Düsseldorf/Herne/Köln/Leverkusen. [sn] Die schwarz-grüne Landesregierung in Nordrhein-Westfalen will die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) ändern. Besonders umstritten ist dabei eine geplante Änderung des § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018. Künftig sollen Brandschutzkonzepte nach dem Entwurf nur noch von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz erstellt werden dürfen. Die bisherige Möglichkeit, dass auch im Einzelfall nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignete Personen zugelassen werden können, soll gestrichen werden. Kritiker:innen sehen darin keinen Beitrag zum versprochenen Bauturbo, sondern eine Marktverengung, die mehrere hundert Ingenieur-, Fachplanungs- und Sachverständigenbüros in Nordrhein-Westfalen treffen könnte. Der Streit reicht damit weit über eine technische Änderung im Bauordnungsrecht hinaus und berührt Fragen von Berufsfreiheit, Kapazität, Baukosten und politischem Einfluss berufsständischer Interessen. Einen Überblick über die geltende Rechtslage zur Erstellung von Brandschutzkonzepten in Nordrhein-Westfalen hatte unter anderem das Fachmedium FeuerTrutz zur Bauordnung NRW veröffentlicht.
Nach der bisherigen Rechtslage ist der Kreis der Berechtigten dreigeteilt. Brandschutzkonzepte dürfen von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz sowie von Personen erstellt werden, die im Einzelfall für die konkrete Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Genau diese dritte Gruppe steht nun im Zentrum der Debatte. Das frühere Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hatte bereits 2019 auf Anfrage bestätigt, dass die Bauaufsichtsbehörde über die vergleichbare Eignung entscheidet und dabei auf die frühere Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2000 zurückgreifen kann. Auch bei Hochschullehrenden und Lehrbeauftragten mit Bezug zum baulichen Brandschutz wurde später nicht pauschal ausgeschlossen, sondern auf die Einzelfallprüfung nach Sachkunde und Erfahrung verwiesen.
Einzelfallprüfung war bisher kein rechtsfreier Raum
Die geplante Streichung wird vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit weniger Verwaltungsaufwand, mehr Rechtssicherheit, niedrigeren Baukosten und Verfahrensbeschleunigung begründet. In einem Schreiben vom 09.06.2026 führte das Ministerium aus, die Anregung zur Streichung des Zusatzes zu vergleichbar geeigneten Personen stamme aus Vorschlägen der Baukammern und aus der Praxis. Die Einzelfallprüfung führe bei Bauaufsichtsbehörden zu erhöhtem Verwaltungs- und Prüfungsaufwand. Zudem könne es zu Rechtsunsicherheiten und Mehrkosten kommen, wenn ein Brandschutzkonzept erstellt werde, bevor die Behörde die Eignung der verfassenden Person anerkannt habe.
Gegen diese Begründung richtet sich die zentrale Kritik. Denn die Einzelfallprüfung war bislang gerade kein unkontrollierter Zugang zum Markt. Wer nicht staatlich anerkannt und nicht öffentlich bestellt war, musste die eigene Eignung gegenüber der Bauaufsicht darlegen. In der Praxis konnte dies über Referenzen, bereits erstellte Brandschutzkonzepte, vergleichbare Sonderbauten, fachliche Ausbildungen, Hochschulqualifikationen, Sachverständigenausbildungen, Berufserfahrung oder Tätigkeiten bei Brandschutzdienststellen erfolgen. Die Bauaufsicht entschied also nicht blind, sondern verwaltungsrechtlich überprüfbar. Wer die Öffnungsklausel ersatzlos streicht, nimmt den Behörden nicht nur Arbeit ab, sondern entzieht ihnen zugleich die Möglichkeit, vorhandene Fachkompetenz im Einzelfall einzubinden.
