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Hallenbad Eickel Schuitz-Mosaike-Urheberrecht: Hü oder Hott im Rat?

Das Mosaike-Urheberrecht könnte den Abriss des Hallenbads Eickel verzögern, wenn die Stadt Herne die Rechtslage falsch bewertet

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
22.05.2026
Lesezeit: 10 Minuten.
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Drei Gutachter in Warnwesten dokumentieren ein fehlendes Mosaik in einem leerstehenden Hallenbad durch Vermessung, Fotografie und Skizze.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Herne/Wanne-Eickel. [sn] Der Streit um die Putzmosaike im früheren Hallenbad Eickel hat im Rat der Stadt Herne eine neue rechtliche Schärfe bekommen. In der Sitzung vom 19.05.2026 fragte der Stadtverordnete Norbert Arndt (BSW), ob die Verwaltung mögliche Urheberrechte und „urheberpersönlichkeitsrechtliche Positionen“ geprüft habe, bevor die Mosaike beim geplanten Abriss des Gebäudes zerstört werden könnten. Zuvor hatte die Verwaltung erklärt, sie wolle aus dem Hallenbad vor allem den Neon-Schriftzug, die Empfangsloge und Badekabinen erhalten; die Putzmosaike sollten dagegen nicht ausgebaut und nicht in einem Neubau verwendet werden. Zur Begründung hieß es in der Sitzung, die Mosaike seien nach Einschätzung der Verwaltung nicht stilbildend und funktionierten nur im Kontext des alten Bades. Arndt verwies demgegenüber auf neue Berichterstattung und auf den Kunsthistoriker Hans H. Hanke, der einen regionalen Bezug der Werke sehe.

Stadtrat Mergendorf antwortete darauf, man habe dies geprüft; Urheberrechte lägen nicht vor, weil die Stadt Wanne-Eickel das Hallenbad errichtet und die Bilder gekauft habe, Besitzrechte seien übergegangen.

Genau diese Antwort ist der Kern des Problems. Denn das deutsche Urheberrecht unterscheidet streng zwischen Eigentum am körperlichen Werkstück, Nutzungsrechten und dem Urheberrecht selbst. Nach § 29 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar; möglich sind vor allem Erbfolge, Erbauseinandersetzung und die Einräumung von Nutzungsrechten. Wer ein Kunstwerk kauft oder beauftragt, erwirbt deshalb nicht automatisch das Urheberrecht. § 44 Abs. 1 UrhG formuliert den Grundsatz noch enger: Wird das Original eines Werkes veräußert, werden damit im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt. Die Frage ist also nicht, ob die Stadt Eigentümerin des Hallenbadgebäudes oder der eingebauten Mosaike ist. Diese Eigentümerstellung kann bestehen. Die juristisch entscheidende Frage lautet vielmehr, ob die Stadt Herne als Rechtsnachfolgerin der Stadt Wanne-Eickel über ausreichende Nutzungsrechte verfügt und ob sie trotz fortbestehender urheberpersönlichkeitsrechtlicher Positionen die Zerstörung der Werke veranlassen darf. Der Unterschied ist nicht akademisch. Er kann über Bauzeiten, Abrissrisiken, zusätzliche Kosten und im äußersten Fall über ein gerichtliches Eilverfahren entscheiden.

Die Frage Arndts zielte damit nicht auf eine kulturpolitische Nebensächlichkeit, sondern auf einen rechtlichen Punkt, der ein Bauprojekt blockieren kann, wenn er zu spät oder falsch behandelt wird.

Die Sitzungsunterlage bestätigt sowohl die Frage nach den Urheberrechten als auch die Antwort, wonach die Rechte wegen Errichtung und Kauf durch die frühere Stadt Wanne-Eickel nicht vorlägen. Die gesetzliche Ausgangslage ergibt sich unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz;

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Manipulationsvorwurf am Hallenbad Eickel: Herner Stadtrat Ulrich behält sich strafrechtliche Prüfung vor

22.05.2026

§ 29 UrhG erklärt das Urheberrecht für grundsätzlich nicht übertragbar,

§ 64 UrhG nennt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers als Regelschutzfrist, und § 69 UrhG lässt diese Frist mit Ablauf des Todesjahres beginnen.

