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Wärmeplan Herne: Wahrscheinlich falsche Rechtsgrundlagen

Warum der Entwurf rechtlich wohl weniger am GMG scheitert als an der Vermischung von Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
20.03.2026
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Stadtplan mit farbigen Wärmeversorgungsgebieten, Fernwärmeachsen und juristischen Prüfnotizen zur kommunalen Wärmeplanung in Herne.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Herne. [sn] Der der Politik vorgelegte Entwurf der kommunalen Wärmeplanung für Herne vom 20.02.2026 ist juristisch nicht deshalb angreifbar, weil er ein angekündigtes Gebäudemodernisierungsgesetz nicht erwähnt. Wer aus einem Eckpunktepapier schon geltendes Recht machen will, verwechselt Gesetzgebung mit politischer Wunschproduktion. Genau darin liegt die erste ernüchternde Pointe. Der Entwurf benennt auf seiner gesetzlichen Ebene zunächst durchaus die einschlägigen Normen: das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das Landeswärmeplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LWPG) und die in §§ 13 bis 20 WPG vorgegebene Struktur aus Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario und Umsetzungsstrategie. Das steht im Dokument selbst sogar sauber drin. Problematisch wird es erst dort, wo der Wärmeplan von der strategischen Orientierung in Richtung gebäudebezogener Rechtsbehauptung abbiegt. Im Entwurf heißt es, welche Technologien bei einem anstehenden Heizungstausch infrage kommen, werde im Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgeführt. Das ist für sich genommen banal richtig. Anschließend erklärt der Entwurf aber, Wärmepumpen und Fernwärme gälten nach § 71 Abs. 3 GEG als „zukunftssichere Heiztechnologien“ und daraus folge, dass derzeit nur etwa 14 % der Primärheizsysteme bereits „GEG-konform“ seien. Kurz darauf wird daraus die nächste steile Kurve gezogen: Bis 2045 müssten in Herne rund 23.500 Gas-, Öl- und Kohleheizungen ausgetauscht werden, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen. Genau an dieser Stelle kippt die juristische Plausibilität. Denn das WPG ist ein strategisches Planungsrecht; es teilt Gebiete ein, setzt Orientierungsrahmen und verlangt eine Wärmeplanung, aber es begründet gerade keinen individuellen Anschlusszwang und keinen automatischen Austauschbefehl für bestehende Heizungen. Das sagt schon § 18 Abs. 2 WPG ausdrücklich: Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet folgt weder ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung noch eine Verpflichtung dazu. Ebenso wenig ordnet § 71 GEG an, dass bis 2045 sämtliche heute vorhandenen fossilen Heizungen pauschal ersetzt werden müssten. Die 65-%-Regel knüpft an den Einbau oder die Aufstellung neuer Heizungsanlagen an, nicht an die schlichte Existenz alter Anlagen. Selbst die offizielle Darstellung des Bundes stellt klar, dass bestehende Heizungen weiter betrieben und auch repariert werden dürfen; die 65-%-Pflicht greift grundsätzlich dann, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss. Nur für bestimmte alte Öl- und Gaskessel enthält § 72 GEG ein Betriebsverbot, das zudem von gewichtigen Ausnahmen geprägt ist, etwa für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Wer also aus einer strategischen Wärmeplanung und der Einbaupflicht für neue Heizungen den Eindruck ableitet, Herne müsse rechtlich zwingend praktisch seinen gesamten fossilen Heizungsbestand bis 2045 austauschen, verengt das geltende Recht auf eine politisch nützliche, aber juristisch deutlich zu grobe Erzählung. Das eigentliche Problem des Entwurfs ist daher wahrscheinlich nicht die Nichtnennung eines geplanten GMG, sondern die Vermischung von WPG-Planungslogik und GEG-Gebäuderecht zu einer Art kommunalem Pflichtnarrativ, das das Gesetz so gerade nicht hergibt. Wer dazu vertieft lesen will, findet den rechtlichen Hintergrund einer aktuellen Gutachterhaftung wegen falscher Normwahl in einer aktuellen Meldung von beck-aktuell, einen systematischen Überblick in der Wikipedia zur kommunalen Wärmeplanung und die politische GMG-Lage in der Bundestagsdrucksache 21/4657.

