer Empörung stehenbleiben.

Für Ratsmitglieder liegt der schärfste kommunalverfassungsrechtliche Hebel in § 55 GO NRW: Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, Ratsmitgliedern Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen; außerdem kann der Rat Akteneinsicht verlangen, in Einzelfällen auch für einzelne benannte Ratsmitglieder, und jedem Ratsmitglied ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder Kontrolle von Ratsbeschlüssen dienen.

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Für morgen heißt das konkret: Es wäre rechtlich völlig möglich, den Oberbürgermeister und die Verwaltung mit präzisen Fragen festzunageln – seit wann gab es welche Kontakte mit der Bezirksregierung, welche Alternativstandorte wurden wann geprüft, welche Kommunikation lief auf Arbeitsebene, welche internen Bewertungen existieren zur sozialen, verkehrlichen, städtebaulichen und sicherheitsbezogenen Belastung des Standorts.

Der Rat kann die Verwaltung nicht durch Mehrheitsbeschluss aus der Landeszuständigkeit „herauswählen“, aber er kann die bislang erkennbar lückenhafte Tatsachenbasis politisch und dokumentarisch offenlegen lassen. Auch Einwohner:innen haben Handwerkszeug: Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW, Einwohneranträge nach § 25 GO NRW und – soweit es um allgemein bedeutsame Angelegenheiten geht – den Anspruch, dass der Rat sich damit befassen muss. Ein Bürgerbegehren oder Ratsbürgerentscheid ist dagegen heikel, weil solche Instrumente nur dort tragen, wo der Rat überhaupt zuständig ist. Wenn die Standortentscheidung beim Land liegt und die Stadt auf dem Papier „nur“ als untere Bauaufsicht beteiligt ist, lässt sich ein Bürgerentscheid nicht einfach als magischer Aus-Schalter über eine Landesmaßnahme legen. Juristisch interessanter wird es dort, wo konkrete Verwaltungsakte mit Drittwirkung im Raum stehen. Ein positiver Bauvorbescheid ist bereits erteilt; der eigentliche Bauantrag soll nach den offiziellen Angaben aber erst noch folgen. Sobald ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung individuell bekanntgegeben wird und nachbarschützende Rechte berührt sein können, kommen Widerspruch beziehungsweise Vorverfahren, Anfechtungsklage und vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO in Betracht.

Genau deshalb ist Zajics Satz von der Unverhinderbarkeit dieser Unterkunft überheblich und rechtlich zu grob. Unverhinderbar ist hier gar nichts.

Richtig ist nur: Nicht jede Person kann mit allgemeinem Missfallen klagen. Wer vor Gericht Erfolg haben will, muss eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen, etwa aus nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. Parallel dazu gibt es informationsrechtliche Wege. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat grundsätzlich jede natürliche Person Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen; nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) gilt das gerade auch für Umweltinformationen. Für die Südstraße bedeutet das praktisch: Bürger:innen und Eigentümer:innen können gezielt Unterlagen zu Baumfällungen, naturschutzfachlichen Einschätzungen, Lageplänen, Kompensationsmaßnahmen, artenschutzrechtlichen Prüfungen und zu behördlichen Stellungnahmen anfordern.

Und dann ist da noch der von der SPD geforderte Beirat. Politisch kann man so etwas gründen, selbstverständlich. Nur: Ein solcher Beirat ersetzt keine Akteneinsicht, hebt keinen Bauvorbescheid auf, stoppt keinen Bauantrag, ordnet keine aufschiebende Wirkung an und verhängt keine Sanktionen. Er ist weder Gericht noch Bauaufsicht noch Kommunalaufsicht. Er kann reden, protokollieren, vermitteln, vielleicht Druck erzeugen. Mehr nicht. Ausgerechnet die Stadt verweist inzwischen selbst auf einen künftigen „Umfeldmanager“ der Bezirksregierung als Ansprechpartner. Wer jetzt zusätzlich einen Beirat installiert, schafft vor allem ein weiteres Gremium, während die harten Fristen und die harten Akten woanders laufen. Das ist der Kern der Kritik: Ein Beirat ist in dieser Phase kein Ersatz für Rechtsschutz, sondern im schlechtesten Fall ein politisches Wartezimmer. Oeventrop zeigt zudem, dass Großprojekte dieser Art sehr wohl scheitern können – nicht zwingend durch einen heroischen Ratsbeschluss, sondern durch politische Eskalation, Eigentümerverhalten, Rückzug oder rechtlich-wirtschaftlichen Druck. Wir halten fest, dass das Vorhaben in Arnsberg-Oeventrop am massiven Widerstand scheiterte, nachdem der Eigentümer öffentlich zurückzog. Auch daraus folgt: Wer behauptet, in Herne sei nichts mehr zu machen, verwechselt einen fortgeschrittenen Vorgang mit rechtlicher Endgültigkeit. Mehr aus dem Ressort POLITIK der SN SONNTAGSNACHRICHTEN.