Der Konflikt trifft einen Markt, dessen genaue Größe öffentlich schwer zu erfassen ist. Eine amtliche Zahl ausschließlich für Brandschutz-Ingenieurbüros und freie Brandschutzsachverständige in Nordrhein-Westfalen, die weder staatlich anerkannt noch öffentlich bestellt und vereidigt sind, ist öffentlich nicht ohne Weiteres auffindbar. Branchenverzeichnisse zeigen aber, dass es sich nicht um wenige Einzelfälle handeln dürfte. Schon einzelne Großräume weisen Dutzende Anbieter:innen im Bereich Brandschutz aus. In Düsseldorf werden in einem Branchenverzeichnis 54 Treffer für Brandschutz genannt, in Leverkusen 55 Treffer. Nicht jeder Treffer ist ein Büro für Brandschutzkonzepte; darunter befinden sich auch ausführende Brandschutzbetriebe, Schulungsanbieter:innen oder technische Dienstleister:innen. Abzüglich solcher Überschneidungen und abzüglich staatlich anerkannter sowie öffentlich bestellter Sachverständiger bleibt dennoch ein plausibler unterer bis mittlerer dreistelliger Bereich an Planungs-, Ingenieur- und Sachverständigenbüros, die von einer engen Auslegung oder Streichung der Öffnungsklausel wirtschaftlich betroffen sein könnten.
Warum die Zahl nur näherungsweise bestimmbar ist
Die Unschärfe liegt am System selbst. Es gibt Listen der staatlich anerkannten Sachverständigen und Verzeichnisse öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Für die dritte Gruppe, also die im Einzelfall vergleichbar geeigneten Personen, existiert dagegen naturgemäß kein einheitliches landesweites Register. Diese Personen wurden bisher objektspezifisch durch Bauaufsichtsbehörden bewertet. Gerade das macht die geplante Änderung für viele kleinere und mittlere Büros riskant: Wer nicht in einer Kammerliste als staatlich anerkannt geführt wird und nicht öffentlich bestellt ist, könnte künftig aus bestimmten Bereichen der Brandschutzkonzepterstellung herausfallen, selbst wenn er oder sie bisher fachlich anerkannt, versichert, erfahren und praktisch bewährt war.
Bauturbo trifft auf Kapazitätsgrenze
Besonders widersprüchlich erscheint die geplante Verengung vor dem politischen Ziel, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Das Land will schneller bauen lassen, zugleich aber den Kreis der Personen verkleinern, die Brandschutzkonzepte erstellen dürfen. Nordrhein-Westfalen ist ein dicht besiedeltes Land mit hohem Bau- und Sanierungsdruck; in der öffentlichen Debatte wird das Bundesland häufig als industrieller und urbaner Kernraum beschrieben, wie auch der allgemeine Überblick zu Nordrhein-Westfalen zeigt. Wenn Bauanträge zunehmen und gleichzeitig weniger Fachleute rechtlich zur Konzepterstellung zugelassen sind, entsteht kein Bauturbo, sondern ein Flaschenhals.
Dazu kommt ein zweiter Punkt: Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach der Sachverständigenverordnung Nordrhein-Westfalen (SV-VO) nicht beliebig skalierbar. § 6 Abs. 2 SV-VO erlaubt die Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter:innen nur in einem Umfang, in dem deren Tätigkeit voll überwacht werden kann. Die Anerkennung hängt an der Person, nicht an einem Firmenlogo, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer großen Bürostruktur. Die sachverständige Person muss die Aufgabe persönlich verantworten, unabhängig handeln und die Arbeit der Mitarbeitenden tatsächlich überblicken. Das Ministerium hatte hierzu in einer früheren Auskunft selbst ausgeführt, dass der zulässige Umfang der Mithilfe nicht pauschal nach Stunden beziffert werden könne, sondern im Einzelfall anhand der Verantwortung und Überwachung zu bewerten sei.
