Hamm/Herne. [sn] Der Streit um das Hallenbad Eickel hat eine neue Schärfe erreicht: Stadtkämmerer Marc Alexander Ulrich hat in der Ratssitzung am 19.05.2026 angekündigt, die Strafbarkeit von Aussagen der Bürgerinitiative „Für das Hallenbad Eickel“ prüfen zu wollen. Im Zentrum steht eine Presseinformation der Initiative vom 06.05.2026, in der die Berechnungsgrundlage für den Ratsbeschluss zum Abriss des Hallenbades Eickel vom 01.07.2025 als fehlerhaft bezeichnet wird. Die Bürgerinitiative schreibt darin, in der 30-Jahresberechnung der Firma PROVA klaffe ein Fehler von über 10 Millionen €, nach ihrer Überprüfung sei die Sanierung ohne Förderungen über 2,5 Millionen € günstiger als ein Neubau. Der rechtlich heikle Satz folgt unmittelbar danach: Die BI vermute eine bewusste Manipulation der Berechnung. Genau diese Formulierung griff Ulrich auf. Nach vorliegender Mitschrift sagte er, einer Verwaltung oder auch Dienstleister:innen Manipulation vorzuwerfen, sei ein schwerer Vorwurf. Wörtlich kündigte er an:
„Da sage ich Ihnen ganz ehrlich, ich behalte mir vor, die Strafbarkeit dieser Aussagen zu prüfen.“
Die Stadtverwaltung weist den Manipulationsvorwurf zurück. Ulrich erklärte, die Bürgereingabe beziehe sich nicht auf die Berechnungsgrundlage aus dem Entwicklungskonzept von Juni 2025; die dort herangezogenen Werte fänden sich in dieser Form nicht im Entwicklungskonzept und seien nicht Grundlage der Beschlussvorlage gewesen. Mit anderen Worten: Die Bürgerinitiative rüge nach Darstellung der Stadt nicht das, was der Rat beraten und beschlossen habe. Zugleich verwies Ulrich darauf, dass das Architekturbüro KTP und die Firma PROVA um Prüfung gebeten worden seien. Die angesetzten Entwicklungsraten von 5 % bei der Sanierung und 3 % bei der Neubauvariante seien nach Rücksprache mit Architekt:innen und Fachplaner:innen aus dem Bäderwesen sachgerecht, nachvollziehbar und sogar konservativ gewählt. Auch angesetzte Ersatzinvestitionen und Abschreibungszeiträume seien nach Darstellung der Stadt im Sinne der Vergleichbarkeit bewertet worden. Der Konflikt liegt damit nicht mehr nur im politischen Raum, sondern an der Grenze zwischen öffentlicher Kritik, Verdachtsäußerung und strafrechtlich relevanter Tatsachenbehauptung. Die Bürgerinitiative hatte in ihrer Presseinformation nicht nur politische Forderungen erhoben, sondern konkrete Rechenpositionen angegriffen: unterschiedliche Zinssätze, scheinbar händische Zuschläge, fehlende Linearität der Berechnung und einen nur bei der Sanierungsvariante angesetzten Nachsanierungsbetrag. Sie forderte, der Ratsbeschluss müsse zurückgenommen und die Sanierung eingeleitet werden. Zugleich warf sie Politik und Verwaltung vor, Gespräche nicht fair und offen geführt zu haben. Für die Stadt ist das offenkundig mehr als harte Kritik. Für die Öffentlichkeit ist entscheidend, ob die beanstandeten Zahlen tatsächlich die beschlussrelevanten Ratsunterlagen betrafen oder ob die Initiative aus anderen Tabellen eine Schlussfolgerung zog, die den Ratsbeschluss so nicht tragen konnte. Die lokale Presseberichterstattung hatte den Streit um den Manipulationsvorwurf bereits aufgegriffen; die nun im Rat ausgesprochene strafrechtliche Andeutung macht daraus ein Verfahren mit offenem Ausgang, falls die Stadt den Schritt tatsächlich geht.
