Ansbach/Herne/Wanne-Eickel. [sn] Die Cranger Kirmes lebt von Enge, Höhe, Licht, Lärm, Bewegung und der Nähe zur Stadt. Genau das könnte nach einer aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Problem werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat mit Beschluss vom 02.04.2026 – Az.: AN 17 E 26.1176 – den Betrieb eines rund 60 m hohen Riesenrades vorläufig stoppen lassen, weil das Gericht das Fahrgeschäft als Anlage mit gebäudegleicher Wirkung eingeordnet und deshalb Abstandsflächen verlangt hat. Für die Cranger Kirmes ist das kein fertiges Todesurteil, aber ein juristischer Warnschuss, der lauter ist als manche Musikbeschallung auf dem Festplatz. Denn wer die Entscheidung ernst nimmt und sie auf Nordrhein-Westfalen überträgt, landet schnell bei § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018). Danach gelten Abstandsflächen nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen, wenn sie höher als 2 m sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder wenn sie höher als 1 m sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt regelmäßig 0,4 H, also 40 % der maßgeblichen Höhe. Ein 60 m hohes Riesenrad käme rechnerisch auf 24 m. Ein 80 m hoher Aussichtsturm, Freifallturm oder vergleichbares Hochfahrgeschäft läge rechnerisch bei 32 m. Das klingt auf einem Reißbrett noch handhabbar. Auf einem dicht belegten Kirmesplatz, an Wohnbebauung, Verkehrsflächen, Gastronomie, Budenfronten, Sicherheitswegen und Grundstücksgrenzen vorbei, wird daraus schnell eine Frage, die nicht mehr mit dem Satz erledigt werden kann: Das war schon immer so. Die Cranger Kirmes wird von der offiziellen Veranstaltungsseite als größtes Volksfest in Nordrhein-Westfalen beworben; wer sich über Termin, Programm und Geschichte informieren will, findet die Selbstdarstellung unter Cranger Kirmes. Auch der Wikipedia-Artikel zur Cranger Kirmes beschreibt das Volksfest als eines der größten in Deutschland. Die praktische Brisanz liegt darin, dass fliegende Bauten zwar nicht wie normale Gebäude dauerhaft errichtet werden, aber bauordnungsrechtlich eben nicht im rechtsfreien Raum schweben. Nach § 78 BauO NRW 2018 sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Sie benötigen in der Regel eine Ausführungsgenehmigung und vor Ort eine Anzeige, bei technisch schwierigen Anlagen regelmäßig eine Gebrauchsabnahme. Das hilft der Betreiberseite sicherheitstechnisch, ersetzt aber nicht zwingend jede materielle Anforderung des Bauordnungsrechts. Genau hier liegt der eigentliche Sprengsatz: Wenn ein Fahrgeschäft wegen Höhe, Masse, Einblicksmöglichkeiten, Beschattung, Lichteffekten, Geräuschentwicklung oder räumlicher Dominanz gebäudegleiche Wirkung entfaltet, kann die Abstandsflächenfrage nicht mit dem Hinweis weggewischt werden, es handele sich doch nur um einen fliegenden Bau. Wer aus einer Gondel in Gärten, Schlafzimmerfenster, Innenhöfe oder private Rückzugsräume blicken kann, erzeugt nicht nur Jahrmarktsromantik, sondern unter Umständen ein Problem des Wohnfriedens und des Sozialabstands. Das VG Ansbach hat gerade diese Schutzrichtung ernst genommen: Belichtung, Besonnung, Beschattung, Privatsphäre und sozialer Abstand sind nicht folkloristische Nebengeräusche, sondern klassische Schutzgüter des Abstandsflächenrechts. Für Crange ist das deshalb relevant, weil das Volksfest nicht auf einer abgelegenen grünen Wiese stattfindet, sondern in einem urbanen Geflecht aus Festplatz, Kanal, Straßen, Wohnnutzung, Gewerbe, Gastronomie und Nachbarschaft. Genau diese Lage macht Crange attraktiv. Genau diese Lage macht Crange aber auch angreifbar.