Was im Herner Entwurf juristisch aus dem Takt gerät

Gerade weil der Entwurf an mehreren Stellen selbst betont, die kommunale Wärmeplanung schaffe „Orientierung“, ohne Festlegungen im Einzelfall vorzugeben, fällt die eigene Rhetorik umso stärker auf. Auf Seite 10 des Entwurfs wird noch zutreffend referiert, dass die voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG nicht verpflichtend sind. Auf Seite 17 und 18 schlägt der Text dann aber einen Ton an, der faktisch eine andere Botschaft setzt: Nur etwa 14 % der Primärheizsysteme seien schon „GEG-konform“, und um das GEG bis 2045 zu erfüllen, müssten 23.500 fossile Heizungen ausgetauscht werden. Diese Formulierungen sind rechtlich heikel, weil sie aus einer strategischen Gebietsausweisung und aus den Erfüllungsoptionen für neue Heizungen eine Bestandsbewertung konstruieren, die im Gesetz so nicht steht. Das GEG enthält kein pauschales Verdikt, wonach alle heute vorhandenen fossilen Heizungen bereits jetzt oder zwangsläufig in einem bestimmten kommunalen Planungshorizont „nicht konform“ seien. Es enthält vielmehr einen komplexen Regelungsrahmen mit Übergangsfristen, Einbauanlässen, Härtefällen, Anschlussoptionen und besonderen Anforderungen, die gerade an den Zeitpunkt eines Heizungstauschs anknüpfen. Genau deshalb ist die Formulierung, nur 14 % der Primärheizsysteme seien „bereits GEG-konform“, mehr als nur sprachlich unglücklich. Sie transportiert einen Rechtszustand, den das Gesetz in dieser Pauschalität nicht kennt. Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Der Entwurf versucht, Zukunftssicherheit aus dem Zusammenspiel von WPG und GEG zu erzeugen, blendet dabei aber die politische Reformdynamik des Jahres 2026 nicht einmal als Unsicherheitsfaktor aus. Das macht den Entwurf nicht schon rechtswidrig; noch geltendes Recht bleibt geltendes Recht. Aber wer einem Rat eine „zukunftssichere Wärmeversorgung“ als Planungsgrundlage vorlegt und zugleich eine bereits von der Bundesregierung bestätigte GMG-Neuregelung mit Eckpunkten vom 24.02.2026 überhaupt nicht einordnet, nimmt dem Papier einen Teil seiner behaupteten Prognosetiefe. Aus der Bundestagsdrucksache ergibt sich nämlich, dass die Bundesregierung selbst davon ausgeht, die Eckpunkte in ein künftiges Gebäudemodernisierungsgesetz und weitere Gesetze umzusetzen; zugleich erklärt sie, die Arbeiten am Gesetzentwurf liefen noch. Das heißt im Klartext: Das GMG ist noch kein geltendes Recht, aber es ist sehr wohl ein politisch konkreter Unsicherheitsfaktor. Ein rechtlich sauberer Wärmeplan hätte deshalb zweierlei trennen müssen: erstens die aktuelle de-lege-lata-Lage nach WPG, LWPG und GEG; zweitens die offene Reformfrage für Investitions- und Prognoseentscheidungen. Der Herner Entwurf leistet diese Trennung nur unzureichend. Stattdessen entsteht der Eindruck, die heutige gebäudebezogene Rechtslage lasse sich aus der Wärmeplanung nahezu linear bis 2045 fortschreiben. Das ist methodisch bequem, aber rechtlich zu glatt. Und wer in der kommunalen Selbstverwaltung aus einer Orientierungsvorlage eine faktische Zwangslogik macht, produziert am Ende genau das, was ein Wärmeplan nicht sein darf: eine politische Kulisse, hinter der unklare Rechtsfolgen wie naturgesetzliche Gewissheiten aussehen. Wer die Fachliteratur dazu nachlesen möchte, stößt bei Amazon etwa auf „Kommunale Wärmeplanung kompakt“; die politische Einordnung solcher Fragen passt bei SN SONNTAGSNACHRICHTEN in die Rubrik POLITIK.

