Herne. [sn] Jedes Mal, wenn ich in Hundescheiße trete, denke ich an Debatten wie diese. Nicht, weil jede:r Hundehalter:in seinen Hundekot liegen lässt. Das wäre genauso unsinnig wie die Behauptung, jeder freilaufende Hund sei gefährlich. Sondern weil sich an solchen Hinterlassenschaften ein ziemlich schlichtes Problem zeigt: Öffentlicher Raum funktioniert nur, wenn die Menschen, die ihn nutzen, auch die Regeln akzeptieren, die für alle gelten. Seit dem 24.09.2026 fordert eine auf Change.org gestartete Petition nun ausgerechnet weniger Druck bei Kontrollen von Hundehalter:innen im Volkspark Sodingen. Ihr Titel behauptet bereits, die Kontrollen seien „übertrieben“. Belegt wird das in der Petition nicht.
Uwe Janowicz, der die Petition gestartet hat, beschreibt einen „Spießrutenlauf“, spricht davon, Hundehalter:innen würden „an den Pranger“ gestellt, und behauptet, der Aufenthalt werde durch die Kontrollen des Ordnungsamtes belastet. Die Kontrollen gingen weit über das Notwendige hinaus; anstelle von Sanktionen solle stärker aufgeklärt werden. Das ist eine klare persönliche Bewertung. Was fehlt, ist die Tatsachengrundlage für gerade diese Bewertung: kein konkreter Bußgeldbescheid, kein dokumentierter Kontrollvorgang, keine Zahl zu Kontrollen, keine Zahl zu Beanstandungen, keine Darstellung eines Falles, in dem sich ein:e Hundehalter:in regelkonform verhalten hätte und trotzdem sanktioniert worden wäre. Auch eine angeblich „maßlose“ Sanktion wird nicht konkret benannt.
Das ist für die Debatte nicht nebensächlich. Wer einer Behörde vorwirft, ihre Kontrollen seien überzogen, muss wenigstens beschreiben können, worin die Übertreibung liegt. Häufige Kontrolle ist nicht automatisch unverhältnismäßige Kontrolle. Konsequente Kontrolle ist nicht automatisch Schikane. Und dass Menschen eine Vorschrift als lästig empfinden, sagt noch nichts darüber aus, ob die Vorschrift eingehalten werden muss.
Der Volkspark ist kein privater Hundeauslauf
Der Volkspark Sodingen ist auch nicht irgendeine Grünfläche, auf der jede:r nach eigener Vorstellung entscheidet, wie viel Rücksicht gerade nötig ist. Das Gebiet ist als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen führt das „NSG Volkspark Sodingen“ unter der Kennung HER-005 mit einer Fläche von 29,65 Hektar. Der Rat der Stadt Herne beschloss die entsprechende Landschaftsplanänderung am 17.11.2015; 2016 trat sie in Kraft. Wer sich einen Überblick über die Schutzgebiete verschaffen will, findet den Volkspark auch in der Liste der Naturschutzgebiete in Herne.
Die Stadt Herne beschreibt für Waldflächen, die zu Natur- oder Landschaftsschutzgebieten gehören, ebenfalls klare Regeln: Besucher:innen dürfen die Wege nicht verlassen, Hunde sind an der Leine zu führen. Noch eindeutiger ist die Herner Ordnungsbehördliche Straßenverordnung. Als „Anlagen“ gelten dort ausdrücklich öffentliche Grün-, Erholungs-, Park- und Waldparkanlagen sowie unter anderem Wander-, Ufer- und Promenadenwege. § 12 Abs. 3 bestimmt, dass alle Hunde in solchen Anlagen an der Leine geführt werden müssen. Das gilt unabhängig von den zusätzlichen Vorgaben des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
An diesem Punkt wird die Petition bemerkenswert. Sie wendet sich nicht gegen eine unklare Regel, deren Inhalt niemand erkennen könnte. Sie beklagt Kontrollen in einem Bereich, in dem die Leinenpflicht jedenfalls nach dem Herner Ortsrecht ausdrücklich geregelt ist. Wer seinen Hund dort trotzdem frei laufen lässt und kontrolliert wird, erlebt deshalb zunächst einmal keine Kriminalisierung, sondern die Feststellung eines möglichen Regelverstoßes.
Tierliebe ändert daran nichts. Der eigene Hund mag freundlich sein. Er mag aufs Wort hören. Er mag noch nie jemanden gebissen haben. All das beantwortet nicht die Frage, ob eine Anleinpflicht besteht. Eine Rechtsnorm wird nicht dadurch optional, dass die betroffene Person sich selbst für verantwortungsbewusst hält.