Kauf ist nicht Urheberrecht

Der rechtliche Befund ist unangenehm schlicht: Ein zivilrechtlicher Vertrag konnte das Urheberrecht an den Mosaiken nicht einfach auf die Stadt übertragen. Übertragen werden konnten Eigentum und Besitz am körperlichen Kunstwerk sowie einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte. Das Urheberrecht selbst blieb beim Künstler und ging nach dessen Tod auf die Erb:innen über. Nach den öffentlich zugänglichen Angaben wird das Hallenbad-Mosaik dem Wanne-Eickeler Künstler Edmund Schuitz zugeschrieben; als Todesjahr wird 1992 genannt. In der öffentlichen biografischen Darstellung zu Edmund Schuitz. Dort wird auch das Putzmosaik im Hallenbad Wanne-Süd aus dem Jahr 1954 als Werk aufgeführt.

Die Frage, ob eine bestimmte Person heute tatsächlich Erbin oder Rechteinhaberin ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wer Rechte geltend macht, muss seine Rechtsnachfolge nachweisen. Das kann durch Erbschein, notarielle Unterlagen, eine lückenlose Erbfolge oder eine wirksame Wahrnehmungsberechtigung geschehen. Dieser Nachweis betrifft aber die Aktivlegitimation, nicht den Grundsatz. Wenn Ingeborg Müller-Schuitz als Tochter oder Erbin des Künstlers Rechte geltend macht, ist zuerst zu prüfen, ob sie die Rechtsnachfolge belegen kann. Ist sie Rechteinhaberin oder wirksam vertreten, kann sie urheberrechtliche Ansprüche nicht deshalb verlieren, weil die Stadt das Mosaik gekauft hat. Ebenso wenig wird ein Werk gemeinfrei, weil es in einem öffentlichen Gebäude hängt oder für ein öffentliches Gebäude geschaffen wurde. Öffentlichkeit ist keine Gemeinfreiheit. Ein Kunstwerk kann öffentlich sichtbar, öffentlich ausgestellt und dennoch vollständig urheberrechtlich geschützt sein. Auch die sogenannte Panoramafreiheit hilft hier regelmäßig nicht weiter, weil § 59 UrhG Werke betrifft, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden; Innenräume öffentlicher Gebäude sind damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Für die Schutzfrist ist ebenfalls nicht das Entstehungsjahr 1954 entscheidend, sondern das Todesjahr des Urhebers. Selbst wenn man die historische Entwicklung der Schutzfristen anspricht, führt sie in diesem Fall nicht zu einer kürzeren Schutzdauer. Der Künstler starb nach den bekannten Angaben 1992. Zu diesem Zeitpunkt galt das heutige System der Schutzfrist. Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; nach § 69 UrhG beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tod eingetreten ist. Daraus folgt bei einem Todesjahr 1992 ein Schutz bis zum 31.12.2062. Erst ab dem 01.01.2063 wäre das Werk gemeinfrei, sofern keine Sonderfragen bestehen. Die Behauptung, die Stadt habe das Werk gekauft und deshalb lägen keine Urheberrechte vor, greift deshalb rechtlich zu kurz. Richtig wäre nur: Die Stadt kann Eigentümerin des Werkstücks sein. Daraus folgt aber weder das Urheberrecht noch automatisch das Recht, ein geschütztes Original ohne Abwägung zu vernichten.

De jure: Das Hallenbad Eickel ist bis bis zum 31.12.2062 vor dem Abriss geschützt.

