Herne. [sn] In der kommenden Ratssitzung am 10.02.2026 steht die Herner Stadtverwaltung vor einer unangenehmen Befragung, die tiefgreifende Fragen zur sozialen Verantwortung und zur internen Governance aufwirft. Im Zentrum der Kritik durch die Ratsgruppe des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) steht die Wohnanlage am Hülsmanns Hof, wo Mieter:innen seit dem 23.12.2025 unter massiven Heizungsausfällen und Schimmelbildung leiden. Die politisch brisante Note erhält der Fall dadurch, dass die Immobilien ehemals im Besitz der städtischen Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) standen und nun offenbar von Firmen kontrolliert werden, an denen ein leitender Mitarbeiter des städtischen Fachbereichs Öffentliche Ordnung beteiligt sein soll. Die BSW-Ratsgruppe unter der Leitung des Stadtverordneten Norbert Arndt sieht hier nicht nur ein Versagen bei der Instandhaltung, sondern einen potenziellen institutionellen Interessenkonflikt, da genau dieser Fachbereich für die Wohnraumkontrolle und die Gefahrenabwehr zuständig ist. Besonders kritisch wird bewertet, dass die Verwaltung die entsprechende Anfrage auf den letzten Tagesordnungspunkt des nichtöffentlichen Teils der Sitzung geschoben hat. Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist die Öffentlichkeit der Sitzungen der Regelfall, während der Ausschluss gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW nur bei Vorliegen spezifischer Gründe wie dem Schutz des Datenschutzes oder von Betriebsgeheimnissen zulässig ist. Die BSW-Ratsmitglieder bezweifeln jedoch, dass die allgemeinen Fragen zum Verkaufsverfahren und zur sozialen Verantwortung hinter verschlossenen Türen verbleiben dürfen, da das öffentliche Interesse an der Verwaltung von ehemaligem Volkseigentum überwiegt.
Städtische Wohnungsbestände und die soziale Verantwortung
Die Kernfrage der aktuellen Debatte dreht sich um die Privatisierung von kommunalem Wohnraum und die daraus resultierenden Folgen für die Mieter:innen. Wenn die HGW Immobilien an private Unternehmen wie die Lila Domos GmbH oder Dritte veräußert, stellt sich die Frage nach den vertraglichen Sicherungen.
„Wenn Wohnraum aus städtischem bzw. stadtnahen Bestand in private Hände übergeht, müssen Bezahlbarkeit, Instandhaltung und wirksame Kontrolle verlässlich abgesichert sein“,
erklärte Norbert Arndt in einer aktuellen Pressemitteilung des BSW-Kreisverbands Herne vom 04.02.2026. Es steht der Vorwurf im Raum, dass die Stadt Herne ehemals öffentliche Immobilien ohne ausreichende soziale Leitplanken dem renditeorientierten Markt überlassen hat, was nun zu den prekären Zuständen am Hülsmanns Hof geführt habe. Die betroffenen Mieter:innen berichten von einer unzumutbaren Wohnsituation, bei der seit Wochen kein warmes Wasser zur Verfügung steht und die Kälte in den Wohnungen die Bildung von gesundheitsgefährdendem Schimmel begünstigt. Rechtlich gesehen greift hier die Wohnraumstärkungsgesetz (WSTG) des Landes Nordrhein-Westfalen, welches den Kommunen Instrumente an die Hand gibt, um gegen Verwahrlosung vorzugehen. Gemäß § 9 Abs. 1 WSTG können Behörden anordnen, dass Missstände beseitigt werden müssen, wenn die Nutzung des Wohnraums erheblich beeinträchtigt ist. Dass ausgerechnet bei Objekten, die früher der Stadt gehörten, solche Maßnahmen notwendig werden könnten, empfinden viele Beobachter:innen als politisches Armutszeugnis. Die Stadtverwaltung muss nun darlegen, welche Kriterien bei der Veräußerung angelegt wurden und warum die Käuferprüfung offenbar keine Warnsignale hinsichtlich der künftigen Bewirtschaftungsqualität lieferte. Informationen zu den Rechten von Mieter:innen bei Heizungsausfall finden sich zudem ausführlich bei der Wikipedia, wo die entsprechenden Minderungsquoten erläutert werden. Die Verpflichtung zur Instandhaltung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB festgeschrieben, wonach der:die Vermieter:in die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat. Sollte sich bestätigen, dass die Stadt Herne hier sehenden Auges Mieter:innen dem Profitstreben privater Investoren ausgeliefert hat, könnte dies weitreichende Konsequenzen für künftige Verkaufsstrategien der HGW haben. In diesem Zusammenhang ist auch ein Blick auf das Angebot von Amazon für private Soforthilfen gegen Schimmelbefall nur ein schwacher Trost für die Betroffenen, die eigentlich eine funktionierende Zentralheizung erwarten dürfen.