Setzt sich diese Rechtsauffassung in Nordrhein-Westfalen oder vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) auch durch, könnte die ehemalige Zeche General Blumenthal vom brachliegenden Erinnerungsort zur pragmatischen Zukunftsfläche werden: für die Cranger Kirmes, Konzerte, Autokino, Messen und Großveranstaltungen, die nicht jedes Jahr aufs Neue zwischen Tradition, Abstandsflächen und Nachbarrechten zerrieben werden.
Warum die Entscheidung aus Bayern in Nordrhein-Westfalen wirkt
Natürlich gilt in Herne nicht die Bayerische Bauordnung. Wer daraus nun vorschnell Entwarnung bastelt, sollte allerdings nicht zu früh das nächste Fass anstechen. Die dogmatische Grundfrage ist in Nordrhein-Westfalen ähnlich angelegt: Welche materiellen Anforderungen gelten für eine mobile Anlage, die zwar nur befristet steht, aber während dieser Zeit wie ein massiver baulicher Fremdkörper auf Nachbarschaft, Licht, Luft, Sicherheit und Wohnruhe wirkt? § 6 BauO NRW 2018 ist dabei sogar ausgesprochen anschlussfähig, weil die Vorschrift andere Anlagen ausdrücklich einbezieht. Für hohe, betretbare Fahrgeschäfte ist die erste Hürde deshalb nicht besonders hoch. Ein Riesenrad, ein Freifallturm, eine Großschaukel oder ein sonstiges Hochfahrgeschäft ist kein Gartenstuhl mit Stromanschluss, sondern eine technische Anlage mit erheblicher räumlicher Wirkung. Dass solche Anlagen durchsichtig, offen oder nur zeitweise vorhanden sind, erledigt die Sache nicht. Auch ein Riesenrad ohne geschlossene Wand kann Schatten werfen, Blicke ermöglichen, Dominanz entfalten, Licht in die Nachbarschaft tragen und den Eindruck erzeugen, dass private Grundstücke plötzlich Teil der Kulisse werden. Gerade das unterscheidet die rechtliche Betrachtung von der reinen Sicherheitsabnahme. Die Gebrauchsabnahme fragt vorrangig nach Standsicherheit, Betriebssicherheit, Prüfbuch, technischer Ausführung und örtlichen Gefahren. Das Abstandsflächenrecht fragt zusätzlich, ob Nachbar:innen die Wirkung der Anlage hinnehmen müssen. Das ist ein anderer Prüfmaßstab. Die in der Praxis häufig beschworenen Sicherheitsabstände nach technischen Regeln sind deshalb kein Freibrief, wenn das Gesetz selbst Abstandsflächen verlangt. In Nordrhein-Westfalen kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 78 Abs. 8 BauO NRW 2018 Auflagen machen oder die Aufstellung beziehungsweise den Gebrauch fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Kommt eine Nutzung hinzu, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, steht außerdem § 82 BauO NRW 2018 im Raum: Die Nutzung kann untersagt werden. Für die Cranger Kirmes bedeutet das nicht, dass jedes Kinderkarussell morgen einen eigenen Abstandshof braucht. Es bedeutet aber, dass die großen, hohen, lauten, hellen und blickintensiven Anlagen anders betrachtet werden müssen als eine Losbude. Die Frage wird lauten: Welche Anlage steht wo, wie hoch ist sie, wer kann von dort wohin sehen, welche Gebäude oder Grundstücksgrenzen liegen im Wirkbereich, welche Lärm- und Lichtimmissionen kommen hinzu, und welche planerische oder bauaufsichtliche Abwägung wurde vor der Zulassung tatsächlich dokumentiert? Wer diese Fragen nicht beantwortet, lädt Nachbar:innen geradezu dazu ein, sie vom Gericht beantworten zu lassen. Die Berichterstattung über die Öffnungszeiten der Cranger Kirmes 2026 zeigt bereits, dass das Volksfest mit langen Betriebszeiten bis in die Nacht hinein geplant wird; eine Übersicht hatte unter anderem die Westdeutsche Allgemeine Zeitung zur Cranger Kirmes 2026 veröffentlicht. Lange Öffnungszeiten sind nicht automatisch rechtswidrig. Sie verschärfen aber die Zumutbarkeitsfrage, wenn Lärm, Licht, Einblicke und Menschenmassen zusammenkommen. Hinzu kommt: Je höher die Anlagen werden und je enger die Flächen belegt sind, desto weniger überzeugt die alte Verwaltungsformel, wonach die Kirmes eben Kirmes sei. Tradition schützt nicht vor Abstandsflächen. Brauchtum ersetzt keine Abwägung. Und die Tatsache, dass Millionen Besucher:innen kommen wollen, macht nachbarliche Rechte nicht kleiner.