Was das für Rat, Verwaltung und ein möglich fehlerhaftes Gutachten bedeutet

Die Folgefrage ist für die Stadt unerquicklich, aber unvermeidlich: Was gilt, wenn ein externer Wärmeplan oder ein zugrunde liegendes Gutachten tragend mit falschen oder verkürzt verstandenen Normen arbeitet und die Verwaltung das dennoch als belastbare Entscheidungsgrundlage in den Rat trägt? Zivilrechtlich ist die Lage weniger spektakulär als manche Oppositionsrhetorik, aber deutlich genug. Ein privat beauftragtes Gutachten ist in aller Regel Werkvertragsrecht. Dann schuldet der Auftragnehmer kein dekoratives Papier, sondern ein für den Vertragszweck taugliches Werk. Nach § 633 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach § 634 BGB folgen daraus Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und weitere Rechte; § 641 BGB knüpft die Fälligkeit der Vergütung grundsätzlich an die Abnahme. Der verbreitete Reflex „falsche Norm drin, also kein Honorar“ ist dogmatisch zu grob. Richtig ist: Kein oder gekürztes Honorar kommt dann in Betracht, wenn der Fehler erheblich ist und die Verwendbarkeit des Gutachtens zerstört oder massiv beeinträchtigt. Genau diese Linie zeigt auch die neuere Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Fall aus dem 27.11.2025 ein schalltechnisches Gutachten beanstandet, weil falsche Normen zugrunde gelegt worden waren; die Stadt bekam dem Grunde nach Schadensersatz, musste sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das Urteil ist für Herne deshalb interessant, weil es die simple Wirklichkeit des Baurechts bestätigt: Eine falsche Normwahl ist kein Schönheitsfehler, sondern kann ein ganzes Vorhaben zeitlich und finanziell entgleisen lassen. Für gerichtliche Sachverständige gilt ein anderer Maßstab über das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, doch auch dort entscheidet die Brauchbarkeit. Das Oberlandesgericht Celle hat am 27.08.2024 zwar eine Nullfestsetzung der Vergütung aufgehoben, zugleich aber deutlich gemacht, dass die Diskussion über Unverwertbarkeit nur dann trägt, wenn schwere Mängel und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sauber festgestellt sind. Auf die Herner Wärmeplanung übertragen heißt das: Die bloße Nichtnennung des GMG reicht nach derzeitigem Stand kaum, um ein Gutachten als unbrauchbar oder unverwertbar zu vernichten. Sehr viel ernster wird es aber, wenn der Wärmeplan dem Rat suggeriert, das GEG verlange bis 2045 pauschal den Austausch fast des gesamten fossilen Bestands, obwohl das Gesetz tatsächlich differenzierter arbeitet. Dann steht nicht nur die politische Redlichkeit, sondern die juristische Tauglichkeit der Entscheidungsgrundlage im Raum. Sollte die Verwaltung auf erkennbare methodische Verkürzungen hingewiesen worden sein und das Papier gleichwohl ohne deutliche Relativierung vorgelegt haben, wäre das kommunalrechtlich mindestens ein ernstes Informations- und Vorbereitungsdefizit. Der Rat ist schließlich kein Dekor für Verwaltungsprosa, sondern das Hauptorgan der Gemeinde. Er darf erwarten, dass man ihm keine planerische Großkulisse mit rechtlichem Weichzeichner vorlegt.

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Die juristisch sauberste Bewertung lautet deshalb: Der Herner Entwurf fußt wahrscheinlich nicht auf dem falschen geltenden Gesetz, wohl aber auf einer rechtlich problematischen Verschmelzung unterschiedlicher Gesetze und ihrer Rechtsfolgen.

Genau das genügt, um den politischen Beschlussstoff angreifbar zu machen und gegebenenfalls auch werkvertragliche Mängelrechte gegenüber dem Gutachter ernsthaft zu prüfen. Für einen Rat, der über Milliardenfragen der Infrastruktur mittelbar Weichen stellt, ist das nicht wenig. Das ist der Punkt, an dem man nicht mehr über Klimapoesie redet, sondern über belastbares Recht.

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Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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