Eine einfache Plausibilitätsrechnung verdeutlicht das Problem. Eine vollzeit tätige Person kommt bei 220 Arbeitstagen und acht Stunden täglich auf rund 1.760 Bruttostunden pro Jahr. Davon gehen Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Verwaltung, Akquise, interne Besprechungen, Ortstermine, Fahrtzeiten, Qualitätssicherung, Personalführung, Rechnungslegung und Kommunikation mit Bauherrschaft, Architektur, Fachplanung, Brandschutzdienststelle und Bauaufsicht ab. Für die eigentliche fachliche Durchdringung einzelner Brandschutzkonzepte bleibt deutlich weniger Zeit. Selbst bei sehr günstiger Betrachtung dürfte ein:e einzelne:r staatlich anerkannte:r Sachverständige:r kaum mehr als etwa 100 bis 150 Brandschutzkonzepte jährlich persönlich so bearbeiten oder überwachen können, dass die Anforderungen der SV-VO ernsthaft erfüllt werden. Bei komplexen Sonderbauten, Krankenhäusern, Schulen, Versammlungsstätten oder Bestandsgebäuden mit Abweichungen liegt diese Zahl eher niedriger.
Wenn große Bürostrukturen mehrere hundert oder gar deutlich mehr Konzepte jährlich bearbeiten, stellt sich deshalb eine strukturelle Frage. Entweder mehrere staatlich anerkannte Sachverständige tragen die persönliche Verantwortung tatsächlich arbeitsteilig und nachweisbar. Oder die Konzepte werden durch Mitarbeitende und freie Fachplaner:innen vorbereitet, während die anerkannte Person am Ende nur noch formal zeichnet. Genau das wäre jedoch der Punkt, an dem die behauptete Qualitätssicherung kippt. Die geplante Änderung könnte dann nicht zu mehr persönlicher Verantwortung führen, sondern zu einer Schein-Personalisierung der Verantwortung, bei der dieselbe fachliche Arbeit weiterhin von anderen erbracht wird, nur ohne deren eigenen Marktzugang.
Fachkompetenz außerhalb der Kammerlisten
Der Konflikt berührt auch die Frage, was fachliche Qualifikation im Brandschutz eigentlich ausmacht. Staatlich anerkannte Sachverständige müssen besondere Voraussetzungen erfüllen und ein Prüfungsverfahren durchlaufen. Das ist ein hohes formales Qualifikationsniveau. Es ist aber nicht der einzige Weg zu brandschutztechnischer Kompetenz. Freie Fachplaner:innen und Sachverständige können mehrsemestrige Fachplanerlehrgänge, Hochschulweiterbildungen, Sachverständigenausbildungen, langjährige Sonderbauerfahrung oder berufliche Praxis bei Brandschutzdienststellen und Berufsfeuerwehren mitbringen. Gerade im vorbeugenden Brandschutz zählt die Verbindung aus baulichem, anlagentechnischem, organisatorischem und abwehrendem Brandschutz.
Die geltende SV-VO verlangt für staatlich anerkannte Sachverständige unter anderem persönliche und fachliche Voraussetzungen, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Versicherungsschutz und für den Brandschutz besondere Kenntnisse gesetzlicher Grundlagen, technischer Regeln, Baustofftechnologie, Nachweisverfahren und anlagentechnischer Maßnahmen. Die Landesregierung veröffentlicht die Verordnung im Landesrecht, etwa über das Portal recht.nrw.de zur SV-VO. Diese Maßstäbe sprechen für Qualität. Sie sprechen aber nicht automatisch dafür, andere nachweislich qualifizierte Personen auszuschließen, wenn deren Eignung weiterhin im Einzelfall geprüft werden könnte.
Kostenargument steht auf wackeligem Fundament
Auch das Kostenargument ist nicht so eindeutig, wie es in der politischen Begründung erscheint. Das Ministerium befürchtete Mehrkosten, wenn ein Brandschutzkonzept von einer später als ungeeignet angesehenen Person erstellt wurde. Zivilrechtlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine nicht genehmigungsfähige Planung regelmäßig mangelhaft ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 14.12.2021 – 23 U 81/21 –, dass nur eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung mangelfrei ist. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Fall durch Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 886/21, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies. Für die Praxis bedeutet dies: Wer eine nicht genehmigungsfähige Planung liefert, riskiert seinen Honoraranspruch. Die Fachliteratur, etwa das Buch Brandschutzkonzepte nach Bauordnung Nordrhein-Westfalen, zeigt zudem, wie stark Brandschutzkonzepte auf landesspezifische Anforderungen und prüfbare Systematik angewiesen sind.
