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Neue Prüffristen für Flucht- und Rettungspläne

Neue Prüffristen für Flucht- und Rettungspläne betreffen Betriebe, Schulen, Verwaltungen und Betreiber:innen komplexer Arbeitsstätten

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
02.05.2026
Lesezeit: 9 Minuten.
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Sicherheitsbereich in einem Club mit Warteschlange, Security-Mitarbeiter und einem grün gerahmten Flucht- und Rettungsplan an einer rot beleuchteten Wand.

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Altmark/Gladbeck/Herne. [sn] Neue Prüffristen für Flucht- und Rettungspläne rücken nach der im März 2026 veröffentlichten aktualisierten Fassung der

DGUV Information 205-040 „Prüffristen im Brandschutz“

stärker in den Blick von Arbeitgeber:innen, Betreiber:innen und Sicherheitsverantwortlichen. Der eigentliche Befund ist dabei nüchterner, aber praxisrelevanter als manche Überschrift vermuten lässt: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat nicht einfach eine neue pauschale Frist für jeden Flucht- und Rettungsplan erfunden, sondern die Systematik der wiederkehrenden Prüfungen im Brandschutz aktualisiert und die dazugehörigen Begleitdokumente als laufend gepflegte digitale Arbeitsgrundlage fortgeführt. Für Flucht- und Rettungspläne bedeutet das: Wer bisher nur alte Pläne im Eingangsbereich hängen hatte, sollte spätestens jetzt prüfen, ob Grundrisse, Fluchtwege, Standorte von Feuerlöscheinrichtungen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Sammelstellen, Sicherheitszeichen und Verhaltensanweisungen noch stimmen. Die aktualisierte DGUV Information verweist darauf, dass wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, anerkannten Regeln der Technik, Herstellervorgaben und Vorgaben von Sachversicherern gefordert werden. Haufe berichtete am 29.04.2026 über die Aktualisierung der DGUV Information 205-040 und ordnete ein, dass insbesondere die Begleitdokumente zu Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Löschanlagen sowie Rauch- und Feuerschutzabschlüssen erweitert beziehungsweise angepasst wurden; der Fokus der Publikation liege weiterhin auch auf der korrekten Umsetzung der Brandschutzordnung sowie der Flucht- und Rettungspläne, wie das Fachportal Haufe Arbeitsschutz zur DGUV Information 205-040 darstellt. Für Unternehmen in der Altmark, in Gladbeck, in Herne und bundesweit folgt daraus kein Anlass zur Panik, wohl aber zur Aktenprüfung. Maßgeblich bleibt zunächst die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV). Nach § 4 Abs. 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern; der Plan ist an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 konkretisiert diese Pflicht. Sie verlangt Flucht- und Rettungspläne insbesondere dort, wo die Fluchtwegführung unübersichtlich ist, viele ortsunkundige Personen anwesend sind, erhöhte Gefährdungen bestehen oder Gefährdungen aus benachbarten Arbeitsstätten möglich sind. Dass ein solcher Plan nicht bloß Dekoration im Bilderrahmen ist, erklärt schon der Begriff: Ein Flucht- und Rettungsplan zeigt die Fluchtwege sowie Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Einrichtungen zur Selbsthilfe im Brandfall; eine allgemeine Einführung bietet der Wikipedia-Artikel zum Flucht- und Rettungsplan. Entscheidend ist aber nicht die bloße Existenz des Plans. Entscheidend ist, ob er aktuell, gut lesbar, lagerichtig, verständlich und mit der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes vereinbar ist.

