Herne. [sn] In der Wiescherstraße 16 in Herne verdichtet sich der Eindruck eines Wohnraummissstands, der der Stadtverwaltung nicht erst seit gestern bekannt sein kann: Nach den der Redaktion vorliegenden Unterlagen soll eine bewohnte Wohnung seit dem 30.03.2026 nicht mehr ordnungsgemäß mit Kaltwasser, Warmwasser und Heizung versorgt sein; für eine weitere bewohnte Wohnung wird bereits seit dem 06.03.2026 eine vollständig fehlende Wasserversorgung geschildert. Neu hinzugekommen ist eine Stellungnahme des vom Mieter beauftragten Bausachverständigen Dipl.-Ing. BDB Klaus Dobermann, vom 27.04.2026. Diese Stellungnahme ist für die Einordnung deshalb erheblich, weil sie nicht nur den baulichen Zustand beschreibt, sondern die bisherige Begründungslinie für die Unterbrechung der Versorgung fachlich angreift. Der Sachverständige stellte nach Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen unter anderem fest, dass ihm eine Reduzierung der Wandstärken der Wasserleitungen nicht auffalle, dass speziell für Arbeiten im Bereich Heizung und Sanitär in einem weiterhin bewohnten Gebäude ein Sanierungskonzept erforderlich sei und dass eine Außerbetriebnahme der Wasserleitungen nach seiner Bewertung nicht erforderlich gewesen sei. Weiter heißt es in seinem Fazit, es sei ohne Planung und ohne Konzept mit Sanierungsarbeiten begonnen worden, die in dieser Form zwar in einem leerstehenden Haus ausgeführt werden könnten, in einem Haus mit bewohnten Einheiten aber eine genaue Planung erforderten. Genau diese Unterlage wurde der Stadt Herne am 27.04.2026 im Rahmen einer ergänzenden Beschwerde übermittelt. Der Mieter bat dabei ausdrücklich um erneute Prüfung und um Mitteilung, ob aus Sicht der Wohnungsaufsicht ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Mindestanforderungen an Wohnraum veranlasst würden. Bereits zuvor hatte das Ideen- und Beschwerdemanagement der Stadt Herne eine Aufsichtsbeschwerde unter der Anfrage-Nummer 0337562 bestätigt und mitgeteilt, das Anliegen sei der zuständigen Stelle mit der Bitte übersandt worden, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Das ist der entscheidende Punkt: Die Stadt war nach Aktenlage nicht nur abstrakt informiert, sondern hatte spätestens mit Eingang dieser ergänzten Beschwerde eine fachlich unterlegte Darstellung auf dem Tisch, nach der Wasser und Heizung weiterhin vollständig unterbrochen seien und die Sanierungsarbeiten weder auf einer erkennbaren fachgerechten Planung noch auf einem Sanierungskonzept beruhen sollten. Wenn eine Verwaltung in einer solchen Lage nur weiterleitet, registriert und abwartet, während Bewohner:innen nach eigener Darstellung faktisch aus Wasserkanistern leben, wird aus einem privaten Mietkonflikt ein öffentliches Versagen mit Aktenzeichen. Das Wohnraumstärkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) verlangt, dass Wohnraum sich zu jeder Zeit in einem Zustand befindet, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt; der Landesleitfaden beschreibt die Wohnungsaufsicht ausdrücklich als Instrument, mit dem Gemeinden gegen Missstände vorgehen können und sollen. Für Herne ist die Wohnungsaufsicht zudem als eigene städtische Dienstleistung ausgewiesen, mit Kontaktmöglichkeit und Zuständigkeit im Fachbereich Wohnungswesen. Vergleichbare Fälle fehlender Heizung oder fehlenden Wassers sind nicht nur Stoff für Mietrechtsratgeber, sondern regelmäßig Gegenstand lokaler Berichterstattung. Rechtlich liegt der Vorgang im Schnittfeld von Wohnraummietrecht, Wohnungsaufsicht, Bauordnungsrecht und Gefahrenabwehr. Eine bloße Weitergabe an eine zuständige Stelle löst aber noch kein Wasser, heizt keine Wohnung und schließt keine brandschutztechnisch problematischen Öffnungen.