Dieses Kostenrisiko trifft freie Fachplaner:innen ebenso wie staatlich anerkannte Sachverständige. Auch eine staatliche Anerkennung macht niemanden unfehlbar. Entscheidend ist am Ende, ob das Konzept fachlich tragfähig, vollständig, genehmigungsfähig und versichert verantwortet ist. Wer das Kostenargument ernst nimmt, müsste deshalb eher die Anforderungen an Nachweise, Referenzen, Versicherungsschutz und Dokumentation präzisieren. Eine pauschale Streichung der vergleichbar geeigneten Personen ist dafür das schärfere und zugleich weniger differenzierte Mittel.
Hinzu kommt ein systematischer Widerspruch. In Nordrhein-Westfalen kann ein Brandschutzkonzept je nach Vorhaben durch Bauaufsicht oder Prüfsachverständige geprüft werden. Wenn aber schon die Erstellung zwingend durch staatlich anerkannte Sachverständige erfolgen soll und anschließend erneut eine Prüfung durch eine andere unabhängige Stelle erfolgt, bindet dies denselben knappen Personenkreis doppelt. Wenn die staatliche Anerkennung bereits die Qualität sicherstellt, stellt sich die Frage, weshalb zusätzlich eine unabhängige Prüfung erforderlich bleibt. Wenn die Prüfung erforderlich bleibt, stellt sich umgekehrt die Frage, weshalb eine qualifizierte Konzepterstellung durch vergleichbar geeignete Personen nicht mehr genügen soll.
Marktverengung oder echte Qualitätssicherung?
Dass die Anregung zur Streichung nach Angaben des Ministeriums aus Vorschlägen der Baukammern und aus der Praxis stammt, macht die Sache politisch sensibel. Kammern vertreten legitime berufsständische Interessen. Gerade deshalb muss der Gesetzgeber besonders sorgfältig prüfen, ob eine Regelung tatsächlich der Gefahrenabwehr, der Qualitätssicherung und der Verfahrensbeschleunigung dient oder ob sie vor allem Marktanteile bestimmter Statusgruppen schützt. Qualitätssicherung ist ein legitimes Ziel. Eine berufsständisch motivierte Marktverengung unter dem Etikett des Bürokratieabbaus wäre dagegen schwer vermittelbar.
Für die betroffenen freien Fachplaner:innen, Ingenieur:innen und Sachverständigen kann die Streichung existenzielle Folgen haben. Wer bisher Brandschutzkonzepte erstellen konnte, im Einzelfall gegenüber Bauaufsichten seine Eignung nachwies und hierfür versichert sowie fachlich qualifiziert arbeitete, könnte künftig aus einem wichtigen Tätigkeitsfeld ausgeschlossen werden. Bei mehreren hundert potenziell betroffenen Büros im Land stünde nicht nur individuelle Berufsausübung im Raum, sondern auch Beschäftigung in kleineren und mittleren Planungsstrukturen. Damit wird die Frage politisch: Will Nordrhein-Westfalen im Zeichen des Bauturbos zusätzliche Fachkapazität nutzen – oder sie aus formalen Gründen aus dem Verfahren herausdrängen?
Die mildere Alternative liegt nahe. § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 könnte nicht gestrichen, sondern präzisiert werden. Vergleichbar geeignete Personen könnten weiterhin zugelassen werden, wenn sie eine nachweisbare fachliche Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz, einschlägige Berufserfahrung, geeignete Referenzen, ausreichenden Versicherungsschutz und objektspezifische Eignung nachweisen. Damit bliebe der Qualitätsmaßstab erhalten. Die Bauaufsicht könnte ungeeignete Personen weiterhin ablehnen. Geeignete Personen würden aber nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie keiner eng definierten Statusgruppe angehören. Weitere politische Berichte zu Landesrecht und Baupolitik ordnet die Redaktion in der Rubrik Politik der SN SONNTAGSNACHRICHTEN ein.