Zwischen politischer Kritik und Strafrecht
Strafrechtlich wäre der Fall enger zu prüfen, als es die politische Rhetorik vermuten lässt. In Betracht kämen vor allem üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) und Verleumdung nach § 187 StGB. Üble Nachrede setzt voraus, dass in Beziehung auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Verleumdung geht darüber hinaus: Dort müsste nachgewiesen werden, dass eine unwahre Tatsache wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet wurde. Der Unterschied ist praktisch entscheidend. Es reicht nicht, dass die Stadt Herne die Berechnung der Bürgerinitiative für falsch hält. Für eine strafrechtlich tragfähige Bewertung müsste geklärt werden, welche Berechnungsgrundlagen dem Ratsbeschluss tatsächlich zugrunde lagen, welche Zahlen die Bürgerinitiative heranzog, ob die gerügten Rechenfehler erweislich wahr, nicht erweislich wahr oder objektiv unwahr waren und ob die Verantwortlichen der Bürgerinitiative gegebenenfalls wussten, dass ihre Darstellung nicht trug. Genau hier liegt der juristische neuralgische Punkt. Wenn die Bürgerinitiative sich schlicht auf falsche Tabellen, veraltete Fassungen oder missverstandene Rechenansätze stützte, kann das politisch schwach, fachlich falsch und presserechtlich riskant sein. Für eine Verleumdung genügt es aber nicht. Strafrechtlich schwerer wiegt erst der Nachweis, dass Verantwortliche trotz besserer Kenntnis den Eindruck verbreiteten, Verwaltung oder Dienstleister:innen hätten bewusst manipuliert.
Die Staatsanwaltschaft dürfte sich im Ermittlungsfall nicht mit der Aussage eines Dezernenten begnügen.
Nach § 160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hat sie belastende und entlastende Umstände zu ermitteln. Sie müsste also gerade nicht nur die Darstellung der Stadt übernehmen, sondern die Gegenrechnung, die Ratsunterlagen, die PROVA-Berechnung, etwaige Stellungnahmen von KTP, den Bürgerantrag vom 25.04.2026 und die öffentlich verfügbaren Sitzungsunterlagen vergleichen. Für die Stadt hätte eine Strafanzeige deshalb eine Nebenwirkung, die politisch unbequem werden könnte: Dritte würden gezwungen, in die Akten, Tabellenstände und Beschlussgrundlagen zu schauen. Ulrichs Aussage ist deshalb mehr als ein Satz zur Rhetorik. Sie ist ein möglicher Auslöser für eine externe Prüfung, die nicht mehr allein im Rathaus kontrolliert würde. Dass Stadtdirektor Dr. Frank Burbulla, der nach Angaben aus dem kommunalen Umfeld dem Fachbereich 23 – Recht vorsteht und für rechtliche Fragen zuständig sein soll, in der Ratssitzung nach dieser Darstellung zurückhaltend blieb, ändert daran zunächst nichts. Eine Strafanzeige kann jede Person erstatten; ein Strafantrag im Namen der Stadt wäre dagegen eine Frage der Vertretungs- und Zuständigkeitsordnung. Für die politische Bewertung ist der Unterschied erheblich: Ulrich durfte eine Prüfung ankündigen. Ob die Stadt Herne eine solche Prüfung auch tatsächlich mit einer Strafanzeige oder einem Strafantrag unterlegt, ist eine andere Frage. Wer den Weg in das Strafrecht eröffnet, gibt die Deutungshoheit teilweise ab. Dann entscheidet nicht mehr allein die Verwaltung, ob die Ratsunterlagen „richtig“ waren, sondern die Strafverfolgungsbehörde muss prüfen, ob die behauptete Tatsachengrundlage der Bürgerinitiative trägt. Das kann für die Stadt ein Befreiungsschlag sein, wenn die Unterlagen eindeutig sind. Es kann aber auch zur unangenehmen Offenlegung führen, wenn Fassungen, Tabellenstände, Annahmen oder Beratungsgrundlagen nicht so klar ineinandergreifen, wie es die Verwaltung im Rat darstellte. Wer über kommunale Entscheidungsprozesse, Ratsvorlagen und Bürgerbeteiligung schreibt, landet deshalb nicht zufällig im Bereich Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN; der Streit berührt nicht nur ein Bad, sondern das Vertrauen in die Nachvollziehbarkeit öffentlicher Entscheidungen. Die Stadt Herne steht hier vor der Wahl, den Manipulationsvorwurf politisch zurückzuweisen oder ihn strafrechtlich so ernst zu nehmen, dass eine unabhängige Aktenprüfung unausweichlich wird.