Und Rücksicht endet nicht beim Naturschutz. Im Park laufen Kinder, ältere Menschen, Jogger:innen, Spaziergänger:innen und Menschen, die Angst vor Hunden haben. Niemand muss seine Angst zunächst rechtfertigen, damit ein:e Hundehalter:in Rücksicht nimmt. Auch andere Hunde sind keine frei verfügbare Kontaktfläche. Ein angeleinter Hund muss nicht von einem freilaufenden Hund bedrängt werden. Hundehalter:innen müssen nicht akzeptieren, dass ein fremdes Tier ungefragt auf ihren Hund zuläuft, ihn provoziert, beißt oder eine unerwünschte Paarung versucht. § 2 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verlangt ausdrücklich, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
„Der tut nichts“ ist keine Sondergenehmigung
Das bekannte „Der tut nichts“ ist deshalb kein Argument gegen eine Leine. Die andere Person kann das nicht wissen. Sie kennt den Hund nicht, seine Reaktionen nicht und auch nicht die Zuverlässigkeit der Person, die ihn führt. Gerade eine allgemeine Regel verhindert, dass jede Begegnung neu darüber verhandelt werden muss, ob dieser eine Hund vielleicht doch eine Ausnahme verdient.
Das gilt erst recht, wenn mehrere Hunde aufeinandertreffen. Hunde kommunizieren anders als Menschen; Leinenaggression, territoriales Verhalten, Angstreaktionen und unerwünschte Annäherungen verschwinden nicht deshalb, weil eine haltende Person das eigene Tier für friedlich hält. Die rechtliche Regelung abstrahiert deshalb bewusst vom subjektiven Vertrauen in den eigenen Hund.
Wer Tierschutz für sich reklamiert, sollte außerdem nicht so tun, als bestünde Tierschutz ausschließlich darin, dem eigenen Hund möglichst viel Bewegungsfreiheit zu geben. In einem Naturschutzgebiet betrifft Schutz gerade auch wildlebende Tiere, ihre Rückzugsräume und die Vegetation. Die Ausweisung des Volksparks diente nach den Herner Unterlagen unter anderem dem Erhalt und der Förderung naturnaher Laubmischwald-Altholzbestände, den Lebensstätten zahlreicher Tierarten und einer für den Biotopverbund bedeutsamen Fläche.
Herne arbeitet derzeit sogar an einem neuen Landschaftsplan. Radio Herne berichtete am 28.05.2026, dass der Entwurf mehr und größere Natur- und Landschaftsschutzgebiete vorsieht und der neue Landschaftsplan voraussichtlich 2027 beschlossen werden soll. Das zeigt jedenfalls, welchen Stellenwert Natur- und Artenschutz in der aktuellen Herner Landschaftsplanung besitzen.
Hundekot ist kein Kavaliersdelikt des Alltags
Dann bleibt die Sache mit dem Hundekot. § 12 Abs. 5 der Herner Ordnungsbehördlichen Straßenverordnung formuliert auch hier keine Empfehlung. Personen, die Tiere führen, müssen dafür sorgen, dass Straßen und Anlagen nicht verunreinigt werden; auftretende Verunreinigungen, ausdrücklich auch Hundekot, sind unverzüglich zu beseitigen. Dafür braucht niemand komplizierte Ausrüstung. Ein einfacher Hundekotbeutel erfüllt seinen praktischen Zweck.
Wer Hundekot liegen lässt, zwingt andere Menschen dazu, um die Hinterlassenschaft herumzulaufen oder hineinzutreten. Kleine Kinder bewegen sich näher am Boden, spielen auf Grünflächen und fassen Dinge an, die Erwachsene meiden. Der öffentliche Park ist keine verlängerte Hundewiese und schon gar keine Fläche, auf der Verantwortung mit dem Ende der Leine aufhört.
Die Herner Verordnung geht über Hundekot hinaus. § 12 Abs. 1 verlangt, Tiere auf Straßen und in Anlagen so kontrolliert zu halten, dass damit keine Gefährdungen für Dritte verbunden sind. Verstöße gegen die Verordnung können nach § 19 als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen behandelt unter anderem Verstöße gegen die dort geregelte Anleinpflicht ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten. Der gesetzliche Bußgeldrahmen des Landesgesetzes reicht für die dort erfassten Verstöße bis 100.000 €. Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass ein gewöhnlicher Verstoß gegen eine Leinenpflicht mit einem Bußgeld in dieser Höhe geahndet wird. Es handelt sich um den gesetzlichen Höchstrahmen für die in § 20 erfassten Ordnungswidrigkeiten.