Interessenkollisionen im Fachbereich für Öffentliche Ordnung
Der politisch explosivste Aspekt des Skandals ist die personelle Verflechtung zwischen der Käuferseite und der Stadtverwaltung. Nach Erkenntnissen der Redaktion soll sich die LiLa Domus GmbH, die TZ Immobilien GmbH, die ZIH GmbH und die Haus Fürstenau eGbR im Besitz oder Mitbesitz eines leitenden Angestellten des Fachbereichs 44 befinden. Dieser Fachbereich ist in Herne für die Öffentliche Ordnung zuständig. Hier droht ein massiver Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit im öffentlichen Dienst. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) regelt in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW eindeutig, dass Personen, die selbst Beteiligte sind oder bei denen ein sonstiger Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, nicht tätig werden dürfen. Wenn ein Mitarbeiter, der über die Einleitung von Verfahren gegen „Problemimmobilien“ mitentscheidet, selbst Inhaber solcher Objekte ist, ist die objektive Aufgabenwahrnehmung faktisch nicht mehr gegeben. Die BSW-Gruppe fordert daher eine lückenlose Aufklärung darüber, ob und inwieweit dieser Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse involviert war, die seine eigenen unternehmerischen Tätigkeiten betreffen.
„Es ist nicht nur tatsächliche Neutralität sicherzustellen, sondern auch der Anschein jeder Interessenkollision auszuschließen“,
betont der Pressedienst des BSW-Herne am 04.02.2026. Diese Problematik betrifft den Kern des Vertrauens in die kommunale Selbstverwaltung. Die Bürger:innen müssen sich darauf verlassen können, dass die Stadt Herne ordnungsbehördliche Maßnahmen unvoreingenommen und allein zum Schutz der Allgemeinheit trifft. Eine Vermischung von privatem Gewinnstreben und hoheitlicher Kontrolle im Bereich der Daseinsvorsorge wäre ein gravierender Governance-Verstoß. Die Verwaltung wird erklären müssen, warum diese Doppelrolle bisher nicht unterbunden wurde und ob Nebentätigkeitsgenehmigungen in diesem Umfang überhaupt mit dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder den tarifrechtlichen Verpflichtungen vereinbar sind. Gemäß § 40 BeamtStG haben Beamt:innen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Ein leitender Mitarbeiter in der Ordnungsbehörde, dessen Firmen wegen mangelhafter Instandhaltung von Wohnraum in der Kritik stehen, erfüllt diese Anforderungen kaum. Die Redaktion fragte bei einem Arbeitsrechtler nach und dieser kam zu dem Schluss:
Nein, die gleichzeitige Tätigkeit als Fachbereichsleiter:in einer Stadtverwaltung und Geschäftsführer:in von vier Gesellschaften ist nach der herrschenden Rechtsprechung regelmäßig unzulässig.
Die Rechtsprechung beurteilt Geschäftsführer:innen-Tätigkeiten im öffentlichen Dienst seit Jahren ausgesprochen restriktiv. Sie gelten regelmäßig nicht als untergeordnete Nebentätigkeit, sondern als eigenständige leitende Haupttätigkeit. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gesellschaften betroffen sind, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder Berührungspunkte zur Verwaltung bestehen, etwa bei Vergaben, Genehmigungen, Förderungen oder Aufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine Nebentätigkeit unzulässig ist, wenn sie nach Art und Umfang geeignet ist, die volle Arbeitskraft oder die unparteiische Amtsführung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, Az. 2 C 22.07). Geschäftsführer:innen-Tätigkeiten seien regelmäßig zeit- und verantwortungsintensiv; der bloße Hinweis auf eine „formelle“ Tätigkeit genüge nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen reicht bei leitenden Verwaltungsfunktionen bereits der Anschein einer Interessenkollision aus, um eine Nebentätigkeit zu versagen. Ein tatsächliches Fehlverhalten muss nicht nachgewiesen werden (OVG NRW, Urteil vom 28.06.2012, Az. 6 A 1969/10). Zudem hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass mehrfache Organstellungen in privaten Gesellschaften regelmäßig gegen eine zulässige Nebentätigkeit sprechen (VG München, Urteil vom 19.03.2014, Az. M 5 K 13.1234). Spätestens bei mehreren Gesellschaften ist die Grenze zur Unzulässigkeit regelmäßig überschritten.
Für weitere Nachrichten zur Kommunalpolitik in der Region empfiehlt sich ein Besuch beim Nachrichtenmedium Spiegel, das regelmäßig über kommunale Korruptionsprävention berichtet. Die kommenden Tage bis zur Ratssitzung werden zeigen, ob die Verwaltungsspitze bereit ist, dieses „Geschmäckle“ durch Transparenz zu beseitigen oder ob der Versuch, das Thema in den nichtöffentlichen Teil zu verbannen, die Krise weiter verschärft. Letztlich steht auch die Reputation der HGW auf dem Spiel, die als Tochterunternehmen der Stadt eine besondere Gemeinwohlverpflichtung trägt. Die weiteren Entwicklungen in diesem Fall können Leser:innen in der Rubrik Politik der SN SONNTAGSNACHRICHTEN verfolgen.