Schwarz-Grün steht damit vor einer Entscheidung, die über technischen Brandschutz hinausweist. Eine Öffnungsklausel schafft Arbeit für Bauaufsichten, aber sie schafft auch Flexibilität. Ihre Streichung verspricht Verwaltungsvereinfachung, kann aber Kapazitäten verknappen, Wartezeiten verlängern und den Markt enger machen. Wer schneller bauen will, sollte qualifizierte Brandschutzkompetenz nicht aus dem Verfahren drängen. Der Landtag sollte der geplanten Gesetzesänderung in diesem Punkt daher nicht zustimmen, solange keine belastbaren Daten zu Fallzahlen, Verzögerungen, Mehrkosten, Kapazitäten und betroffenen Büros vorliegen. Für Nordrhein-Westfalen wäre eine präzisierte Öffnung der sachnähere Weg: weniger Engpässe, weniger Lobbyeinfluss, mehr Fachkompetenz und ein Bauturbo, der nicht schon am Brandschutz im Stau steht.
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Häufig gestellte Fragen
Worum geht es bei der geplanten Änderung für Brandschutzbüros in NRW?
Im Mittelpunkt steht die geplante Änderung von § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018. Danach sollen Brandschutzkonzepte künftig nur noch von staatlich anerkannten Sachverständigen oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden dürfen. Die bisherige Möglichkeit, auch im Einzelfall vergleichbar geeignete Personen zuzulassen, soll entfallen. Kritiker:innen sehen darin eine Marktverengung zulasten freier Brandschutzbüros in NRW.
Warum ist die Änderung für Brandschutzbüros in NRW umstritten?
Die Änderung ist umstritten, weil sie nach Darstellung des Artikels qualifizierte Fachplaner:innen und Sachverständige ausschließen kann, die bisher im Einzelfall durch die Bauaufsicht geprüft werden. Das Ministerium verweist auf weniger Verwaltungsaufwand, mehr Rechtssicherheit und niedrigere Baukosten. Kritiker:innen halten dagegen, dass dadurch Kapazitäten sinken, Wartezeiten steigen und der versprochene Bauturbo ausgebremst werden kann.
Wer entscheidet bisher über die Eignung von Personen für Brandschutzkonzepte in NRW?
Nach der bisherigen Darstellung im Artikel entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Person nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet ist. Dabei können Referenzen, bereits erstellte Brandschutzkonzepte, fachliche Ausbildungen, Hochschulqualifikationen, Berufserfahrung oder Tätigkeiten bei Brandschutzdienststellen eine Rolle spielen. Die Einzelfallprüfung ist damit kein freier Marktzugang ohne Kontrolle.
Welche Folgen kann die geplante Änderung für freie Brandschutzbüros in NRW haben?
Für freie Brandschutzbüros in NRW kann die geplante Änderung bedeuten, dass sie bestimmte Brandschutzkonzepte künftig nicht mehr erstellen dürfen, wenn sie weder staatlich anerkannt noch öffentlich bestellt und vereidigt sind. Der Artikel spricht von einem plausiblen unteren bis mittleren dreistelligen Bereich potenziell betroffener Büros. Mögliche Folgen sind wirtschaftliche Einbußen, weniger Wettbewerb, Engpässe und zusätzliche Belastungen für Bauvorhaben.
Was wäre eine Alternative zur Streichung der Öffnungsklausel in der BauO NRW 2018?
Als Alternative beschreibt der Artikel eine präzisierte Öffnungsklausel. Danach könnten vergleichbar geeignete Personen weiterhin Brandschutzkonzepte erstellen, wenn sie fachliche Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung, geeignete Referenzen, ausreichenden Versicherungsschutz und objektspezifische Eignung nachweisen. Die Bauaufsicht könnte ungeeignete Personen weiterhin ablehnen. So bliebe Fachkompetenz nutzbar, ohne den Qualitätsmaßstab aufzugeben.