Wer diesen Unterschied übersieht, baut nicht nur ein Hallenbad ab, sondern womöglich auch gleich die nächste Verzögerung ein. Die Stadtverwaltung verweist nach der Sitzungsunterlage darauf, dass der Abriss im Sommer vorbereitet werde und Bauelemente stückweise entfernt werden sollten; zugleich ist genau dort dokumentiert, dass Arndt die Prüfung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Positionen vor der Übergabe an den Bagger ansprach. Der rechtliche Maßstab ist durch § 44 UrhG zusätzlich abgesichert: Die Veräußerung des Originals räumt im Zweifel kein Nutzungsrecht ein, wobei das Ausstellungsrecht bei Werken der bildenden Kunst besonders geregelt ist. Für die öffentliche Debatte ist auch die Berichterstattung über den Streit um die Wandmosaike im Hallenbad Eickel relevant; die Wandmosaike im Hallenbad Eickel waren zuletzt Gegenstand lokaler Berichte

Zerstörung ist keine bloße Verwaltungshandlung

Noch gewichtiger wird die Frage bei der geplanten Vernichtung. § 14 UrhG schützt das Werk vor Entstellung oder anderer Beeinträchtigung, wenn berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers gefährdet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.02.2019 in den Entscheidungen I ZR 98/17 und I ZR 15/18 klargestellt, dass auch die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine solche andere Beeinträchtigung sein kann. Das bedeutet nicht, dass ein:e Eigentümer:in ein mit einem Gebäude verbundenes Kunstwerk niemals entfernen oder zerstören darf. Es bedeutet aber, dass die Sache nicht mit dem Satz erledigt ist, die Stadt habe das Werk bezahlt. Erforderlich ist eine konkrete Interessenabwägung. Auf der einen Seite stehen Eigentum, Bauplanung, Kosten, Verkehrssicherung, Sanierungs- oder Abrissgründe und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Schwimmbadangebot. Auf der anderen Seite stehen künstlerischer Rang, Originalität, Ortsbezug, Schöpfungshöhe, Erhaltungszustand, Reproduzierbarkeit, Dokumentationsmöglichkeiten, Ausbauchancen und die Interessen der Urheberrechtsinhaber:innen. Gerade bei Kunst am Bau ist diese Abwägung unbequem, weil sie das scheinbar Praktische ausbremst: Ein Neubau mag politisch beschlossen sein, die Schwimmversorgung mag dringend sein, Schulsport und Schwimmunterricht mögen erheblich betroffen sein. Das alles ersetzt aber keine urheberrechtliche Prüfung. Wenn die Mosaike geschützt sind und eine berechtigte Erbin oder Rechteinhaberin ihre Position nachweist, kann sie versuchen, den Abriss oder die Zerstörung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu stoppen. Ob ein solcher Antrag Erfolg hätte, hängt vom konkreten Werk, vom Nachweis der Rechtsinhaberschaft, von der technischen Sicherbarkeit und von den Interessen der Stadt ab. Sicher ist nur: Die Stadt sollte diese Prüfung nicht als Formsache behandeln. Nach einer fachlichen Schätzung aus dem Umfeld der Debatte könnten Sicherung oder Ausbau der Mosaike erhebliche Zusatzkosten verursachen; genannt werden rund 500.000 €. Ob diese Zahl belastbar ist, müsste durch ein verwertbares Gutachten bestätigt werden. Für die politische Bewertung genügt aber bereits der Risikohinweis: Wenn diese Kosten in einer Ratsvorlage, einem Variantenvergleich oder einer Abrissplanung nicht sauber berücksichtigt sind, kann aus einer vermeintlich abgeschlossenen Debatte ein Nachtrag mit Kosten- und Zeitfolge werden. Das betrifft nicht nur Kulturpolitik, sondern Haushaltsklarheit, Projektsteuerung und die Verlässlichkeit kommunaler Beschlusslagen. Arndts Frage war deshalb sachlich naheliegend. Sie zielte darauf, ob die Stadt eine Rechtsposition behauptet, die das Gesetz in dieser Form kaum trägt. Die zugespitzte Formel lautet: Hü oder Hott. Entweder bestehen noch urheberrechtliche Positionen, dann braucht die Stadt eine belastbare Prüfung, eine Rechteklärung und gegebenenfalls eine Vereinbarung mit den Rechteinhaber:innen. Oder die Stadt meint, alle Rechte seien erloschen oder nicht durchsetzbar, dann muss sie genau diese Annahme belegen können. Ein schlichtes „gekauft“ reicht dafür nicht. Wer kommunale Investitionen absichern will, sollte diesen Punkt nicht als Störung behandeln, sondern als Pflichtprogramm vor dem Bagger. Der BGH hat in seiner Pressemitteilung zu den Kunstinstallationen ausgeführt, dass die Vernichtung eines geschützten Werks eine andere Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt und eine umfassende Abwägung zwischen Urheber- und Eigentümerinteressen erfordert. Vertiefend kann hierzu auch Fachliteratur zu Urheberrecht und Kunst am Bau herangezogen werden. Weitere lokale Beiträge zum Streit um das Hallenbad Eickel erscheinen in der Rubrik Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN. Entscheidend bleibt: Wenn Edmund Schuitz 1992 verstorben ist, läuft die urheberrechtliche Schutzfrist nach heutiger Rechtslage grundsätzlich bis zum 31.12.2062. Die Stadt Herne kann Eigentümerin der Mosaike sein; zur Inhaberin des Urheberrechts wurde sie dadurch nicht. Eine rechtssichere Abrissentscheidung braucht daher mehr als eine politische Beschlusslage. Sie braucht eine saubere Rechtekette, eine belastbare Interessenabwägung und eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage, wer hier tatsächlich Hü sagt und wer Hott