Die 25. Fragen, welche die Stadt nur im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung beantworten will:
- Welche städtische Organisationseinheit ist in Herne für Wohnungsaufsicht bzw. Wohnraumkontrolle zuständig, insbesondere bei Heizungsausfall, Warmwasserausfall, Feuchtigkeit und Schimmelbildung, und welche Befugnisse werden hierbei regelmäßig genutzt, insbesondere Begehung, Anordnung, Fristsetzung, Ersatzvornahme, Untersagung der Nutzung?
- Welche Meldungen, Beschwerden oder Hinweise sind der Stadt Herne seit 23.12.2025 im Zusammenhang mit der Liegenschaft am Hülsmanns Hof, einschließlich Rottstraße 96, soweit betroffen, zu Heizung, Warmwasser, Feuchtigkeit oder Schimmel bekannt geworden, bitte Anzahl, Datumsspannen, zuständige Stelle, ohne personenbezogene Daten?
- Hat die Stadtverwaltung seit 23.12.2025 Begehungen, Prüfungen oder Messungen, z. B. der Raumtemperaturen oder Feuchtemessungen, an der genannten Liegenschaft durchgeführt oder veranlasst, und mit welchem Ergebnis?
- Wurden gegenüber Eigentümern oder Verwaltung ordnungsbehördliche Maßnahmen, Anordnungen oder Fristen erlassen, um die Mängel zu beseitigen, insbesondere Heizung, Warmwasser, Schimmel oder Feuchtigkeit. Wenn ja, welche Art von Maßnahme, wann, mit welcher Frist, und wurde die Frist eingehalten?
- In welcher Form erfolgte die verwaltungsseitige Koordination mit Feuerwehr, Gesundheitsamt beziehungsweise weiteren Stellen, sofern von Gesundheitsgefahren oder Gefahren für die Gesundheit der Mieter und öffentliche Sicherheit auszugehen war?
- Nach welchen Kriterien führt die Stadt Herne Liegenschaften als „Problemimmobilie“ oder in gleichartigen Arbeitskategorien, und ist die Liegenschaft am Hülsmanns Hof nach diesen Kriterien aktuell erfasst oder geprüft worden. Wenn nein, warum nicht, wenn ja, seit wann und mit welchen Folgemaßnahmen?
- Welche Erkenntnisse liegen der Stadt Herne zur Eigentümer- und Verwaltungsstruktur der Liegenschaft am Hülsmanns Hof seit November 2024 vor, insbesondere Eigentümer, Hausverwaltung, verantwortliche Kontaktstellen, und welche Kontaktwege nutzt die Stadt bei Gefahrenlagen, zum Beispiel Notfallkontakt oder Bereitschaftsdienst?
- Trifft es nach Kenntnis der Stadt Herne zu, dass der Geschäftsführer der LiLa Domus GmbH und oder der TZ Immobilien GmbH gleichzeitig in leitender Funktion im FB 44 für die Stadt Herne tätig ist. Falls ja, seit wann jeweils, falls nein, wer ist jeweils vertretungsberechtigte Person?
- Welche dienstliche Funktion übt dieser Mitarbeiter aktuell in der Stadtverwaltung aus und welche konkreten Zuständigkeiten bestehen innerhalb des Fachbereichs 44 (Öffentliche Ordnung), insbesondere hinsichtlich Wohnungsaufsicht beziehungsweise Wohnraumkontrolle, Problemimmobilien und Gefahrenabwehr im Wohnungsbestand?
- Welche internen Regelungen bestehen in der Stadt Herne, um Befangenheits- oder Interessenkonflikte zu verhindern, wenn leitungsnahe Beschäftigte oder Beamte private beziehungsweise unternehmerische Interessen im Bereich Immobilien, Vermietung oder Verwaltung verfolgen, zum Beispiel Geschäftsverteilungsplan, Ausschluss von Mitwirkung, Vier-Augen-Prinzip, dokumentierte Befangenheitsprüfung?
- Wurde im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter eine schriftliche Regelung getroffen, die eine Mitwirkung an Verfahren ausschließt, die seine Unternehmen oder Liegenschaften betreffen, einschließlich mittelbarer Betroffenheit. Wenn ja, seit wann und in welcher organisatorischen Form, wenn nein, warum nicht?