Kann Crange an einer einzigen Klage scheitern?
Die ehrliche Antwort lautet: Nicht die ganze Cranger Kirmes muss wegen eines einzigen Beschlusses aus Bayern verschwinden. Aber einzelne Fahrgeschäfte könnten bei schlechter Platzierung, unzureichender Prüfung oder fehlender Abstandsflächensicherung erheblich angreifbar werden. Und wenn ein Gericht in Nordrhein-Westfalen die Linie des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgreift, kann daraus mehr werden als ein einzelner Rechtsstreit. Dann stellt sich für Crange, aber auch für andere innerstädtische Jahrmärkte und Kirmessen, die unangenehme Frage, ob die bisherigen Flächenkonzepte noch belastbar sind. Besonders riskant sind Hochfahrgeschäfte in der Nähe von Wohnbebauung, Grundstücksgrenzen, privaten Gärten, Innenhöfen, Schlafräumen oder sonstigen sensiblen Nutzungen. Wer dort mit 40 m, 60 m oder mehr Höhe arbeitet, sollte nicht allein auf Prüfbuch, TÜV, Schaustellererfahrung und Veranstaltungsroutine vertrauen. Entscheidend ist, ob die konkrete Anlage am konkreten Standort die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts wahrt. Wird dies verneint, kommen Betriebseinstellung, Nutzungsuntersagung oder zumindest Standortänderungen in Betracht. Für die Stadt Herne wäre das politisch und organisatorisch heikel. Für Schausteller:innen wäre es wirtschaftlich bitter. Für Anwohner:innen wäre es dagegen eine Option, die bisher oft eher theoretisch wirkte: nicht nur Lärm oder Verkehrschaos zu rügen, sondern bauordnungsrechtlich gegen die konkrete Aufstellung eines Fahrgeschäfts vorzugehen. Wer das scharf formulieren will, kann sagen: Die nächste Cranger Kirmes wird nicht automatisch die letzte sein, aber sie könnte die erste sein, bei der ein einzelnes Hochfahrgeschäft durch ein gut begründetes Eilverfahren ernsthaft ins Wanken gerät. Das reicht, um jede Platzplanung neu zu vermessen. Die pragmatische Lösung wäre nicht Panik, sondern Vorsorge: belastbare Lagepläne, dokumentierte Abstandsflächenprüfung, nachvollziehbare Bewertung von Belichtung, Besonnung, Belüftung, Einblicken, Sozialabstand, Lärm, Licht und Rettungswegen, rechtzeitige Beteiligung betroffener Nachbarschaften und notfalls der Verzicht auf einzelne Standorte. Wer dagegen nur darauf setzt, dass schon niemand klagen werde, plant nicht rechtssicher, sondern spielt Verwaltungsroulette mit Musikbegleitung. Theoretisch könnte eine Kommune auch angrenzende Grundstücke erwerben, Baulasten sichern oder Flächen dauerhaft neu ordnen. Das wäre teuer, aber immerhin ehrlich. Industrieunternehmen haben in anderen Zusammenhängen vorgemacht, dass der Ankauf empfindlicher Nachbargrundstücke Konflikte entschärfen kann; ob dies bei einem Volksfest politisch vermittelbar, haushaltsrechtlich darstellbar und städtebaulich sinnvoll wäre, steht auf einem anderen Blatt. Klar ist nur: Die Abstandsflächenfrage ist keine akademische Petitesse mehr. Sie kann für innerstädtische Volksfeste zur Standortfrage werden. Wer sich kulturhistorisch mit Crange befassen will, findet mit „Auf Crange: Das Buch zur Kirmes“ eine passende Einordnung des Volksfestes; wer die rechtliche Entwicklung verfolgt, sollte künftig weniger auf Nostalgie und stärker auf Lagepläne schauen. Die Rubrik Gericht der SN SONNTAGSNACHRICHTEN wird genau solche Fälle weiter beobachten. Denn die entscheidende Frage lautet nicht, ob Crange beliebt ist. Das ist sie. Die entscheidende Frage lautet, ob eine dicht gedrängte, hoch technisierte, bis tief in die Nacht betriebene Kirmes in ihrer heutigen Form an jedem Standort noch so genehmigungs- und nachbarrechtsfest ist, wie Stadt und Veranstalter:innen es bislang gern annehmen. Wer darauf nur mit Tradition antwortet, hat die neue Rechtslage nicht verstanden.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es bei der Abstandsflächen-Debatte zur Cranger Kirmes?
