Herne. [sn] Die Nachlese zur Ratssitzung vom 24.03.2026 zur geplanten zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) an der Südstraße 48 wirft erhebliche Fragen zur verwaltungsinternen Sachverhaltsaufklärung und zur rechtlichen Bewertung des Vorhabens auf. Stadtbaurat Thabe und Oberbürgermeister Dr. Dudda stellten das hochemotionale Thema in der Sitzung im Kern als gebundenes Verwaltungshandeln dar. Stadtbaurat Thabe führte dazu wörtlich aus:
„Wir […] beurteilen das, was uns vorgelegt wird“
Gerade diese Reduktion auf eine im Wesentlichen prüfende Rolle begegnet jedoch verwaltungsrechtlichen Bedenken. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Soweit in der Sitzung eingeräumt wurde, dass wesentliche Abwägungen und Prüfungen im Vorgang der Bauvoranfrage nicht durch schriftliche Unterlagen belegt werden konnten, spricht dies jedenfalls für Defizite bei Dokumentation und Aktenführung. Besonders auffällig ist zudem der Umstand, dass eine Kapazitätsanalyse nach den vorliegenden Angaben erst fünf Monate nach Eingang der Bauvoranfrage erstellt wurde, nachdem die Bezirksregierung Arnsberg diese am 07.10.2025 angemahnt hatte. Das wirft Fragen nach Zeitpunkt, methodischem Ansatz und inhaltlicher Offenheit dieser Prüfung auf.
Auch die Rolle der Bezirksregierung Arnsberg verdient eine besonders sorgfältige rechtliche Prüfung. Wenn eine Behörde zugleich genehmigungsrechtlich eingebunden ist und daneben als künftige Mieterin der Immobilie in Betracht kommt, stellt sich jedenfalls die Frage, ob mögliche Interessenkonflikte hinreichend ausgeschlossen und transparent behandelt worden sind. Ob daraus rechtlich tragfähig die Besorgnis der Befangenheit nach § 20 VwVfG folgt, wäre anhand der konkreten Zuständigkeiten und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zu prüfen. Ein neutrales Verfahren setzt jedenfalls voraus, dass sachfremde Erwägungen zuverlässig ausgeschlossen bleiben.
Die Anforderungen an Neutralität, Transparenz und nachvollziehbare Aktenführung sind in einem Verfahren dieser Tragweite besonders hoch.
Die Weigerung der Stadtverwaltung, im Rahmen der Presseanfrage der SN SONNTAGSNACHRICHTEN vom 23.03.2026 konkrete Belegunterlagen zur Anrechnungslogik der ZUE-Plätze auf die kommunale Quote nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Nordrhein-Westfalen vorzulegen, verstärkt den Eindruck, dass zentrale Annahmen gegenüber der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend belegt wurden. Auf die Frage, wer der Stadt die Anrechnungslogik mitgeteilt habe, antwortete das Pressebüro mit „Niemand“. Auch das wirft weitere Fragen dazu auf, auf welcher tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage die angekündigten Entlastungseffekte für Schulen und Kindertagesstätten beruhen sollen.
Die Wahl des Sonderinstruments nach § 246 BauGB
Besonders umstritten ist der Umstand, dass die Stadtverwaltung auf § 246 Abs. 14 Baugesetzbuch (BauGB) abstellt, obwohl das Baugesetzbuch mit § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch eine reguläre Möglichkeit zur Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans vorsieht. Im Kern stellt sich damit die Frage, ob die Voraussetzungen des gewählten Sonderinstruments im konkreten Fall tatsächlich vorliegen und ob andere planungsrechtliche Wege tragfähig geprüft worden sind. Da eine Befreiung nach § 31 BauGB voraussetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, liegt es nahe, dass die Verwaltung die planerische Eingriffsintensität des Vorhabens als erheblich bewertet. Gerade deshalb wäre eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich gewesen. Kritisch bleibt zudem, dass eine planerische Lösung unter Beteiligung der Bürger:innen ersichtlich nicht im Vordergrund stand.