- Wurden seit November 2024 Vorgänge der Wohnungsaufsicht beziehungsweise Wohnraumkontrolle, Problemimmobilienbearbeitung oder ordnungsbehördlicher Gefahrenabwehr bekannt, in denen Unternehmen mit Bezug zur ZIH GmbH, LiLa Domus GmbH, TZ Immobilien GmbH oder Haus Fürstenau eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen waren. Wenn ja, wie wurde die Nichtmitwirkung potenziell befangener Personen sichergestellt, bitte datenschutzkonform, ohne Offenlegung personenbezogener Details von Dritten?
- Welche Nebentätigkeiten des städtischen Mitarbeiters sind der Stadt Herne angezeigt und genehmigt worden, und welche Auflagen bestehen hierzu, insbesondere Zeitumfang, Tätigkeitsbereich, Ausschlusskriterien, Dokumentationspflichten?
- Wie stellt die Stadt Herne sicher, dass die Wohnraumkontrolle gegenüber allen Vermietern gleichermaßen konsequent durchgesetzt wird, insbesondere dann, wenn die Vermieterseite unmittelbar oder mittelbar durch Personen vertreten wird, die zugleich in leitungsnahen Funktionen der Stadtverwaltung tätig sind?
- Bis wann kann dem zuständigen Gremium ein schriftlicher Bericht, den wir zeitgleich beantragen, zur Mängellage am Hülsmanns Hof, zu den seit 23.12.2025 ergriffenen Maßnahmen sowie zu den getroffenen Compliance- und Befangenheitsvorkehrungen vorgelegt werden?
Ergänzende Fragen zum Verkauf aus HGW-Bestand und zu sozialen Schutzklauseln:
- Handelt es sich bei der Liegenschaft am Hülsmanns Hof um eine ehemalige städtische Liegenschaft oder um Bestand, oder um Bestand, der der HGW zugeordnet war? Falls ja, bitte die korrekte Bezeichnung der veräußernden Gesellschaft nennen und die wesentlichen Stationen der Eigentümerkette seit stadtnaher Zuordnung darstellen, jeweils mit Datum der Übergänge.
- Wann wurde die Liegenschaft in den Verkauf gegeben, und welche Beschlusslage lag dem zugrunde, insbesondere Ratsbeschlüsse, Aufsichtsratsbeschlüsse, Verwaltungsentscheidungen, soweit einschlägig?
- Zu welchem Kaufpreis wurde die Liegenschaft veräußert, und welche Bewertungsgrundlage lag zugrunde, insbesondere Verkehrswertgutachten, Bewertungsstichtag, maßgebliche Annahmen, bitte ohne schutzwürdige Detailangaben, aber so, dass eine politische Kontrolle möglich ist?
- Gab es Mitbewerber beziehungsweise weitere Kaufinteressenten, und wurde ein Ausschreibungs- oder Bieterverfahren durchgeführt. Falls nein, warum wurde auf Wettbewerb verzichtet, und wie wurde die Wirtschaftlichkeit beziehungsweise der bestmögliche Erlös gesichert?
- Hat die Sparkasse Herne oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen den Verkauf vermittelt, angebahnt oder finanziell begleitet. Wenn ja, in welcher Rolle, insbesondere Maklertätigkeit, Finanzierung, Beratungsmandat, und auf welcher Rechtsgrundlage?
- Enthielt der Kaufvertrag soziale Abfederungen oder soziale Sicherungen für die Bestandsmieter. Falls ja, bitte konkrete Regelungsbereiche benennen, insbesondere Schutz vor mieterhöhungsgetriebenen Modernisierungsmaßnahmen, Kündigungsschutz, Bindung an bezahlbare Mieten, Ausschluss bestimmter Umlagen, Sanierungs- und Instandhaltungsverpflichtungen, Sanktionen bei Verstößen?
- Falls keine sozialen Klauseln vereinbart wurden, aus welchen Gründen hat die veräußernde Seite darauf verzichtet, obwohl es sich um Wohnraum handelt, der aus stadtnaher Verantwortung in private Bewirtschaftung übergegangen ist?
- Sind für zukünftige Verkäufe aus HGW- oder stadtnahen Beständen verbindliche Mindeststandards vorgesehen, insbesondere Sozialklauseln, Instandhaltungs- und Investitionspflichten, Transparenzpflichten, Kontrolle und Rückabwicklungs- oder Vertragsstrafenmechanismen?
- Wurden seit 01.01.2020 weitere Liegenschaften oder Bestände der HGW veräußert? Falls ja, bitte eine Übersicht nach Objekt, Datum, Käufer, Kaufpreis und Verfahrensart.
- Waren unter den Käufern seit 01.01.2020 Gesellschaften aus dem Umfeld der LiLa Domus GmbH, der ZIH GmbH oder der TZ Immobilien GmbH? Falls ja, bitte die jeweiligen Objekte, Kaufpreise und die dabei dokumentierten Compliance- und Befangenheitsprüfungen benennen.
