Was sich durch die DGUV Information 205-040 praktisch ändert

Die aktualisierte DGUV Information 205-040 ordnet die wiederkehrenden Prüffristen im Brandschutz nicht als isolierte Tabelle für den Aushang an der Wand, sondern als Querschnittsmaterie. Das ist für die Praxis wichtig, weil Flucht- und Rettungspläne an der Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz, Bauordnungsrecht, Brandschutzorganisation und betrieblicher Unterweisung liegen. Die DGUV beschreibt, dass die Suche nach Prüfumfang, Anforderungen an die prüfende Person und Prüffristen häufig zeitintensiv ist, weil sich die Anforderungen aus unterschiedlichen Regelwerken ergeben. Genau hier soll die Information helfen. Sie benennt Rechtsgebiete wie Bauordnungsrecht, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrgutrecht, DGUV Vorschriften- und Regelwerk, Herstellervorgaben, Normen und Vorgaben von Sachversicherern. Auf der Publikationsseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur DGUV Information 205-040 wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass externe Begleitdokumente regelmäßig und unabhängig vom Ausgabestand der Schrift gepflegt werden. Für Einrichtungen zur Flucht und Rettung ist dort weiterhin ein eigenes Begleitdokument abrufbar. Zugleich macht die DGUV klar, dass die Tabellen selbst keine eigenständigen gesetzlichen Festlegungen ersetzen. Maßgeblich bleiben die Quellen, auf die sich die Tabellen beziehen. Für Flucht- und Rettungspläne heißt das: Die Prüfung darf nicht mechanisch auf eine frei behauptete Jahreszahl reduziert werden. Sie muss vielmehr fragen, ob der Plan noch zur realen Arbeitsstätte passt. Wurden Wände versetzt, Türen verschlossen, Nutzungseinheiten verändert, Sammelstellen verlegt, Feuerlöscher umgesetzt, Brandmelder ergänzt, Erste-Hilfe-Räume verlegt, Sicherheitszeichen ausgetauscht oder Verkehrswege dauerhaft zugestellt, ist der Plan nicht mehr belastbar. Dann ist eine Aktualisierung sofort erforderlich, nicht erst beim nächsten Kalendereintrag. Die ASR A2.3 verlangt, dass Flucht- und Rettungspläne aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben sowie Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet sind. Sie müssen an geeigneten Stellen hängen, etwa in Eingangsbereichen, vor Aufzügen, vor Zugängen zu Treppen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Außerdem müssen sie bezogen auf den Standort der betrachtenden Person lagerichtig angebracht werden. Wer also einen Plan ausdruckt, irgendwo hinhängt und sich anschließend auf „Brandschutz vorhanden“ zurückzieht, betreibt eher Wandgestaltung als Gefahrenabwehr. Für die technische und organisatorische Umsetzung helfen einschlägige Fachunterlagen, etwa ein Fachbuch zum Thema Flucht- und Rettungsplan und Brandschutz, wobei solche Hilfsmittel die Prüfung der konkreten Arbeitsstätte durch fachkundige Personen nicht ersetzen. Für Betriebe ist besonders relevant, dass Flucht- und Rettungspläne in die jährliche Unterweisung einzubeziehen sind, wenn sie nach ASR A2.3 erforderlich sind. Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden. Evakuierungsübungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen; in der Praxis nennt die ASR A2.3 für Evakuierungsübungen einen bewährten Wiederholungsrahmen von zwei bis fünf Jahren, wobei Art, Häufigkeit und Umfang nach Gefährdungsbeurteilung, Nutzung, weiteren Rechtsvorschriften und betrieblichen Besonderheiten festzulegen sind. Das ist gerade für Schulen, Versammlungsstätten, Verwaltungsgebäude, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Verkaufsstätten, Hotels, Baustellen und Betriebe mit Publikumsverkehr von Bedeutung.

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Warum alte Pläne zum Haftungsproblem werden können

Wer neue Prüffristen für Flucht- und Rettungspläne ernst nimmt, muss deshalb nicht nur auf das Datum unten rechts im Plan schauen. Ein Plan kann formal jung und sachlich falsch sein; umgekehrt kann ein älterer Plan im Einzelfall noch stimmen, wenn Gebäude, Nutzung, Kennzeichnung und Brandschutzeinrichtungen unverändert geblieben sind. Rechtlich sicherer ist jedoch eine dokumentierte Regelprüfung, ergänzt um anlassbezogene Aktualisierungen. In der Praxis sollte mindestens festgehalten werden, wer geprüft hat, wann geprüft wurde, welche Unterlagen zugrunde lagen, ob eine Ortsbegehung stattgefunden hat, welche Änderungen festgestellt wurden und welche Maßnahmen daraus folgten. Bei komplexen Gebäuden genügt es nicht, einen Grundriss aus der Bauakte zu übernehmen. Der Plan muss den tatsächlich nutzbaren Fluchtweg zeigen, nicht den Fluchtweg, der irgendwann einmal im Genehmigungsplan hübsch aussah. Das gilt besonders bei Umnutzungen, Interimsbauten, Containeranlagen, Veranstaltungsflächen, Schulen mit wechselnden Raumkonzepten, Bürogebäuden mit Großraumbereichen, Kliniken mit gesicherten Bereichen, Pflegeeinrichtungen mit mobilitätseingeschränkten Bewohner:innen und Baustellen, bei denen sich Wegeführungen fortlaufend ändern. Die Arbeitsstättenregel verlangt für Baustellen bei unübersichtlicher oder sich wesentlich ändernder Fluchtwegführung ebenfalls eine frühzeitige Kennzeichnung und gegebenenfalls einen Flucht- und Rettungsplan. Für Verantwortliche ergibt sich daraus eine einfache, aber unbequeme Kontrollfrage: Würde eine ortsunkundige Person den Plan im Gefahrenfall verstehen und den dargestellten Weg tatsächlich vorfinden? Wenn die Antwort nicht eindeutig „ja“ lautet, besteht Handlungsbedarf. Unternehmen sollten die Aktualisierung der DGUV Information 205-040 daher zum Anlass nehmen, ihre Brandschutzdokumentation vollständig durchzugehen: Brandschutzordnung Teil A, Flucht- und Rettungspläne, Unterweisungsnachweise, Evakuierungsübungen, Prüfberichte, Mängelprotokolle und Änderungsdokumentation gehören zusammen. Wer die Pläne aktualisiert, sollte zugleich prüfen, ob die Beschilderung nach ASR A1.3, die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen, Erste-Hilfe-Mittel und Sammelstellen sowie die Alarmierungsabläufe übereinstimmen. Für lokale Betriebe, Verwaltungen, Schulen und Veranstaltungsstätten bleibt das Thema damit ein klassischer Fall vorsorgender Organisationspflicht. Weitere lokale Einordnungen zu Sicherheit, Verwaltung und Arbeitsschutz veröffentlicht die Redaktion in der Rubrik Wirtschaft der SN SONNTAGSNACHRICHTEN. Die neue Aufmerksamkeit für Prüffristen ist deshalb weniger Bürokratie als Realitätsabgleich. Im Brandfall interessiert niemanden, ob ein Plan einmal normgerecht gezeichnet wurde. Dann zählt, ob Beschäftigte, Besucher:innen, Schüler:innen, Patient:innen oder Kund:innen den sicheren Weg finden. Genau dafür sind Flucht- und Rettungspläne da!