Bei der Abstandsflächen-Debatte zur Cranger Kirmes geht es um die Frage, ob hohe Fahrgeschäfte wie Riesenräder, Freifalltürme oder Aussichtstürme wegen ihrer Wirkung auf Nachbarschaft, Licht, Luft, Privatsphäre und Wohnruhe bauordnungsrechtliche Abstände einhalten müssen. Anlass ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 02.04.2026 zu einem rund 60 m hohen Riesenrad.
Warum kann ein Beschluss aus Bayern für die Cranger Kirmes in Herne wichtig sein?
Der Beschluss aus Bayern gilt nicht unmittelbar in Nordrhein-Westfalen, kann aber rechtlich als Warnsignal wirken. Der Artikel verweist darauf, dass § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 andere Anlagen ausdrücklich erfasst, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Deshalb könnte die Argumentation des Verwaltungsgerichts Ansbach auch für hohe Fahrgeschäfte auf der Cranger Kirmes relevant werden.
Welche Abstandsflächen könnten bei hohen Fahrgeschäften auf der Cranger Kirmes entstehen?
Nach dem Artikel beträgt die Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 regelmäßig 0,4 H, also 40 % der maßgeblichen Höhe. Ein 60 m hohes Riesenrad käme rechnerisch auf 24 m Abstandsfläche, ein 80 m hoher Aussichtsturm oder Freifallturm auf 32 m. Ob diese Werte im Einzelfall anzuwenden sind, hängt von Standort, Anlage und Wirkung ab.
Kann eine Klage einzelne Fahrgeschäfte der Cranger Kirmes stoppen?
Eine einzelne Klage muss nach dem Artikel nicht die gesamte Cranger Kirmes stoppen. Sie könnte aber einzelne Fahrgeschäfte angreifbar machen, wenn diese ungünstig platziert sind, Abstandsflächen nicht geprüft wurden oder Nachbarrechte betroffen sind. Besonders riskant wären hohe Anlagen in der Nähe von Wohnbebauung, Grundstücksgrenzen, Gärten, Innenhöfen oder Schlafräumen.
Was müsste die Stadt Herne bei der Cranger Kirmes künftig genauer prüfen?
Die Stadt Herne müsste nach dem Artikel vor allem konkrete Standorte, Höhen, Abstandsflächen, Einblicksmöglichkeiten, Lichtwirkungen, Lärm, Rettungswege und Auswirkungen auf die Nachbarschaft dokumentiert prüfen. Für hohe Fahrgeschäfte reicht es danach nicht, nur auf Prüfbuch, technische Sicherheitsabnahme oder Veranstaltungstradition zu verweisen. Entscheidend wäre eine nachvollziehbare bauordnungsrechtliche Bewertung der jeweiligen Anlage am konkreten Standort.
