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Die eigentliche Frage: Anzeige und Abrisspause?
Der Fall läuft deshalb auf eine einfache, aber für die Stadt Herne heikle Frage hinaus: Traut sich die Verwaltung, aus Ulrichs Prüfvorbehalt ein echtes strafrechtliches Verfahren zu machen?
- Wenn ja, müsste sie damit leben, dass gerade die von der Bürgerinitiative angegriffenen Zahlen, Tabellenfassungen und Ratsunterlagen zum Gegenstand einer unabhängigen Überprüfung werden.
- Wenn nein, bleibt der Satz im Rat eine politische Drohung, die zwar die Bürgerinitiative disziplinieren mag, den Vorwurf aber nicht abschließend klärt.
Für den Rat stellt sich dann eine zweite Frage. Wenn die Stadt selbst den Manipulationsvorwurf als möglicherweise strafbar und schwerwiegend einstuft, kann sie zugleich so tun, als sei die zugrunde liegende Akten- und Berechnungsfrage für den Fortgang des Abrisses ohne Bedeutung? Politisch konsequent wäre zumindest eine Befassung des Rates mit der Frage, ob Abrissvorbereitung und weitere Umsetzung ruhen sollten, bis geklärt ist, ob die beanstandeten Zahlen tatsächlich falsch zugeordnet wurden oder ob die Bürgerinitiative einen nachvollziehbaren Angriffspunkt hatte. Rechtlich folgt aus einer Strafanzeige nicht automatisch ein Baustopp. Eine Strafanzeige hätte keine aufschiebende Wirkung, ebenso wenig wie Ulrich nach vorliegender Mitschrift für die noch laufende Petition beim Landtag eine solche Wirkung sah. Politisch ist die Lage anders. Wenn die Stadt den Vorwurf der bewussten Manipulation ernst genug nimmt, um Strafbarkeit prüfen zu lassen, dann nimmt sie zwangsläufig auch den Kern der Auseinandersetzung ernst: die Frage, ob der Rat am 01.07.2025 auf belastbarer Grundlage entschied. Genau diese Frage kann nicht durch Empörung beantwortet werden. Sie verlangt Unterlagen, Rechenwege und eine saubere Trennung zwischen Tatsachen, Bewertungen und Verdacht. Stadtrat Mergendorf hatte in derselben Sitzung vor allem über erhaltenswerte Elemente des Hallenbades gesprochen, darunter den Neon-Schriftzug, eine Empfangsloge, Badekabinen und die Frage der Putzmosaike. Ulrichs Beitrag führte dagegen mitten in den Konflikt um die Entscheidungsgrundlage. Die Stadt sagt: Es wurden keine manipulierten Unterlagen vorgelegt, die gerügten Differenzen seien nicht Teil der Beratung gewesen, der Vorwurf entbehre jeder Grundlage. Die Bürgerinitiative sagt: Die Berechnung sei fehlerhaft, die Sanierung günstiger, der Ratsbeschluss müsse zurückgenommen werden. Zwischen diesen beiden Positionen liegt nicht nur ein Streit über ein Schwimmbad. Es geht um die Frage, wie belastbar Zahlen in kommunalen Großentscheidungen sein müssen und wie weit Bürger:innen gehen dürfen, wenn sie diese Zahlen öffentlich angreifen. Für eine Strafbarkeit reicht am Ende nicht, dass die Verwaltung beleidigt ist. Sie müsste belegen, dass eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr oder unwahr war; für eine Verleumdung müsste zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Verantwortlichen der Presseinformation die Unwahrheit kannten. Die entscheidende Wahrheit liegt deshalb nicht in der lautesten Formulierung, sondern in den Akten. Sollte die Stadt Herne Strafanzeige stellen, wird genau dort gesucht werden müssen. Sollte sie es nicht tun, bleibt die Frage stehen, ob der angekündigte juristische Schritt nur rhetorische Abschreckung war.
