Düsseldorf / Herne. [sn] Der wegen Urkundenfälschung vor dem Amtsgericht Düsseldorf angeklagte (Az.: 124 Ds – 121 Js 1397/20 – 50/22) Florian K. (47) aus Düsseldorf und der gesondert verfolgte und zwischenzeitlich anderweitig inhaftierte Mittäter hätten im Jahr 2017 im Namen einer Unternehmergesellschaft beabsichtigt eine vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ausgeschriebene Liegenschaft zu erwerben. Zu diesem Zweck hätten sie im Oktober 2017 ein entsprechendes Angebot abgegeben. Hierbei habe der Angeklagte angekündigt, einen etwaigen Kapitalnachweis im Falle des Höchstgebots nachzureichen. Bei seinem Gebot habe es sich letztlich um das Höchstgebot gehandelt.
Notariell beglaubigter Käufer habe im Sommer 2018 eine ebenfalls von dem Angeklagten beherrschte GmbH in Berlin werden sollen. Geschäftsführer sei der gesondert verfolgte Mittäter gewesen. Der Vertrag sei jedoch zunächst
nicht zustande gekommen, da man sich nicht auf die weitere Nutzung des Grundstücks habe einigen können. Daher hätten die Parteien beabsichtigt, neben dem Grundstückskaufvertrag noch ein ca. zweijähriges Mietverhältnis
zwischen dem BLB NRW und dem Käufer zu vereinbaren. Insofern sei ein neuer Kaufvertragsentwurf erstellt worden, der als Käufer eine von dem Angeklagten beherrschte UG & Co. KG vorgesehen habe. Geschäftsführer sei
der gesondert verfolgte Mittäter gewesen.
Als Finanzierungsnachweis habe der Angeklagte mit E-Mail vom 29.01.2018 einen inhaltlich von ihm verfälschten Kontoauszug einer Bank in Österreich vorgelegt, der zum 16.05.2017 einen positiven Kontostand von 1.465.208,96 EUR aufgewiesen habe. Der E-Mail beigefügt gewesen sei insoweit auch noch eine Ablichtung der EC-Karte des Angeklagten zum fraglichen Konto, auf der sein Name abgedruckt gewesen sei. Tatsächlich habe sein österreichisches Konto zur fraglichen Zeit ein Guthaben von 18,32 EUR aufgewiesen.
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf
Für etwa 500.000 EUR sollte der alte Knast den Besitzer wechseln. Doch dazu kam es nicht. Inzwischen wurde das Objekt anderweitig veräußert.
Der erste für den 24.02.2023 vorgesehene Verhandlungstermin könnte wegen einer Erkrankung des Angeklagten nicht stattfinden. Das Gericht wird einen neuen Termin bestimmen.
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“