Die Bäume, die man nicht kleinreden kann

Besonders unerquicklich ist der Umgang mit den gefällten Bäumen. Öffentlich bestätigt ist, dass auf dem Grundstück an der Südstraße 31 geschützte Bäume ohne Genehmigung gefällt wurden. Nach Darstellung der Stadt wären für eine genehmigte Fällung dieser 31 Bäume 36 Ersatzpflanzungen mit mindestens 20 Zentimetern Stammumfang oder eine Ausgleichszahlung von insgesamt 46.800 € vorgesehen gewesen; darüber hinaus werde geprüft, ob zusätzlich ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Die Baumschutzsatzung der Stadt Herne ist an dieser Stelle erfreulich unmissverständlich: Wer geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, handelt ordnungswidrig; Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Das allein macht die Sache schon unerquicklich genug. Politisch brisant wird sie aber erst in voller Tiefe: Diese Bäume waren nach dem Vorbringen aus der Nachbarschaft nicht bloß dekoratives Beiwerk, sondern ein natürlicher Sicht- und Lärmschutz zwischen Wohn- und Gewerbebereich. Genau deshalb drängt sich eine bislang öffentlich unbeantwortete Folgefrage auf, die morgen im Rat gestellt werden muss: Waren diese Bäume lediglich „zufällig“ vorhanden oder beruhten sie ganz oder teilweise auf älteren Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen oder grünordnerischen Festsetzungen aus früheren Genehmigungen oder Planungen? Die Baumschutzsatzung selbst enthält für Baugenehmigungsverfahren ausdrückliche Anforderungen: Geschützte Bäume sind in Lageplänen einzutragen; sollen sie entfernt, geschädigt oder verändert werden, muss das im Verfahren offen gelegt werden. Falls die gefällten Bäume also schon früher rechtlich eingefordert, kompensatorisch angepflanzt oder planungsrechtlich berücksichtigt worden waren, wäre die Sache noch heikler als ohnehin. Dann ginge es nicht nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Baumschutzsatzung, sondern womöglich um das Abräumen von Vegetation, die selbst Teil eines früheren rechtlichen Gleichgewichts war. Auch hier gilt: Behaupten darf man das derzeit nicht als Tatsache. Fragen muss man es aber mit Nachdruck. Ebenso muss gefragt werden, welches konkrete Ordnungsgeld die Stadt inzwischen angesetzt hat, ob bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, ob nur die Ausgleichszahlung verfolgt wird oder ob beide Ebenen – Kompensation und Sanktion – sauber getrennt behandelt werden. Gerade weil die Stadt auf ihrer offiziellen ZUE-Seite das Projekt als rechtlich nachvollziehbar und die Südstraße als vergleichsweise wenig belastenden Standort darstellt, kann sie sich bei den Bäumen nicht in Unschärfen flüchten.

Wer natürliche Barrieren entfernt, verändert das Umfeld faktisch schon vor der eigentlichen baulichen Realisierung. Darin liegt die eigentliche politische Pointe dieses Falls: Die Verwaltung und Teile der Politik reden, als sei vieles noch offen; zugleich sind an anderer Stelle längst Tatsachen geschaffen worden. Genau deshalb ist die morgige Ratssitzung ein Testfall. Nicht dafür, ob ein lautstarker Satz oder ein Koalitionsreflex gewinnt. Sondern dafür, ob die Stadtverordneten von CDU und SPD ihre öffentliche Empörung gegen die Verwaltung in echte Kontrollrechte übersetzen, ob Ratsmitglieder endlich die Aktenlogik offenlegen können und ob die Bürger:innen merken, wer nur moderiert und wer tatsächlich arbeitet.

Eine ZUE fällt eben nicht vom Himmel.

Und ein Beirat wächst auch nicht zu einem Rechtsmittel heran, nur weil man ihm einen freundlichen Namen gibt.

Tags: AkteneinsichtAnregungen Und BeschwerdenArnsbergBaugenehmigungBaumschutzsatzungBauvorbescheidBezirksregierung ArnsbergBochumChristoph BußmannEinwohnerantragFlüchtlingsaufnahmegesetzFrank DuddaHerneJan ZajicPolitikRatssitzung HerneSN SONNTAGSNACHRICHTENSONNTAGSNACHRICHTENSüdstraße 48VerwaltungsgerichtsordnungZUE Herne
Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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