Fachliche Unterlage lag der Stadt vor
Die neue Unterlage schärft vor allem die Frage nach der Untätigkeit der Stadtverwaltung. Bislang konnte man den Vorgang noch als Streit über Ursachen, Fristen und Zuständigkeiten darstellen. Mit der Beschwerde vom 27.04.2026 und der beigefügten Stellungnahme lag der Stadt Herne jedoch eine konkrete fachliche Bewertung vor, die eine technische Notwendigkeit der Außerbetriebnahme der Wasserleitungen gerade nicht bestätigte. Der Sachverständige bezog sich auf Bildmaterial aus Keller und Erdgeschoss, auf einen Arbeitsbericht der Firma Vieth GmbH sowie auf einen Prüfbericht der Gesellschaft für Biologische Analytik mbH. Nach seiner Bewertung sagt dieser Prüfbericht lediglich etwas über die Untersuchungsergebnisse und die zugrunde liegende Norm aus, nicht aber darüber, ob Gesundheitsbedenken bestehen. Zugleich verweist die Stellungnahme auf die Auskunft der Stadt Herne, Fachbereich Gesundheit, wonach keine Gefährdung der Trinkwasserqualität vorliege. Das passt zu der bereits vorliegenden E-Mail des Gesundheitsamtes vom 07.04.2026: Danach lagen dem Gesundheitsamt keine Erkenntnisse über eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität vor; es gab auch keine Anordnung oder Empfehlung des Gesundheitsamtes zur Nutzungseinschränkung oder zur Einstellung der Wasserversorgung. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes seien keine Maßnahmen erforderlich gewesen, weil keine Grenzwertverletzungen nach der Trinkwasserverordnung angezeigt worden seien. Damit fällt eine zentrale mögliche Entschuldigung weg. Wenn weder Gesundheitsamt noch Sachverständigenunterlage eine nachvollziehbare Notwendigkeit für die Unterbrechung der Versorgung tragen, hätte sich die Wohnungsaufsicht nicht in Verfahrenshöflichkeit erschöpfen dürfen. Sie hätte den Zustand prüfen, den Eigentümer in die Pflicht nehmen, Fristen setzen und erforderlichenfalls ordnungsrechtliche Maßnahmen vorbereiten müssen. Die Bilddokumentationen zeigen zudem Zustände, die über die reine Frage der Wasserversorgung hinausgehen: aufgerissene Wandbereiche im Badezimmer, freiliegende alte und neue Leitungen, Rohrenden, Leitungsbündel im Keller, Durchführungen durch Wände und Decken, Eingriffe an Installationszonen sowie bauliche Veränderungen im Treppenhausbereich. Besonders ins Gewicht fallen brandschutztechnische Auffälligkeiten. Auf mehreren Fotos sind Leitungsdurchführungen und Öffnungen erkennbar, bei denen nicht sichtbar ist, dass sie mit zugelassenen brandschutztechnischen Abschottungen verschlossen wurden. Hinzu kommen Trockenbaukonstruktionen, Dämmstoffe und geöffnete Wandbereiche in oder nahe an Bereichen, die als Rettungsweg oder brandschutzrelevante Trennung in Betracht kommen können. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) behandelt notwendige Treppenräume nicht als beliebige Verkehrsflächen, sondern als zentrale Rettungswege; sie müssen so ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Auch die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen sind nicht dekorativ: Leitungsanlagen dürfen in raumabschließende Bauteile nur so eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt. Wer in solchen Bereichen Leitungen zieht, Öffnungen schafft oder alte Bauteile verändert, muss am Ende mehr vorweisen können als Bauschaum, Hoffnung und den Satz, das werde schon halten. Genau deshalb wäre hier eine gemeinsame Betrachtung von Wohnungsaufsicht, Bauordnungsamt und Brandschutzdienststelle naheliegend gewesen. Für Eigentümer:innen, Mieter:innen und Verwaltungen gibt es zwar zahlreiche allgemeine Orientierungshilfen, etwa einen Mietrecht-Ratgeber bei Amazon; der konkrete Fall verlangt aber keine Ratgeberlektüre, sondern Verwaltungshandeln.
Viele Mängel, aber keine erkennbare Abhilfe
Der Fall ist deshalb so brisant, weil mehrere Ebenen zusammenfallen: Die Grundversorgung ist nach Darstellung des Mieters seit Wochen nicht ordnungsgemäß hergestellt, das Gesundheitsamt sah keine Grundlage für eine gesundheitsbedingte Wassersperre, ein Bausachverständiger hält eine Außerbetriebnahme der Wasserleitungen nach Aktenlage nicht für erforderlich, die Arbeiten sollen ohne erkennbares Sanierungskonzept erfolgt sein, und die Bilddokumentation zeigt zahlreiche bauliche Zustände mit möglicher brandschutztechnischer Relevanz. Zugleich ist dokumentiert, dass die Stadt Herne über eine Aufsichtsbeschwerde und die ergänzende Sachverständigenunterlage informiert wurde. Gerade daraus ergibt sich der Vorwurf der Untätigkeit: Nicht, weil die Stadt jeden privaten Streit sofort lösen müsste, sondern weil sie bei möglichen Mindeststandardverstößen und möglichen Gefahrenlagen nicht in einer Rolle als Postverteilerin verharren darf. Das Wohnraumstärkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gibt den Gemeinden ein Instrumentarium, um die ordnungsgemäße Bereitstellung von Wohnraum dauerhaft