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Mit Bundestagsabgeordnetem Bollmann (SPD): Osterfeuer in Herne wirft Fragen auf

Beim Osterfeuer des KGV Röhlinghausen in Herne geht es um mögliche Regelverstöße bei Brennmaterial, Abständen und Kontrolle und damit auch um die politische Verantwortung im Umfeld der SPD

Stefan Budde-Siegel von Stefan Budde-Siegel
06.04.2026
Lesezeit: 5 Minuten.
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Luftaufnahme eines Osterfeuers in der Kleingartenanlage des KGV Röhlinghausen in Herne mit dem Bundestagsabgeordneten Hendrik Bollmann (SPD).

Bildnachweis/Rechtekette: Symbolbild: © 2026 SN SONNTAGSNACHRICHTEN

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Berlin/Herne. [sn] Das Osterfeuer gehört im Ruhrgebiet zum vertrauten Jahreslauf, aber Vertrautheit ersetzt keine Rechtsgrundlage. Für Herne gilt eine klare örtliche Verordnung: Brauchtumsfeuer müssen angezeigt werden, die Art und Menge des Brennmaterials ist anzugeben, es gelten Mindestabstände von 25 m zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Bäumen, Gebüschen, Windschutzanlagen und ähnlichen Strukturen, als Brennmaterial sind ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände zulässig, als Anzündhilfe nur Stroh, Reisig oder unbehandeltes Holz, Brandbeschleuniger sind verboten und ausreichende Löschmittel müssen bereitstehen. Genau diese Punkte sind beim für den 04.04.2026 öffentlich angekündigten Osterfeuer des Kleingartenvereins Röhlinghausen an der Gelsenkirchener Straße 153 der Maßstab der rechtlichen Prüfung. Die Stadt Herne hatte das Feuer in ihrer Übersicht der angemeldeten Osterfeuer 2026 selbst aufgeführt; zugleich verweist sie im Serviceportal auf die Einhaltung der einschlägigen Regeln. Wer sich also fragt, ob ein Osterfeuer einfach irgendwie abgebrannt werden darf, bekommt eine ziemlich nüchterne Antwort: nein. Wenn der Eindruck entsteht, dass eine Feuerstätte auf oder unmittelbar an einer öffentlich zugänglichen Parkplatzfläche lag, die Schutzabstände zu Gehölzen nicht eingehalten wurden, Holzpaletten verbrannt wurden, ein Gasbrenner zum Entzünden eingesetzt wurde oder vor Ort keine erkennbaren Löschmittel vorhanden waren, dann reden wir nicht mehr über Folklore, sondern über eine Kette möglicher Ordnungswidrigkeiten, die jeweils gesondert zu prüfen wären. Die Herner Verordnung benennt diese Verstöße ausdrücklich, bis hin zur Bußgeldbewehrung. Gerade deshalb ist die Sache politisch heikel, wenn sie im Beisein von Funktionsträger:innen oder unter besonderer öffentlicher Aufmerksamkeit stattfindet. Dass Hendrik Bollmann derzeit Bundestagsabgeordneter für Herne/Bochum II ist, macht den Vorgang nicht rechtswidrig, erhöht aber den Erwartungsdruck an Sorgfalt, Wahrnehmung und kommunale Kontrolle. Im Kern geht es damit um eine einfache, aber unangenehme Frage: Hat die Verwaltung nur ein Osterfeuer verwaltet oder auch überprüft, ob aus einem angezeigten Brauchtumsfeuer in der Praxis eine informelle Entsorgungsaktion mit offenem Feuer geworden ist? Zur Einordnung gehört auch der Hinweis, dass der Kleingartenverein auf einer Fläche an der Gelsenkirchener Straße liegt, deren Randlagen und Nutzungsbezüge für die Abstandsthematik nicht nur theoretisch relevant sind. Wer die öffentliche Debatte dazu vertiefen will, findet im Internet die entsprechende lokale Berichterstattung. Die technische Grundform der Palette erklärt der Wikipedia-Artikel zur Europalette; die maßgeblichen kommunalen Regeln selbst hält die Stadt Herne bereit.