Kontrolle ist nicht schon deshalb falsch, weil sie jemanden trifft
Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt Herne nennt die Verfolgung von Verstößen gegen das Herner Ortsrecht und das Landeshundegesetz ausdrücklich als Teil seiner Aufgaben. Zu seinen veröffentlichten Maßnahmen gehören mündliche Verwarnungen und Verwarngelder. Die Kontrolle von Hundehalter:innen ist also keine sachfremde Beschäftigung, sondern fällt gerade in den benannten Aufgabenbereich des Dienstes.
Das heißt nicht, dass jede einzelne Maßnahme des Kommunalen Ordnungsdienstes automatisch richtig ist. Behördenhandeln bleibt überprüfbar. Eine Kontrolle kann fehlerhaft sein, ein Tatvorwurf kann nicht stimmen und eine Sanktion kann im Einzelfall rechtlich angreifbar sein. Wer einen konkreten Vorgang beanstandet, kann genau diesen Vorgang benennen und prüfen lassen. Genau solche konkreten Fälle enthält die Petition aber nicht. Sie ersetzt den überprüfbaren Einzelfall durch eine pauschale Beschreibung der gesamten Kontrollpraxis.
Auch bei Sanktionen ist die Rechtslage differenzierter, als der Ärger auf beiden Seiten vermuten lässt. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) stellt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in das pflichtgemäße Ermessen der Verfolgungsbehörde. Es gibt deshalb keinen Automatismus, wonach jeder festgestellte Verstoß zwingend mit einem Bußgeldbescheid enden müsste. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass es immer bei einer freundlichen Ermahnung bleibt.
Wer bewusst eine geltende Leinenpflicht ignoriert, muss also damit rechnen, dass ein festgestellter Verstoß Folgen hat. Die Behauptung, eine Sanktion sei schon deshalb „maßlos“, weil überhaupt sanktioniert wird, trägt rechtlich nicht.
Man kann gleichzeitig fragen, wie der Kommunale Ordnungsdienst seine Kräfte im gesamten Stadtgebiet verteilt. Bürger:innen können mehr Präsenz an der Kreuzkirche, in Herne-Mitte, in Wanne-Mitte oder an anderen Orten für erforderlich halten. Dafür wären Einsatzdaten und konkrete Feststellungen nötig. Die öffentliche Aufgabenbeschreibung des Kommunalen Ordnungsdienstes enthält keine räumlich aufgeschlüsselte Einsatzstatistik, aus der sich seriös ableiten ließe, dass bestimmte Bereiche vernachlässigt und der Volkspark übermäßig kontrolliert würden.
Und selbst eine zu geringe Präsenz an einem anderen Ort würde logisch nicht bedeuten, dass im Volkspark nicht kontrolliert werden sollte. Zwei mögliche Vollzugsprobleme heben einander nicht auf. Wenn an Ort A zu wenig kontrolliert würde, wäre damit kein Regelverstoß an Ort B erlaubt.
Die Petition trifft deshalb einen wunden Punkt, allerdings einen anderen als den von ihr behaupteten. Viele Menschen erleben staatliche Kontrolle als unangenehm, sobald sie selbst davon betroffen sind. Wer aber Regeln für das Zusammenleben akzeptiert, solange sie nur andere treffen, hat ein Verständnisproblem mit dem Begriff „gemeinsam“.
Aufklärung ist sinnvoll. Beschilderung muss verständlich sein. Mitarbeiter:innen des Kommunalen Ordnungsdienstes müssen respektvoll auftreten. Hundehalter:innen haben Anspruch auf rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Umgekehrt haben Parkbesucher:innen Anspruch darauf, dass bestehende Regeln nicht zur unverbindlichen Empfehlung werden, sobald jemand sie persönlich für überflüssig hält.
Der Volkspark gehört nicht den Hundehalter:innen. Er gehört ebenso wenig den Menschen, die Hunde nicht mögen. Er ist öffentlicher Raum und Naturschutzgebiet. Genau deshalb braucht seine Nutzung Grenzen, die nicht bei jeder Begegnung neu ausgehandelt werden.