Einstufung der ZUE als „wohnungsähnliche Einrichtung“
Ein zentraler Streitpunkt der rechtlichen Bewertung ist die Einordnung der ZUE als „wohnähnliche Anlage“ durch die Stadtverwaltung. Diese Einordnung ist rechtlich folgenreich, weil an ihr wesentliche Fragen der Gebietsverträglichkeit, des Immissionsschutzes und der Rücksichtnahme hängen. Bei einer Einrichtung für bis zu 1.000 Personen mit zentraler Essensausgabe, Sicherheitsdienst, Hausordnung und administrativer Leitung erscheint die Annahme jedenfalls prüfbedürftig, dass der Charakter individuellen Wohnens noch im Vordergrund steht. Ebenso vertretbar erscheint die gegenteilige Einordnung als Anlage für soziale Zwecke oder als besondere Form kollektiver Unterbringung. Während „Wohnen“ typischerweise durch Eigengestaltung und private Lebensführung geprägt ist, weist eine ZUE einen deutlich institutionellen Betriebscharakter auf. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die mit der Nutzung verbundenen Konflikte im Genehmigungsverfahren hinreichend erfasst worden sind.
Lärmschutz und Gebietsverträglichkeit
Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz bestehen offene Punkte. Nach den vorliegenden Darstellungen wurde die ZUE lärmschutzrechtlich im Wesentlichen wie eine schutzbedürftige Wohnnutzung behandelt. Dabei spricht vieles dafür, dass eine Einrichtung dieser Größenordnung nicht nur Lärm empfängt, sondern durch Gruppenbewegungen im Außenbereich, zahlreiche tägliche An- und Abreisen sowie den Betrieb gemeinschaftlicher Einrichtungen selbst erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung entfalten kann. Die ZUE wäre damit nicht nur Empfängerin von Lärm aus dem Industriegebiet, sondern möglicherweise auch selbst ein relevanter Faktor für die vorhandene Nachbarschaft. Soweit die vorhandene Wohnbebauung an der Südstraße bei der Betrachtung kumulativer Lärmeffekte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollte, könnte darin ein erheblicher Ermittlungs- oder Bewertungsmangel liegen.
Sicherheitsfragen und ordnungsrechtliche Verantwortung
Ein weiteres Konfliktfeld betrifft die Sicherheitslage im Umfeld einer Einrichtung dieser Größenordnung. Auf kritische Nachfragen zur Sicherheit an der Südstraße 48 verweist die Verwaltung nach den vorliegenden Berichten darauf, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung primär Aufgabe der Polizei sowie des vom Land beauftragten Betreibers sei. Eine solche Zuständigkeitsbeschreibung ist rechtlich nicht ohne Weiteres zu beanstanden. Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob die sozialräumlichen Auswirkungen einer Großunterkunft dieser Dimension im Genehmigungsverfahren ausreichend betrachtet worden sind. Zu berücksichtigen wären dabei nicht nur mögliche Belastungen für das Umfeld, sondern auch der Schutz der untergebrachten Personen selbst, etwa vor Konflikten innerhalb der Einrichtung oder vor Übergriffen durch Dritte. Wenn belastbare sozialräumliche Auswirkungen oder polizeiliche Lageeinschätzungen im Verfahren nicht dokumentiert worden sein sollten, wäre auch dies ein relevanter Gesichtspunkt für die rechtliche Bewertung des Standorts.
Bestandsschutz und mögliche Wertverluste
Besonders sensibel sind die in der Sitzung gefallenen Aussagen zum Bestandsschutz der vorhandenen Wohnbebauung an der Südstraße. Soweit dort der Eindruck entstanden sein sollte, Wohngebäude könnten im Falle eines Brandes in ihrer bisherigen Form nicht wiedererrichtet werden, bedarf dies einer äußerst präzisen rechtlichen Einordnung. Pauschale Aussagen zu einem Wegfall des Bestandsschutzes wären jedenfalls erklärungsbedürftig. In seinem Urteil vom 12.03.1998 (Az. 4 C 10.97) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Grundsätze des passiven Bestandsschutzes näher konturiert. Ob und in welchem Umfang diese Grundsätze hier eingreifen, hängt allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb erscheint Zurückhaltung bei pauschalen Aussagen geboten.
Wer ein Wohnhaus erwerben soll, achtet besonders darauf, ob die rechtliche Wiedererrichtbarkeit im Schadensfall klar und belastbar eingeordnet ist.