Auch strafrechtlich kann der Vorgang relevant werden: Zu prüfen wäre insbesondere, ob eine bewusste Zerstörung der Mosaike trotz bekannter urheberrechtlicher Einwände den Anfangsverdacht einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Strafgesetzbuch (StGB) begründen könnte.

Strafrechtlich wäre ein Herausreißen der Mosaike ebenfalls nicht ohne Risiko. Eine Urheberrechtsverletzung ist zwar nicht automatisch eine Straftat; auch § 303 Strafgesetzbuch (StGB) über die Sachbeschädigung greift nicht ohne Weiteres, wenn die Stadt Eigentümerin des körperlichen Werkstücks ist. Anders liegt es aber bei § 304 StGB. Die Norm stellt die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen der Kunst unter Strafe, wenn sie öffentlich aufgestellt sind, in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder dem öffentlichen Nutzen beziehungsweise der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen. Gerade weil im Rat inzwischen ausdrücklich über Urheberrechte und urheberpersönlichkeitsrechtliche Positionen gesprochen wurde, wäre ein späteres Herausreißen nach dieser Kenntnislage nicht mehr als bloßes Versehen oder technischer Vollzug eines Abrissbeschlusses zu behandeln. Strafrechtlich in den Blick geraten könnten nicht „die Stadt“ als solche, sondern die konkret handelnden natürlichen Personen: diejenigen, die den Ausbau oder die Zerstörung anordnen, freigeben, beauftragen oder trotz erkannter Rechtsrisiken nicht stoppen. In Betracht kämen daher insbesondere verantwortliche Dezernent:innen, entscheidungsbefugte Verwaltungsmitarbeiter:innen, Projektverantwortliche und ausführende Unternehmen, soweit sie vorsätzlich oder zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln. Ratsmitglieder wären demgegenüber nur dann strafrechtlich greifbar, wenn sie nicht lediglich politisch abstimmen, sondern bewusst eine konkrete rechtswidrige Zerstörung veranlassen oder daran mitwirken. Genau deshalb ist die dokumentierte Kenntnislage bedeutsam: Norbert Arndt fragte in der Ratssitzung ausdrücklich nach Urheberrechten und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Positionen; Stadtrat Mergendorf erklärte daraufhin, dies sei geprüft worden, Urheberrechte lägen wegen Errichtung und Kauf durch die frühere Stadt Wanne-Eickel nicht vor. Sollte diese Rechtsauffassung falsch sein und gleichwohl vollzogen werden, läge das strafrechtliche Risiko nicht im politischen Streit, sondern im bewussten Ignorieren eines konkret benannten Schutzrechtsproblems.