Wer diese Grenzen für falsch hält, kann ihre Änderung verlangen. Wer behauptet, ihre Kontrolle sei unverhältnismäßig, sollte dafür konkrete Tatsachen nennen. Wer dagegen lediglich gegen die Folgen eines festgestellten Verstoßes protestiert, diskutiert nicht über Schikane, sondern über die Konsequenzen einer Regel, die vorher schon galt.
Vielleicht ist genau das der unangenehme Teil dieser Debatte: Rücksicht ist keine Einbahnstraße. Hundehalter:innen dürfen erwarten, dass andere Menschen ihre Tiere nicht provozieren oder gefährden. Andere Menschen dürfen erwarten, dass sie nicht ungefragt mit fremden Hunden konfrontiert werden. Und Naturschutz funktioniert nicht nach dem Prinzip, dass jede:r selbst entscheidet, welche Vorschrift gerade wichtig genug erscheint.
Die Petition verlangt einen „gerechteren Umgang“. Was gerecht sein soll, lässt sich aber nicht allein danach bestimmen, wie sich eine Kontrolle für die kontrollierte Person anfühlt. Dazu gehören auch die Interessen derjenigen, die ihren Hund anleinen, Hinterlassenschaften beseitigen und sich an dieselben Vorschriften halten, ohne dafür eine Petition zu starten. Weitere lokale Debatten und Entwicklungen finden sich in Lokales Herne der SN SONNTAGSNACHRICHTEN.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es bei der Petition zu Hundekontrollen im Volkspark Sodingen?
Bei der Petition zu Hundekontrollen im Volkspark Sodingen geht es um die Forderung, den Druck bei Kontrollen von Hundehalter:innen zu verringern. Die Petition spricht von übertriebenen Kontrollen und einem belasteten Aufenthalt im Park. Der Artikel kritisiert, dass dafür keine konkreten Fälle, Bußgeldbescheide, Kontrollzahlen oder Beispiele regelkonformer Hundehalter:innen genannt werden, die trotzdem sanktioniert worden seien.
Warum sind Kontrollen von Hundehalter:innen im Volkspark Sodingen umstritten?
Kontrollen von Hundehalter:innen im Volkspark Sodingen sind umstritten, weil die Petition sie als überzogen beschreibt, während der Artikel auf bestehende Regeln verweist. Der Volkspark ist Naturschutzgebiet und nach Herner Ortsrecht gilt in Anlagen eine Leinenpflicht. Der Beitrag argumentiert, dass häufige oder konsequente Kontrollen nicht automatisch unverhältnismäßig sind. Wer eine Behörde kritisiert, müsse konkrete Tatsachen für eine Übertreibung benennen.
Wer ist für Regeln und Kontrollen im Volkspark Sodingen zuständig?
Für Regeln im Volkspark Sodingen sind unter anderem das Herner Ortsrecht, das Hundegesetz Nordrhein-Westfalen und die naturschutzrechtliche Ausweisung des Gebiets maßgeblich. Die Kontrolle entsprechender Verstöße gehört nach dem Artikel zu den Aufgaben des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Herne. Dieser kann etwa bei Verstößen gegen Leinenpflicht, Verunreinigungen durch Hundekot oder andere ordnungsrechtlich relevante Verhaltensweisen einschreiten.
Welche Folgen haben freilaufende Hunde und Hundekot im Volkspark Sodingen?
Freilaufende Hunde und Hundekot im Volkspark Sodingen können andere Parknutzer:innen, angeleinte Hunde, Kinder, ältere Menschen, Jogger:innen und Menschen mit Angst vor Hunden beeinträchtigen. Der Artikel verweist außerdem auf den Naturschutz, wildlebende Tiere und Vegetation. Hundekot muss nach der Herner Ordnungsbehördlichen Straßenverordnung unverzüglich beseitigt werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit Verwarnungen oder Geldbußen geahndet werden.
Was müsste eine Kritik an Hundekontrollen im Volkspark Sodingen belegen?
Eine Kritik an Hundekontrollen im Volkspark Sodingen müsste nach dem Artikel konkrete Tatsachen benennen. Dazu könnten dokumentierte Kontrollvorgänge, konkrete Bußgeldbescheide, Zahlen zu Kontrollen und Beanstandungen oder ein überprüfbarer Fall gehören, in dem sich Hundehalter:innen regelkonform verhalten hätten und dennoch sanktioniert worden seien. Ohne solche Angaben bleibt die Behauptung übertriebener Kontrollen eine persönliche Bewertung und keine belastbare Tatsachengrundlage.
