Ein Hinweis in eigener Sache: Die SN SONNTAGSNACHRICHTEN gehören zur stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe, deren Alleineigentümer Stefan Budde-Siegel VDI ist. Wir legen Wert auf die Feststellung, dass unsere Redaktion von diesen Eigentumsverhältnissen unbeeinflusst und in ihrer journalistischen Arbeit vollständig unabhängig ist.


Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei den neuen Prüffristen für Flucht- und Rettungspläne?

Bei den neuen Prüffristen für Flucht- und Rettungspläne geht es nach dem Artikel um die aktualisierte DGUV Information 205-040 „Prüffristen im Brandschutz“. Sie macht deutlich, dass Flucht- und Rettungspläne regelmäßig geprüft und bei Änderungen sofort aktualisiert werden müssen. Entscheidend ist nicht nur ein Datum auf dem Plan, sondern ob Grundrisse, Fluchtwege, Sammelstellen, Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitszeichen noch zur tatsächlichen Arbeitsstätte passen.

Wann müssen Arbeitgeber:innen Flucht- und Rettungspläne erstellen?

Arbeitgeber:innen müssen nach § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Nach dem Artikel betrifft das insbesondere unübersichtliche Fluchtwegführungen, viele ortsunkundige Personen, erhöhte Gefährdungen oder mögliche Gefährdungen aus benachbarten Arbeitsstätten. Der Plan muss an geeigneten Stellen ausgehängt oder ausgelegt werden.

Wie oft müssen Flucht- und Rettungspläne geprüft werden?

Der Artikel betont, dass die Prüfung von Flucht- und Rettungsplänen nicht mechanisch auf eine einzelne pauschale Jahresfrist reduziert werden darf. Maßgeblich ist, ob der Plan noch aktuell, übersichtlich, lagerichtig und mit der tatsächlichen Nutzung vereinbar ist. Nach Umbauten, geänderten Raumkonzepten, verlegten Sammelstellen, umgesetzten Feuerlöschern oder geänderten Fluchtwegen ist eine Aktualisierung sofort erforderlich.

Warum können veraltete Flucht- und Rettungspläne zum Haftungsproblem werden?

Veraltete Flucht- und Rettungspläne können nach dem Artikel zum Haftungsproblem werden, weil sie im Gefahrenfall falsche Wege, alte Standorte von Feuerlöscheinrichtungen oder nicht mehr vorhandene Sammelstellen zeigen können. Verantwortliche sollten dokumentieren, wer wann geprüft hat, welche Unterlagen zugrunde lagen, ob eine Begehung stattgefunden hat und welche Änderungen festgestellt wurden. Ohne nachvollziehbare Prüfung entsteht ein Organisationsrisiko.

Was sollten Betriebe, Schulen und Verwaltungen jetzt bei Flucht- und Rettungsplänen prüfen?

Betriebe, Schulen und Verwaltungen sollten nach dem Artikel prüfen, ob Fluchtwege, Türen, Beschilderung, Sammelstellen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Alarmierungsabläufe und Brandschutzordnung noch zusammenpassen. Wichtig ist außerdem, ob die Pläne lagerichtig angebracht, gut lesbar und für ortsunkundige Personen verständlich sind. Die Aktualisierung der DGUV Information 205-040 sollte Anlass für eine vollständige Überprüfung der Brandschutzdokumentation sein.

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Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel

Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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