Beides hat Folgen: für die Bürgerinitiative, für die Verwaltung und für den Rat, der entscheiden muss, ob er den Abriss weiterlaufen lässt, während der schwerste Vorwurf der Debatte ungeklärt im Raum steht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es beim Streit um die Hallenbad-Eickel-Unterlagen?
Beim Streit um die Hallenbad-Eickel-Unterlagen geht es nach dem Artikel um die Frage, ob die Berechnungsgrundlage für den Ratsbeschluss zum Abriss des Hallenbades Eickel vom 01.07.2025 fehlerhaft war. Die Bürgerinitiative „Für das Hallenbad Eickel“ kritisiert eine 30-Jahresberechnung der Firma PROVA und vermutet eine bewusste Manipulation. Die Stadt Herne weist diesen Vorwurf zurück.
Warum will Stadtkämmerer Marc Alexander Ulrich die Strafbarkeit prüfen lassen?
Stadtkämmerer Marc Alexander Ulrich will nach dem Artikel die Strafbarkeit prüfen lassen, weil die Bürgerinitiative in einer Presseinformation vom 06.05.2026 eine bewusste Manipulation der Berechnung vermutet hat. Ulrich bewertete den Vorwurf gegen Verwaltung oder Dienstleister:innen als schwerwiegend. Offen ist, ob aus dieser Ankündigung tatsächlich eine Strafanzeige oder ein Strafantrag folgt.
Welche Straftatbestände könnten beim Manipulationsvorwurf zum Hallenbad Eickel eine Rolle spielen?
Beim Manipulationsvorwurf zum Hallenbad Eickel könnten nach dem Artikel vor allem üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch und Verleumdung nach § 187 Strafgesetzbuch eine Rolle spielen. Entscheidend wäre, ob eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde, ob sie erweislich wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr ist und ob Verantwortliche der Bürgerinitiative gegebenenfalls wider besseres Wissen gehandelt haben.
Was müsste bei einer Strafanzeige zum Hallenbad Eickel geprüft werden?
Bei einer Strafanzeige müsste nach dem Artikel geprüft werden, welche Berechnungsgrundlagen dem Ratsbeschluss tatsächlich zugrunde lagen, welche Tabellen die Bürgerinitiative heranzog und ob die gerügten Rechenfehler die beschlussrelevanten Unterlagen betrafen. Außerdem wären PROVA-Berechnung, KTP-Stellungnahmen, Bürgerantrag, Ratsvorlagen und Sitzungsunterlagen miteinander zu vergleichen. Die Strafverfolgungsbehörde müsste belastende und entlastende Umstände ermitteln.
Müsste der Abriss des Hallenbades Eickel wegen der Strafbarkeitsprüfung pausieren?
Eine Strafbarkeitsprüfung oder Strafanzeige hätte nach dem Artikel nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung für den Abriss des Hallenbades Eickel. Politisch stellt sich aber die Frage, ob Abrissvorbereitungen ruhen sollten, solange der schwerwiegende Manipulationsvorwurf und die zugrunde liegenden Berechnungsfragen ungeklärt sind. Rechtlich und politisch sind daher Strafverfahren, Ratsbefassung und Abrissentscheidung strikt zu unterscheiden.