sicherzustellen; Wohnen wird im Leitfaden des Landes ausdrücklich als soziale Daseinsvorsorge beschrieben. Wenn eine Stadt diese Instrumente kennt, aber nach außen keine wirksame Abhilfe erkennbar wird, stellt sich die Frage, ob sie ihre Aufgabe ernst nimmt oder nur verwaltet. Die Formulierung ist hart, aber der Zustand ist härter: Eine Wohnung ohne verlässliche Wasserversorgung, ohne reguläres Warmwasser, ohne funktionierende Küche und mit eingeschränkt nutzbarem Badezimmer ist kein normaler Wohnraum. Kommen dann noch mögliche brandschutztechnische Mängel hinzu, geht es nicht mehr nur um Mietminderung, sondern um die Sicherheit eines bewohnten Gebäudes. In der Abwägung ist zu betonen: Fotos und eine private Sachverständigenstellungnahme ersetzen keine amtliche Bauzustandsprüfung. Sie begründen aber mehr als ausreichend Anlass für eine solche Prüfung. Die Verwaltung müsste also erklären können, wann sie vor Ort war, was sie festgestellt hat, ob die Bauaufsicht eingeschaltet wurde, ob die Brandschutzdienststelle beteiligt war, ob baurechtliche Unterlagen vorlagen, ob Abschottungen geprüft wurden, ob die Nutzung noch gefahrlos möglich war und welche Fristen zur Wiederherstellung der Grundversorgung gesetzt wurden. Solange eine solche erkennbare Kette fehlt, bleibt der Eindruck einer Verwaltung, die zwar informiert wurde, aber die Folgen im Gebäude belässt. Für die Stadt Herne ist das kein Randthema: Es geht um Wohnraum, Gesundheit, Brandschutz, Rettungswege und die Frage, ob kommunale Aufsicht erst dann sichtbar wird, wenn ein Missstand nicht mehr zu übersehen ist. Weitere lokale Berichte aus Herne veröffentlicht die Redaktion in der Rubrik Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN. Bis zu einer belastbaren Stellungnahme der Stadt bleibt festzuhalten: Der Verwaltung lagen Hinweise auf eine fortdauernd unterbrochene Grundversorgung, eine Aufsichtsbeschwerde, eine ergänzende Sachverständigenstellungnahme und umfangreiche Fotodokumentationen vor. Die Stadt war damit nicht ahnungslos. Offen ist nur, ob sie rechtzeitig gehandelt hat. Nach der bisher vorliegenden Aktenlage ist eine tatsächliche Wiederherstellung geordneter Wohnverhältnisse jedenfalls nicht erkennbar.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es beim Wohnraummissstand in der Wiescherstraße 16 in Herne?
Beim Wohnraummissstand in der Wiescherstraße 16 in Herne geht es nach dem Artikel um bewohnte Wohnungen, die seit März 2026 nicht ordnungsgemäß mit Wasser, Warmwasser und Heizung versorgt sein sollen. Hinzu kommen Hinweise auf bauliche Eingriffe, mögliche brandschutztechnische Mängel und eine ergänzende Sachverständigenstellungnahme vom 27.04.2026, die der Stadt Herne übermittelt wurde.
Warum steht die Stadt Herne in der Wiescherstraße 16 in der Kritik?
Die Stadt Herne steht in der Kritik, weil ihr nach dem Artikel eine Aufsichtsbeschwerde, eine ergänzende Sachverständigenstellungnahme und Fotodokumentationen vorlagen. Der Vorwurf lautet nicht, dass die Stadt jeden privaten Mietkonflikt sofort lösen müsse. Kritisiert wird vielmehr, dass bei möglicher unterbrochener Grundversorgung, Wohnraummängeln und brandschutztechnischen Auffälligkeiten keine wirksame Abhilfe nach außen erkennbar gewesen sei.
Welche Rolle spielt die Sachverständigenstellungnahme zur Wiescherstraße 16?
Die Stellungnahme des Bausachverständigen Dipl.-Ing. BDB Klaus Dobermann vom 27.04.2026 ist nach dem Artikel deshalb wichtig, weil sie die technische Begründung für die Unterbrechung der Wasserversorgung fachlich infrage stellt. Der Sachverständige soll unter anderem ausgeführt haben, dass eine Außerbetriebnahme der Wasserleitungen nach seiner Bewertung nicht erforderlich gewesen sei und Sanierungsarbeiten in einem bewohnten Gebäude ein Konzept erfordert hätten.
Welche Pflichten hat die Wohnungsaufsicht bei fehlender Wasserversorgung?
Die Wohnungsaufsicht kann nach dem Artikel einschreiten, wenn Wohnraum nicht mehr in einem Zustand ist, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. Bei fehlender oder unterbrochener Wasserversorgung, fehlendem Warmwasser, nicht nutzbaren Sanitärräumen oder Heizungsproblemen kann eine Prüfung erforderlich sein. Die Stadt müsste dann klären, ob ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Mindestanforderungen an Wohnraum notwendig sind.
Welche Fragen muss die Stadt Herne zur Wiescherstraße 16 jetzt beantworten?
Die Stadt Herne müsste nach dem Artikel erklären, wann sie den Zustand vor Ort geprüft hat, ob Wohnungsaufsicht, Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle beteiligt wurden und welche Feststellungen getroffen wurden. Offen sind außerdem Fragen zu Fristen gegenüber dem Eigentümer, zur Wiederherstellung von Wasser, Warmwasser und Heizung, zu möglichen brandschutztechnischen Öffnungen sowie dazu, ob die Nutzung des Gebäudes weiterhin gefahrlos möglich war.
