Vor diesem Hintergrund sind auch Aussagen zu möglichen Wertminderungen nur dann belastbar, wenn sie auf nachvollziehbaren örtlichen Daten oder qualifizierten Gutachten beruhen. Während die Stadtverwaltung nach dem Sitzungsverlauf eine Wertminderung von 1 % bis 4 % für wahrscheinlich hielt, benennt ein hiesiger Sachverständiger deutlich höhere Spannbreiten. Beides zeigt vor allem eines: Der Markt reagiert auf rechtliche Unsicherheit empfindlich. Dass bei einer derart zentralen Frage unterschiedliche Einschätzungen im Raum stehen, erhöht den Bedarf an einer fachlich sauberen und transparenten Einordnung.
Aktuelle Fachliteratur zum Baurecht und die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Sachstand: WD 7 – 3000 – 039/21) zeigen zudem, dass Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB nur im erforderlichen Umfang zulässig sind. Wenn die Verwaltung die ZUE als wohnähnliche Anlage einstuft, um Gebietsverträglichkeit oder eine mögliche Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans zu begründen, stellt sich folgerichtig auch die Frage, ob diese Nutzung dann konsequenterweise gegenüber den Belastungen der benachbarten Logistik geschützt werden müsste. Soweit die schalltechnische Untersuchung vom Herbst 2025 die bestehende Wohnbebauung nicht einbezogen oder vorrangig das Verhältnis der ZUE zu den Gewerbebetrieben betrachtet haben sollte, wäre zu prüfen, ob die tatsächliche Zumutbarkeit für die Nachbarschaft hinreichend ermittelt wurde.
Ein Blick auf den benachbarten Bebauungsplan Nr. 248 zeigt außerdem, dass die Stadt Herne an anderer Stelle durchaus über planungsrechtliche Instrumente verfügt, um Wohnnutzung innerhalb eines Gewerbegebiets (GE) abzusichern. Dort wurde für mehrere Wohngebäude ein erweiterter Bestandsschutz auf Grundlage von § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Das spricht dafür, dass rechtliche Sicherungsinstrumente grundsätzlich bekannt und verfügbar sind. Umso mehr stellt sich die Frage, warum eine vergleichbare rechtliche Sensibilität im Fall des Bebauungsplans 41 an der Südstraße nicht erkennbar geworden ist.
Europäische Asylreform und die Dringlichkeitsfrage
Auch die Dringlichkeitsbegründung für das Vorhaben dürfte weiter an Bedeutung gewinnen. Am 09.03.2026 verabschiedete das LIBE-Komitee des Europäischen Parlaments eine Reform der Rückführungsregeln, die unter anderem auf eine stärkere Koordinierung von Rückkehrentscheidungen und auf zentrale Strukturen abstellt. Wie die WAZ dazu berichtete, könnte dies mittelbar Auswirkungen auf Aufenthaltsdauer und Auslastung nationaler Aufnahmeeinrichtungen haben. Ob daraus bereits jetzt eine veränderte rechtliche Bewertung des Herner Vorhabens folgt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Gleichwohl ist die Frage berechtigt, ob die in § 246 Abs. 14 BauGB vorausgesetzte dringende Bedarfslage im Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend aktuell, belastbar und standortbezogen belegt worden ist.
Hinzu kommt, dass die Stadtverwaltung in ihren FAQ die dezentrale Unterbringung als „rechtlich undurchführbar“ bezeichnet haben soll, ohne hierzu eine konkrete Norm zu benennen. Eine solche pauschale Aussage ist jedenfalls erläuterungsbedürftig. Denn ob dezentrale oder zentrale Unterbringung vorrangig in Betracht kommt, hängt regelmäßig von den tatsächlichen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalls ab. Gerade bei einem erheblichen Eingriff in das städtebauliche Gefüge an der Südstraße bedarf es deshalb einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Herleitung.
Betroffene Anwohner:innen können verwaltungsgerichtlich prüfen lassen, ob ihnen nachbarschützende Rechte zustehen und ob die behördliche Entscheidung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
Die Bezirksregierung Arnsberg und die Stadt Herne stehen damit vor der Aufgabe, die offenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen in einem Verfahren von erheblicher Tragweite besonders sorgfältig aufzuarbeiten. Weitere Hintergrundberichte zu den kommunalen Verflechtungen finden sich in der Rubrik Politik der SN SONNTAGSNACHRICHTEN. Aus publizistischer Sicht bleibt festzuhalten: Das Verfahren wirft weiterhin gewichtige Fragen zu Transparenz, Sachverhaltsaufklärung, planerischer Begründung und Rücksichtnahme auf die vorhandene Nachbarschaft auf.
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