Häufig gestellte Fragen

Worum geht es beim Streit um die Hallenbad-Eickel-Mosaike?

Beim Streit um die Hallenbad-Eickel-Mosaike geht es nach dem Artikel um die Frage, ob die Putzmosaike des Künstlers Edmund Schuitz beim geplanten Abriss des früheren Hallenbades Eickel zerstört werden dürfen. Im Rat der Stadt Herne wurde am 19.05.2026 gefragt, ob Urheberrechte und urheberpersönlichkeitsrechtliche Positionen geprüft wurden. Die Verwaltung verwies auf Kauf und Eigentum, was rechtlich nicht ohne Weiteres genügt.

Warum reicht der Kauf der Mosaike durch die Stadt Wanne-Eickel urheberrechtlich nicht aus?

Der Kauf der Mosaike reicht nach dem Artikel urheberrechtlich nicht aus, weil Eigentum am körperlichen Werkstück nicht automatisch das Urheberrecht umfasst. Nach § 29 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar. Auch § 44 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz stellt klar, dass beim Verkauf eines Originals im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Stadt kann Eigentümerin sein, ohne Urheberrechtsinhaberin zu sein.

Wie lange könnten die Hallenbad-Eickel-Mosaike urheberrechtlich geschützt sein?

Nach dem Artikel könnten die Hallenbad-Eickel-Mosaike grundsätzlich bis zum 31.12.2062 urheberrechtlich geschützt sein, wenn Edmund Schuitz tatsächlich 1992 verstorben ist. Nach § 64 Urheberrechtsgesetz erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; nach § 69 Urheberrechtsgesetz beginnt diese Frist mit Ablauf des Todesjahres. Gemeinfrei wäre das Werk danach grundsätzlich erst ab dem 01.01.2063.

Darf die Stadt Herne die Mosaike im Hallenbad Eickel trotz Urheberrecht zerstören?

Ob die Stadt Herne die Mosaike trotz Urheberrecht zerstören darf, hängt nach dem Artikel von einer konkreten Interessenabwägung ab. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch die Vernichtung eines geschützten Werkes eine Beeinträchtigung nach § 14 Urheberrechtsgesetz sein kann. Zu prüfen wären Eigentumsinteressen, Bauplanung, Kosten und öffentliche Interessen einerseits sowie künstlerischer Rang, Ortsbezug, Sicherungsmöglichkeiten und Interessen der Rechteinhaber:innen andererseits.

Kann die Zerstörung der Hallenbad-Eickel-Mosaike strafrechtlich relevant werden?

Die Zerstörung der Hallenbad-Eickel-Mosaike könnte nach dem Artikel strafrechtlich relevant werden, wenn trotz bekannter urheberrechtlicher Einwände bewusst gehandelt würde. Zu prüfen wäre insbesondere § 304 Strafgesetzbuch zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung an Gegenständen der Kunst. Strafrechtlich kämen nicht die Stadt als solche, sondern natürliche Personen in Betracht, etwa Verantwortliche, die eine rechtswidrige Zerstörung anordnen, freigeben oder bewusst nicht stoppen.

Tags: Abriss HallenbadBSW HerneBundesgerichtshofEdmund SchuitzHallenbad EickelHerneIngeborg Müller-SchuitzKunst Am BauMosaike-UrheberrechtNorbert ArndtPolitikPutzmosaikeSchutzfrist 2062Schwimmbad HerneSN SONNTAGSNACHRICHTENSONNTAGSNACHRICHTENStadt Wanne-EickelStadtrat HerneUrheberpersönlichkeitsrechtUrheberrechtsgesetzWanne-Eickel
Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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