Bildnachweis/Rechtekette: Video: instagram.com/hendrikbollmann/

Warum Paletten im Osterfeuer kein folkloristisches Detail sind

Der rechtliche und praktische Kern der Auseinandersetzung liegt beim Brennmaterial. Paletten sind nicht automatisch harmloses Kaminholz in rechteckiger Form. Die von der Bezirksregierung Detmold herausgegebene Information zur Altholzverordnung ordnet Paletten ausdrücklich dem Altholzregime zu; genannt werden Euro- und Einwegpaletten als Beispiele für Altholz der Kategorie A I, also naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz. Zugleich macht die Broschüre deutlich, dass Altholz abhängig von Belastung und Behandlung höheren Kategorien zugeordnet werden kann, dass im Zweifel in die nächsthöhere Kategorie einzustufen ist und dass die Entsorgung schadlos und umweltverträglich zu erfolgen hat. Wer also alte, dunkel verfärbte oder in ihrer Herkunft unklare Paletten in ein Osterfeuer wirft, verlässt den Bereich gemütlicher Improvisation und betritt den Bereich abfallrechtlicher Sorgfaltspflichten. Selbst wenn moderne Europaletten im internationalen Warenverkehr typischerweise hitzebehandelt statt chemisch begast werden, folgt daraus noch lange nicht, dass jede gebrauchte Palette als zulässiges Brennmaterial eines Brauchtumsfeuers durchgeht; die Herner Verordnung ist viel enger und erlaubt eben nicht „irgendein Holz“, sondern trockene pflanzliche Rückstände sowie als Hilfsmittel nur Stroh, Reisig oder unbehandeltes Holz. Wer sich an dieser Stelle mit einem Achselzucken rettet, verwechselt das Immissionsschutzrecht mit Lagerfeuerromantik. Hinzu kommt die Herkunftsfrage: Handelt es sich um gebrauchte gewerbliche Paletten, stellt sich nicht nur die Frage nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, sondern auch danach, wer sie wohin gebracht hat und weshalb sie nicht einem ordnungsgemäßen Entsorgungsweg zugeführt wurden. Abfallrecht lebt nicht von der Behauptung, das werde schon gepasst haben. Es lebt von Zuordnung, Dokumentation und Verantwortlichkeit. Dass die Altholzverordnung im Zweifel die höhere Kategorie verlangt, ist kein bürokratischer Spleen, sondern Ausdruck des Vorsorgeprinzips. Auch die Frage nach den Löschmitteln ist in diesem Zusammenhang alles andere als nebensächlich. Paletten entwickeln durch ihre Konstruktion, Luftdurchströmung und Stapelbarkeit ein anderes Brandverhalten als lose Gartenabfälle. Wer also ein größeres Feuer mit palettenartigem Material zulässt, muss sich erst recht fragen lassen, welche Löschmitteleinheiten vorgehalten wurden, ob diese sichtbar und einsatzfähig waren und ob die Stadt oder andere zuständige Stellen das kontrolliert haben. Wer sich einen Eindruck verschaffen will, wie solche Geräte im Handel typischerweise aussehen, findet als reinen Produktbezug etwa einen Pulverfeuerlöscher bei Amazon; die rechtliche Frage ist freilich nicht, ob man theoretisch irgendwo einen Feuerlöscher kaufen kann, sondern ob vor Ort ausreichende Löschmittel(einheiten) im Sinne der Verordnung vorhanden waren.

Was jetzt aufgeklärt werden muss

Die eigentliche Pointe des Vorgangs liegt nicht im moralischen Gestus, sondern in der behördlichen Dokumentationslast. Wenn das Osterfeuer ordnungsgemäß angezeigt war, dann muss die Anzeige genaue Angaben zu Ort, Zeitpunkt, Art und Menge des Brennmaterials sowie zu den Vorkehrungen der Gefahrenabwehr enthalten haben. Dann lässt sich rückblickend vergleichsweise präzise prüfen, ob das, was beantragt oder angezeigt wurde, auch dem entsprach, was am 04.04.2026 tatsächlich verbrannt und geduldet wurde. Genau hier beginnt die journalistisch und rechtlich interessante Zone. Hat die Verwaltung die Abstände geprüft? Wurde die Fläche vorab kontrolliert? War bekannt, dass ein öffentlich zugänglicher Parkplatz einbezogen oder abgesperrt wurde? Wurde der Gehölzabstand gemessen oder nur gehofft? Waren Holzpaletten in der Anzeige ausdrücklich benannt oder eben nicht? Wurde ein Gasbrenner als Anzündmittel eingesetzt, obwohl der Gebrauch von Brandbeschleunigern verboten ist und die zulässigen Hilfsmittel eng begrenzt sind? Wurden ausreichende Löschmittel vorgehalten? Wer kontrollierte das Feuer vor Ort, zu welcher Uhrzeit und mit welchem Ergebnis? Und schließlich: Wohin gingen Asche, Glutreste und Verbrennungsrückstände? Diese Fragen sind weder kleinlich noch überzogen, sondern folgen unmittelbar aus der Normstruktur der Herner Verordnung und aus dem Nebeneinander von Immissionsschutz-, Ordnungs- und Abfallrecht. Politisch kommt hinzu, dass öffentliche Veranstaltungen mit lokaler Prominenz oder in Gegenwart eines Bundestagsabgeordneten zwar hübsche Bilder liefern, aber keine rechtliche Schutzfolie bilden. Hendrik Bollmann ist als Bundestagsabgeordneter eine Person des öffentlichen Lebens; daraus folgt jedoch nicht, dass seine Anwesenheit einen Rechtsverstoß belegt oder ausschließt. Sie verschärft lediglich die Erwartung, dass Beteiligte und Behörden später genauer erklären müssen, was sie gesehen, geprüft oder unterlassen haben. Für die kommunale Öffentlichkeit ist deshalb nicht entscheidend, ob ein Osterfeuer stimmungsvoll war, sondern ob die Stadt aus einem regelgebundenen Anzeigeverfahren einen ebenso regelgebundenen Vollzug gemacht hat. Wer Brauchtum zulässt, muss Missbrauch verhindern; wer Paletten im Feuer duldet, muss erklären, warum das nach seiner Auffassung noch Brauchtum und nicht bereits zweckwidrige Entsorgung gewesen sein soll. Die passende Einordnung dieser Debatte findet sich thematisch auch in der Rubrik Politik bei den SN SONNTAGSNACHRICHTEN.

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Stefan Budde-Siegel (* 1971) schreibt u. a. für die SN SONNTAGSNACHRICHTEN, verschiedene Blogs und Fachzeitschriften zu Recht, Verwaltung, Architektur, Brandschutz und sicherheitsrelevanten Themen. Er arbeitet redaktionell, fachlich und technisch an der Schnittstelle von Praxis, Behördenumfeld und öffentlicher Kommunikation. Seine Beiträge konzentrieren sich auf nachvollziehbare Einordnung, dokumentierte Sachverhalte und eine klare, verständliche Darstellung komplexer Zusammenhänge. WHATSAPP | TELEFON | E-MAIL

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